Leitsatz (amtlich)
Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils des ausgleichsberechtigten Ehegatten einer auf eine Kapitalleistung gerichteten betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der externen Teilung ist bei der Abzinsung der sog. BilMoG-Zinssatz gemäß 253 Abs. 2 HGB-E ohne weiteren Abschlag anzuwenden.
Normenkette
VersAusglG §§ 14, 17, 45 Abs. 1, § 47 Abs. 4; BetrAVG § 4 Abs. 5; HGB § 253 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Heidenheim (Beschluss vom 14.05.2014; Aktenzeichen 2 F 307/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten S. D. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Heidenheim vom 14.5.2014 - 2 F 307/11 unter Aufrechterhaltung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Übrigen in Ziff. 2 Abs. 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. GmbH (Kapitalkontenplan, Kapital, Versicherungsnummer 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 58.474 EUR zzgl. 5,17 % Zinsen hieraus vom 1.4.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der A. Lebensversicherung nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nr. 111 vom 19.9.2014 (A. RiesterRente Invest alpha-Balance) begründet, bezogen auf den 31.3.2011. Die V. GmbH (Kapitalkontenplan, Kapital) wird verpflichtet, diesen Betrag an die A. Lebensversicherung zu bezahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. GmbH (deferred Compensation Programm, Kapital, Versicherungsnummer 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 41.006,50 EUR zzgl. 5,17 % Zinsen hieraus vom 1.4.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der A. Lebensversicherung nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nr. 111 vom 19.9.2014 (A. RiesterRente Invest alpha-Balance) begründet, bezogen auf den 31.3.2011. Die V. GmbH (deferred Compensation Programm, Kapital) wird verpflichtet, diesen Betrag an die A. Lebensversicherung zu bezahlen.
Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten H. D. und S. D. gegen Ziff. 2 Abs. 2 und 3 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Heidenheim vom 14.5.2014 - 2 F 307/11 - zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Beteiligten H. D. und S. D. gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten weiterer Beteiligter werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der am 0.0.1965 geborene Antragsteller und die am 0.0.1966 geborene Antragsgegnerin haben am 0.8.1994 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 28.4.2011 zugestellt. Die Ehe wurde durch Verbundbeschluss vom 14.5.2014, rechtskräftig bezüglich der Scheidung seit 19.7.2014, geschieden.
Während der Ehezeit i.S.d. § 3 VersAusglG vom 1.8.1994 bis zum 31.3.2011 hat der Antragsteller u.a. 2 Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung bei der V. GmbH erworben.
Nach den Auskünften des Versorgungsträgers vom 25.10.2011 und 21.2.2014 handelt es sich dabei einerseits um eine rein arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage aus einem Pensionsvertrag (Kapitalkontenplan) und andererseits um ein arbeitnehmerfinanziertes Anrecht, welches jeweils jährlich durch einen freiwilligen Verzicht auf Tantieme durch Geschäftsführer und leitende Angestellte anwächst (deferred compensation Programm). Beide Versorgungen sehen im Versorgungsfall die Auszahlung durch Kapitalleistungen vor, beim Pensionsvertrag in 10 Jahresraten, bei der zweiten Versorgung in 5 Jahresraten. Beim Pensionsvertrag kann der Berechtigte auch alternativ eine Einmalzahlung oder die Bezahlung einer lebenslangen Rente verlangen.
Im Rahmen des Pensionsvertrages hat der Antragsteller in der Ehezeit einen Anspruch auf eine Kapitalzahlung i.H.v. 304.176,25 EUR nach Vollendung des 67. Lebensjahres erworben. Der Versorgungsträger hat den Barwert der Versorgung zum Ehezeitende auf der Grundlage der Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck mit einem Rechnungszins von 5,17 % und einem Bewertungsendalter zur vertraglich festgelegten Altersgrenze von 67 Jahren auf 116.948 EUR berechnet und vorgeschlagen, den hälftigen Wert von 58.474 EUR zugunsten der Antragsgegnerin durch externe Teilung auszugleichen.
Im Rahmen des deferred compensation Programms hat der Antragsteller in der Ehezeit einen Anspruch auf eine Kapitalzahlung i.H.v. 181.866 EUR nach Vollendung des 67. Lebensjahres erworben. Der Versorgungsträger hat den Barwert der Versorgung zum Ehezeitende auf der Grundlage der Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck mit einem Rechnungszins von 5,17 % und einem Bewertungsendalter zur festgelegten Altersgrenze von 63 Jahren auf 82.013 EUR berechnet und vorgeschlagen, den hälftigen Wert von 41.006,50 EUR zugunsten der Antragsgegnerin durch externe Teilung auszugleichen.
Das Familiengericht hat auf der Grundlage des Vorschlags des Versorgungsträgers durch externe Teilung entsprechende Anrechte zugunsten der Antragsgegnerin bei der ...