Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 15.03.2019; Aktenzeichen 12 O 196/18) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15.03.2019 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert auf bis zu 380.000 EUR festzusetzen.
2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Kläger begehren nach mit Schreiben vom 17.12.2017 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrages, der aufgrund der Vertragserklärung der Kläger vom 10.02.2014 mit der beklagten Bank zustande kam. Die Kläger meinen, im Jahr 2017 habe noch ein Widerrufsrecht bestanden, weil der Vertrag nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen für Verbraucher enthalten habe.
Bezüglich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, indem es das klageabweisende Versäumnisurteil, das am 15.11.2018 gegen die Kläger ergangen ist, aufrechterhalten hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht zu spät ausgeübt hätten. Mit Abschluss des Vertrages seien alle Voraussetzungen für den Beginn der vierzehntägigen Widerrufsfrist gegeben gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meinen, sie hätten den Darlehensvertrag im Jahr 2017 noch widerrufen können, weil die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.
Die Kläger beantragen in der Berufungsinstanz,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 18.03.2019, Aktenzeichen 12 O 196/18, zu erkennen:
1a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 77.606,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins aus einem Betrag von 25,67 EUR seit dem 30.03.2014, aus einem Betrag von 770,13 EUR seit dem 30.04.2014, aus einem Betrag von 826,35 EUR seit dem 30.05.2014, aus einem Betrag von 1.108,35 EUR seit dem 30.06.2014, 31.07.2014, 31.08.2014, 30.09.2014, 31.10.2014, 30.11.2014, 31.01.2015, 28.02.2015, 31.03.015, 30.04.2015, 30.05.2015, 30.06.2015, 31.07.2015, 31.08.2015, 30.09.2015, 30.11.2015, 31.12.2015, 31.01.2016, 28.02.2016, 31.03.2016, 30.04.2016, 31.05.2016, 30.06.2016, 31.07.2016, 31.08.2016, 31.10.2016, 30.11.2016, 31.12.2016, 28.02.2017, 31.03.2017, 30.04.2017, 31.05.2017, 30.06.2017, 31.07.2017, 31.08.2017, 30.09.2018, 31.10.2018, 30.11.2018, 31.12.2018, aus einem Betrag von 3.108,35 EUR seit dem 31.12.2014, aus einem Betrag von 4.108,53 EUR seit dem 30.10.2015, aus einem Betrag von 6.108,53 EUR seit dem 30.09.2016 und 31.01.2017, sowie Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Höhe eines Betrages von 11.108,35 EUR seit dem 01.01.2018 und aus einem Betrag von 1.108,35 EUR seit dem 01.02.2018 und 01.03.2018 zu zahlen.
1 b. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, Vertragsleistungen zu dem Darlehensvertrag ... an die Beklagte zu erbringen und die Beklagte verpflichtet ist, weitere Vorbehaltszahlungen der Kläger an die Beklagte nach dem 31.03.2018 bis zur Rechtskraft des Urteils in dieser Sache nebst Zinsen in Höhe 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem jeweiligen Zahlungseingang bei der Beklagten an die Kläger zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehens zur Darlehensnummer ... gegenüber den Klägern in Verzug befindet und diesen Ersatz für jeden Schaden schuldet, der den Klägern durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs nach dem 17.12.2017 entstanden ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aus der sofort vollstreckbaren Grundschuld über 284.800,00 EUR nebst persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung am Grundstück der Kläger, O. ..., ...H., eingetragen in das Grundbuch von P. bei dem Amtsgericht ..., Blatt ..., Flurstück ..., bezüglich der Ansprüche aus dem Darlehen ..., Rechte herzuleiten.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Freigabe der Grundschuld über 284.800,00 EUR nebst persönlicher Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung am Grundstück der Kläger, O. ..., ...H., eingetragen in das Grundbuch von P. bei dem Amtsgericht..., Blatt ..., Flurstück ... bezüglich der Ansprüche aus dem Darlehen ..., zu erteilen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Inanspruchnahme der Anwaltsgebühren der ...-Rechtsanwälte in Höhe eines Betrages von 8.305,84 EUR freizustellen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheid...