Entscheidungsstichwort (Thema)
Besetzungsrüge. Vorabentscheidungsverfahren. Dokumentationspflicht. unterjährige Einrichtung eines Spruchkörpers bzw. einer Strafkammer und Jugendkammer. Kostenentscheidung. Gebührentatbestand
Leitsatz (amtlich)
In der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über den Besetzungseinwand bedarf es einer Kostenentscheidung nicht, da weder das KVGKG noch das RVG für das Vorabentscheidungsverfahren eine Gebühr vorsehen und Auslagen nicht entstehen.
Normenkette
StPO § 222b
Verfahrensgang
LG Hechingen (Entscheidung vom 07.09.2020; Aktenzeichen 4 KLs 26 Js 6560/17 jug.) |
Tenor
Der Besetzungseinwand des Angeklagten Ö. vom 17. September 2020 wird als unbegründet
verworfen.
Gründe
I.
Das Urteil des Landgerichts - 1. Große Jugendkammer - Hechingen vom 23. März 2018 gegen die Angeklagten Ö. und K. wurde auf die Revision des Angeklagten Ö. hin mit Wirkung für den Mitangeklagten K. durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2018 bezüglich der Tat Ziff. 2 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben, wobei die Verurteilung, den Angeklagten Ö. betreffend, wegen Bedrohung bezüglich der Tat Ziff. 1 mit Tatzeit 1. Juni 2017 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen rechtskräftig wurde. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Hechingen zurückverwiesen und in der Folge vor der 2. Großen Jugendkammer des Landgerichts Hechingen verhandelt.
Das Urteil des Landgerichts - 2. Große Jugendkammer - Hechingen vom 12. Juli 2019 wurde wiederum auf die Revision des Angeklagten Ö. hin mit Wirkung für den Mitangeklagten K. durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. April 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten Ö. und K. der Verabredung zum unerlaubten Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen schuldig sind, der Angeklagte Ö. darüber hinaus - insoweit bereits rechtskräftig - der Bedrohung, wobei es, soweit es den Angeklagten Ö. betrifft, im Ausspruch über die (für die Tat Ziff. 2 verhängte) Einzelstrafe und die Gesamtstrafe und, soweit es den Mitangeklagten K. betrifft, im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe aufgehoben wurde. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache wiederum zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Hechingen zurückverwiesen.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2020 mit Stand zum 1. Januar 2020 waren drei Große Jugendkammern eingerichtet. Die 1. Große Jugendkammer unter dem Vorsitz von Vizepräsident des Landgerichts Dr. Breucker war demnach zuständig für erstinstanzliche Jugendsachen nach § 41 JGG und Jugendschutzsachen, an die große Jugendkammer des Landgerichts als anderes Gericht nach § 354 Abs. 2 StPO zurückverwiesene Verfahren und die nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere große Jugendkammer zurückverwiesenen zweitinstanzlichen Verfahren der 2. Großen Jugendkammer, sowie Verfahren nach § 74f Abs. 2, 3 GVG und in den Zuständigkeitsbereich einer Jugendkammer fallende Wiederaufnahmeverfahren nach § 140a Abs. 1, 2 GVG. Vorsitzender Richter am Landgericht Schwarz führte sowohl den Vorsitz über die 2. Große Jugendkammer, die für Berufungen nach § 41 Abs. 2 JGG gegen Urteile des Jugendschöffengerichts und für die nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere große Jugendkammer zurückverwiesenen Verfahren der 1. Großen Strafkammer [Jugendkammer] zuständig war, als auch den Vorsitz über die 3. Große Jugendkammer, die für Beschwerden und Anträge nach § 73 GVG, Bußgeldsachen nach § 46 Abs. 7 OWiG sowie in den Zuständigkeitsbereich einer Jugendkammer fallende Entscheidungen, die auf Grund der §§ 14, 15, 27 Abs. 4 StPO erforderlich werden, zuständig war.
Mit Präsidiumsbeschluss vom 21. Januar 2020 wurden im Hinblick auf die Elternzeit eines Richters Regelungen getroffen, welche die Zuständigkeiten der Jugendkammern unberührt ließen.
Durch das Präsidium des Landgerichts wurde im Hinblick auf die Zuweisung einer Richterin am 20. Mai 2020 unter anderem beschlossen, dass fortan Vizepräsident des Landgerichts Dr. Breucker den Vorsitz über die 2. Große Jugendkammer, Vorsitzender am Landgericht Schwarz den Vorsitz über die 1. Große Jugendkammer übernahm, wobei es mit Ausnahme der Zuständigkeit für Berufungen nach § 41 Abs. 2 JGG gegen Urteile des Jugendschöffengerichts, die auf die 1. Große Jugendkammer übergeleitet wurde, bei den bisherigen Zuständigkeiten der Kammern verblieb.
Am 24. Juni 2020 wurden im Hinblick auf die Zuweisung einer Richterin ab 1. Juli 2020 wiederum Regelungen getroffen, welche die Zuständigkeiten der Jugendkammern unberührt ließen.
Mit Präsidiumsbeschluss vom 30. Juni 2020 wurde "anlässlich des Bedarfs einer weiteren Strafkammer als Auffangkammer" in Ergänzung des vorausgegangenen Präsidiumsbeschlusses vom 24. Juni 2020 beschlossen, die 4. Große Straf- und Jugendkammer zu bilden, die als 4. Große Jugendkammer für nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere große Jugendkammer zurückverwiesene Verfahren der 2. Großen Jugendkammer zuständig ist und d...