Verfahrensgang
AG Rottweil (Entscheidung vom 25.05.2005; Aktenzeichen 2 (2) IN 118/05) |
Tenor
1.
Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses ( des Amtsgerichts Rottweil vom 25.05.2005 (Az. 2 (2) IN 118/05) wird zurückgewiesen.
2.
Geschäftswert: 10.000,-EUR
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestellung des Wirtschaftsprüfers S. zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma ..., durch Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 25.05.2005 (Az. 2 (2) IN 118/05), um, auf eine solche Feststellung gestützt, Folgeansprüche geltend machen zu können.
II.
Der Antrag ist zulässig.
1.
Der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG ist eröffnet. Es geht um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die von einer Justizbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts getroffen worden sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings nur entschieden, die Bestellung im Vorauswahlverfahren sei kein Rechtsprechungsakt und deshalb justiziabel (BVerfG NJW 2004, 2725 ff.). Ob die Insolvenzverwalterbestellung selbst rechtsprechende Tätigkeit ist, weil sie gem. § 27 InsO im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht (bei letzterer handelt es sich unzweifelhaft um eine rechtsprechende Tätigkeit), hat es offen gelassen, wobei im vorliegenden Fall, da es nur um die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO geht, dieser Anknüpfungspunkt bereits in Wegfall kommt..
Das Insolvenzgericht wird - insbesondere bei der Bestellung eines nur vorläufigen Insolvenzverwalters - nicht in seiner Funktion als Instanz der unbeteiligten Streitentscheidung tätig, da keine Entscheidung in einem Rechtsstreit zur hoheitlichen Beilegung desselben getroffen wird. Aus diesem Gesichtspunkt folgt, dass die Bestellung als exekutiver Akt zu bewerten ist (so auch OLG Koblenz NZI 2005, 453; a.A. OLG Hamm, NZI 2005, 111 sowie OLG Celle NZI 2005, 458).
2.
Der Antrag ist auch fristgemäß innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt worden.
3.
Das Ziel des Antrags ist, wie sich aus der Begründung ergibt, nicht Wirtschaftsprüfer Werner S. aus seinem Amt als vorläufiger Insolvenzverwalter zu verdrängen, sondern Folgeansprüche zu sichern (vgl. Ziff. I 3. der Antragsschrift). Solche Folgeansprüche können sich aus Art. 34 GG, § 839 BGB ergeben. Daraus begründet sich für den Antragsteller auch ein berechtigtes Interesse für einen Feststellungsantrag.
Soweit der Antrag diesem Ziel noch anzupassen wäre (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter), konnte ein Hinweis unterbleiben, da das Begehren des Antragstellers in der Sache keinen Erfolg hat (vgl. Ziff. III).
III.
Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist der Sache nach unbegründet.
1.
Aus Art. 12 GG bzw. aus § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V. mit § 56 InsO ergibt sich allerdings der Anspruch eines Bewerbers, die faire Chance auf Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter zu erhalten. Dabei hat der Insolvenzrichter, insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Eilbedürftigkeit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (vgl. § 21 InsO) und der Art der vorzunehmenden Tätigkeit, das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO), einen großen Ermessensspielraum. Die Chancengleichheit ist deshalb nur verletzt, wenn ein generell geeigneter Bewerber willkürlich nicht zum Insolvenzverwalter bestellt wird. Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird.
2.
Eine solche Vorgehensweise des Insolvenzrichters kann nicht festgestellt werden.
a)
Der Antragsteller ist zunächst nur einer von 30 Rechtsanwälten, die beim Amtsgericht Rottweil in einer Verwalterliste geführt werden (vgl. Anlagenliste zu Bl. 43 d.A.). Ausweislich der weiteren Auskunft des Amtsgerichts Rottweil wurde der Antragsteller im Jahre 2003 2 Mal als vorläufiger Insolvenzverwalter und 7 Mal als Insolvenzverwalter, im Jahre 2004 4 Mal als vorläufiger Insolvenzverwalter und 8 Mal als Insolvenzverwalter (bei insgesamt 138 Insolvenzverfahren [vgl. dienstliche Äußerung der Rechtspflegerin Münz vom 04.07.2005 Bl. 43 d.A.) und im Jahre 2005 - Stand Anfang Juli - 5 Mal als vorläufiger Verwalter und 7 Mal als Verwalter bestellt. Eine "Benachteiligung" des Antragstellers vermag der Senat diesen Zahlen nicht zu entnehmen.
b)
Die Auswahl des Insolvenzverwalters hat sich am Interesse der Gläubiger und des Schuldners zu orientieren. Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens ist es nicht, dem Verwalter einen Vorteil oder Nutzen zu verschaffen. Im Interesse der Gläubiger und des Schuldners hat der Insolvenzrichter eine geeignete Person auszuwählen und zum vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO i.V.m. § 56 InsO). Dass der Wirtschaftsprüfer Werner S. ungeeignet ist, zumindest weniger geeignet ist als der Antragsteller, ist für den Senat nicht e...