Leitsatz (amtlich)
Keine Anwendbarkeit der Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe im Anerkennungsverfahren nach § 107 Abs. 1-4 FamFG. Zur Kostenentscheidung für eine nach verweigerter VKH im Anerkenntnisverfahren eingelegten Beschwerde.
Normenkette
FamFG §§ 81, 84, 107
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Beschluss vom 24.02.2010; Aktenzeichen 3465/09-463) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Präsidentin des OLG Karlsruhe vom 24.2.2010 (Aktenzeichen 3465/09-463) betreffend die Versagung von Verfahrenskostenhilfe im Verfahren zur Anerkennung des Ehescheidungsurteils der 12. Kammer des Familiengerichts Izmir/Türkei vom 24.7.2008 (Urteils-Nr. 2008/578) wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Auf Antrag des Antragstellers sprach das Familiengericht Izmir/Türkei am 24.7.2008 die Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin aus, die ebenso wie der Antragsteller die türkische Staatsangehörigkeit innehat. Das Scheidungsurteil ist seit 7.7.2009 rechtskräftig.
Der Antragsteller beantragt nunmehr bei der Präsidentin des OLG Karlsruhe (im Folgenden: "OLG Karlsruhe"), im Verfahren gem. § 107 FamFG dieses Scheidungsurteil in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen, derzeit nur noch mit der Begründung, die türkischen Gerichte seien für die Ehescheidung nicht zuständig gewesen. Zugleich beantragt sie, ihr für das Anerkennungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Das OLG Karlsruhe hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24.2.2010 zurückgewiesen mit der Begründung, bei dem Anerkennungsverfahren handele es sich nicht um ein Gerichts-, sondern um ein Verwaltungsverfahren. Da die Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe nur für gerichtliche Verfahren gälten, könne der Antragsgegnerin keine Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende Verwaltungsverfahren bewilligt werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die am 19.3.2010 beim OLG Karlsruhe einging.
Zur Begründung bringt die Antragsgegnerin vor:
Aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung bedürftiger und nicht bedürftiger Beteiligter müsse der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Die Regelungslücke, die im Gesetz dadurch entstehe, dass die Verfahrenskostenhilfe nur gerichtliche Verfahren, nicht hingegen justizielle Verwaltungsverfahren betreffe, müsse durch eine verfassungsrechtlich gebotene Analogie geschlossen werden.
Im Übrigen nehme § 107 Abs. 7 S. 3 FamFG auf die Vorschriften der §§ 48 Abs. 2, 49 ff. und 58 ff. FamFG Bezug. Durch diese Verweisung sei eine Anwendung der allgemeinen Vorschriften des FamFG, mithin auch der §§ 76 ff. FamFG eröffnet.
Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe lasse sich aus der Neuregelung der Gebühren für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen gem. § 1 Abs. 1, 2, Abs. 1 JKostVO nichts für die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe herleiten.
Das OLG Karlsruhe hält an seiner Auffassung fest und legt die Akten, ohne abzuhelfen dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vor.
II. Der Rechtsbehelf der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere in entsprechender Anwendung von § 107 Abs. 5 FamFG statthaft und gem. §§ 107 Abs. 7 S. 3, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Seine Statthaftigkeit und Zulässigkeit bestimmt sich hingegen nicht nach den Vorschriften der §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127, 567 ff. ZPO. Im vorliegenden Verwaltungsverfahren gem. § 107 Abs. 1 - 4 FamFG findet ein Prüfungsverfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht statt (s.u. Abschnitt II.), weshalb auch kein entsprechender Instanzenzug nach den Vorschriften über das Verfahrenskostenhilfeverfahren eröffnet ist.
Dennoch muss zur Sicherung des verfassungsrechtlichen garantierten Rechtswegs, jedwede hoheitliche Verwaltungstätigkeit durch unabhängige Gerichte überprüfen lassen zu können, auch für die vorliegend angefochtene Zurückweisung des Verfahrenskostenhilfe-Antrags gerichtlicher Rechtschutz gewährt werden. Dieser erfolgt durch eine entsprechende Anwendung der Rechtsschutzmöglichkeit des § 107 Abs. 5 FamFG in den Formen, die für die Hauptsache vorgesehen ist, für die Verfahrenskostenhilfe begehrt wird.
II. Das OLG Karlsruhe hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe versagt.
1. Die Vorschriften über die Verfahrens- und Prozesskosthilfe greifen nämlich nur in gerichtlichen Verfahren Platz (h.M., z.B. Zöller/Herget/Philippi, ZPO, 27. A., Vorbemerkungen vor § 111 ZPO Rz. 3). Das vom Antragsteller in Gang gebrachte Verfahren zur Anerkennung des türkischen Scheidungsurteils gem. § 107 Abs. 1 - 4 FamFG hingegen stellt kein Gerichts-, sondern ein Verwaltungsverfahren dar. Dies ergibt sich bereits aus der Zuständigkeitsregelung des § 107 Abs. 2 FamFG, wonach die Justizverwaltungen der Länder für die Anerkennungsentscheidung zuständig sind: Dass vorliegend das OLG Karlsruhe (genauer: die Präsidentin d...