Leitsatz (amtlich)
Grundbuchrecht: Mit dem Tode dessen, der die Erklärung abgegeben hat, verliert die (wirksam gewordene und nicht widerrufene) Eintragungsbewilligung nicht ihre Wirksamkeit. Sie gilt auch dem Erben des Bewilligenden gegenüber, so dass es seiner Eintragungsbewilligung selbst dann nicht bedarf, wenn er inzwischen als Berechtigter in das Grundbuch eingetragen ist. Die Eintragungsbewilligung kann auch in einem notariell beurkundeten Testament erklärt werden und ist als vor dem Tod des Erblassers abgegeben anzusehen, wenn das spätere Zugehen der Bewilligung an den begünstigten Erklärungsempfänger dadurch gesichert ist, dass die Urkunde vom Erblasser in besondere amtliche Verwahrung gebracht wurde und nach dem Tode aus dieser zu eröffnen sowie den Beteiligten, darunter auch dem Erklärungsempfänger, bekannt zu geben ist.
Normenkette
GBO § 29 Abs. 1 S. 1, § 130 Abs. 2
Verfahrensgang
Notariat Langenau II - Grundbuchamt (Aktenzeichen Nr. 168/2012, GRG Referat II) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Zwischenbescheid mit Verfügung vom 14.2.2012 des Notariats Langenau II - Grundbuchamt -, Az. GRG Referat II Nr. 168/2012, aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 29.9.2011 auf Vollzug der Eintragung des bedingten Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I. Mit Antrag vom 29.9.2011 hat die Beschwerdeführerin die Eintragung des bedingten Nießbrauchs an dem im Grundbuch von ... Nr. eingetragenen Grundstück, Flurstück ...,..., Gebäude- und Freifläche, 770 m2, begehrt. Das Grundstück gehörte dem am 27.10.2009 verstorbenen ..., der der Antragstellerin in § 4 seines notariellen Testaments vom 14.6.1996 im Wege des Vermächtnisses den unentgeltlichen Nießbrauch an diesem eingeräumt und zugleich in der Urkunde dessen Eintragung in das Grundbuch bewilligt hatte. Die in amtlicher Verwahrung gewesene letztwillige Verfügung wurde am 12.11.2009 in Abwesenheit der Erben und der Vermächtnisnehmerin eröffnet. Die testamentarisch eingesetzten Erben, die Töchter ... und ... sowie der Sohn ... wurden am 9.2.2010 in Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen.
Das Notariat hat durch einen Zwischenbescheid mit Verfügung vom 14.2.2012 die Behebung eines Eintragungshindernisses bis spätestens 15.5.2012 aufgegeben. Dieses bestehe darin, dass zur Eintragung des Nießbrauchs als Belastung die Zustimmung der eingetragenen Eigentümer in der Form des § 29 GBO (unterschriftsbeglaubigt) erforderlich sei.
Gegen die Zwischenverfügung hat die Antragstellerin beim OLG Stuttgart am 2.3.2012 Beschwerde eingelegt, weil die Eintragungsbewilligung des Erblassers nach seinem Tod wirksam bleibe.
II.1. Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Sie konnte durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (§ 73 Abs. 2 GBO) unmittelbar beim Beschwerdegericht (§ 73 Abs. 1 GBO), dem OLG, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat (§ 72 GBO), eingelegt werden und ist damit auch im Übrigen zulässig.
Nachdem das Rechtsmittel nicht auf neue Tatsachen und Beweise gestützt wurde (§ 74 GBO) und es ausschließlich auf die Entscheidung einer Rechtsfrage ankommt, konnte von der Durchführung eines Abhilfeverfahrens vor dem Grundbuchamt (§ 75 GBO) abgesehen und vom Senat sogleich in der Sache entschieden werden (Demharter, GBO, 27. Aufl. 2010, § 75 GBO Rz. 1).
Eine vorherige Anhörung der Erbengemeinschaft war nicht erforderlich. Im Eintragungsantragsverfahren, das streng einseitig ist, erhält rechtliches Gehör nur der Antragsteller. Den übrigen Beteiligten ist es dadurch gewährt, dass sie als Betroffene die Eintragung gem. § 19 GBO zu bewilligen haben. Da die Eintragungsbewilligung dem Verfahrensrecht zuzuordnen ist, wird damit das rechtliche Gehör als "vor Gericht" gewährt angesehen (Demharter, a.a.O., § 1 GBO Rz. 49, m.w.N.). Im Beschwerdeverfahren ist rechtliches Gehör nicht in weiterem Umfang zu gewähren als vor dem Grundbuchamt (Demharter, a.a.O., § 77 GBO Rz. 7, m.w.N.).
Da jedoch das Notariat unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats - vergleiche nachstehende Ausführungen - davon auszugehen hat, dass eine Eintragungsbewilligung der drei Miterben nicht erforderlich ist, wird es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der eingetragenen Eigentümer diese am weiteren Verfahren zu beteiligen haben.
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Denn das vom Grundbuchamt in der angefochtenen Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) angenommene Vollzugshindernis besteht nicht.
Mit dem Tod dessen, der die Erklärung abgegeben hat, verliert die (wirksam gewordene) Eintragungsbewilligung nicht ihre Wirksamkeit. Die (nicht widerrufene) Eintragungsbewilligung gilt auch dem Erben des Bewilligenden gegenüber. Er ist als Gesamtrechtsnachfolger an die Bewilligung in gleicher Weise gebunden wie der bewilligende Erblasser. Die Bewilli...