Verfahrensgang
AG Aalen (Beschluss vom 30.01.2019; Aktenzeichen 11 F 408/18) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Aalen vom 30.01.2019 - 11 F 408/18 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung der Antragsgegnerin von der vorherigen Erbringung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller in Höhe von 4.850,00 EUR für das Veranlagungsjahr 2016 und in Höhe von 3.771,00 EUR für das Veranlagungsjahr 2017 abhängig gemacht wird.
2. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden zwischen den Beteiligten gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Gegenstandswert in beiden Instanzen jeweils 10.500,00 EUR
Gründe
I. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, der jeweils streitigen Beteiligtenvorträge und der gestellten Anträge nimmt der Senat Bezug auf die Darstellung in den Hinweisbeschlüssen vom 25.06.2019 und 16.08.2019.
Beide Beteiligte haben zu den Hinweisbeschlüssen Stellungnahmen abgegeben und an ihren Anträgen im Beschwerdeverfahren festgehalten.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Senat hält zunächst an seiner im Hinweisbeschluss vom 25.06.2019 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich zur Zustimmung zur Inanspruchnahme des steuerlichen Realsplittings verpflichtet ist, was einerseits bereits aus § 242 BGB folgt, wozu sie sich andererseits aber auch vertraglich in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 19.12.2015 verpflichtet hat. Das von der Antragsgegnerin beanstandete Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit tangiert diese grundsätzliche Verpflichtung nicht und führt entgegen ihrer Auffassung nicht zur Unzumutbarkeit der weiteren Mitwirkung an der steuerlichen Geltendmachung der Unterhaltsleistungen, da den von ihr dargestellten Belastungen im Falle des Nachweises der kausalen Verursachung durch den Antragsteller mit weniger einschneidenden Maßnahmen begegnet werden kann.
Der Senat hält seine Bedenken hinsichtlich der Verpflichtung zur Zustimmung zur Geltendmachung von Unterhaltsleistungen in einer bestimmten Höhe im vorliegenden Einzelfall nicht aufrecht, nachdem die Unterhaltszahlungen der Höhe nach nicht im Streit bzw. hinsichtlich der Kosten für die Krankenversicherung urkundlich dargelegt sind. In diesem Fall wäre die Verweisung auf die Inanspruchnahme der Finanzgerichtsbarkeit eine überflüssige Förmelei.
Dementsprechend ist die Antragsgegnerin entsprechend dem Antrag des Antragstellers grundsätzlich verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt Neu-Ulm zur Steuernummer 151/252/80142 des Antragstellers dem einkommenssteuerlichen Sonderausgabenabzug des Ehegattenunterhalts in Höhe von 15.834,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2016 und in Höhe von 11.000,00 EUR für den Veranlagungszeitraum 2017 zuzustimmen.
Allerdings besteht diese Verpflichtung lediglich nach Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe des finanziellen Nachteils, den die Antragstellerin aufgrund der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings erleiden wird und der von ihr teilweise in das Verfahren eingebracht wurde.
Die Erbringung einer Sicherleistung ist ausnahmsweise geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass ein Unterhaltsschuldner nicht bereit oder in der Lage ist, seiner Verpflichtung zur Freistellung eines Unterhaltsberechtigten von diesem entstehenden finanziellen Nachteilen unverzüglich nachzukommen. Handelt es sich auf Seiten des Pflichtigen wie vorliegend um einen grundsätzlich solventen Schuldner, liegt das Hauptaugenmerk auf der subjektiven Bereitschaft zur Freistellung von einschlägigen Nachteilen, bei deren Beurteilung dem vergangenen Verhalten eine Indizwirkung zukommt.
Zur Begründung der berechtigten Zweifel der Antragsgegnerin am verlässlichen Willen des Antragstellers, bei ihr entstehende finanzielle Nachteile zeitnah und zuverlässig auszugleichen, nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 16.08.2019 Bezug. Entgegen seiner Verpflichtung hat er sich zunächst überhaupt, und im weiteren Verlauf jedenfalls der Höhe nach teilweise geweigert, die von der S. Krankenversicherung geforderten Krankenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Vielmehr hat er stattdessen in Kauf genommen, dass bei Nichtbegleichung der Beiträge durch die Antragsgegnerin dieser der Krankenversicherungsschutz gekündigt wird, was ihr von Seiten der Versicherungsgesellschaft angedroht war.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Wegfall der Familienversicherung ausschließlich durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings bedingt. Etwas Abweichendes ergibt sich nicht, wie dies in seiner Stellungnahme vom 01.10.2019 ausführt wird, aus dem Schreiben des Versicherungsträgers vom 29.03.2016. Dort beruft sich die S. auf ein monatliches Einkommen der Antragsgegnerin von 1.050,58 EUR und damit auf ein Überschreiten der Einkommensgrenze für die Fortführung der Familienversicherung in Höhe von 385,00 EUR. Aus dem vor...