Verfahrensgang
AG Aalen (Beschluss vom 30.01.2019; Aktenzeichen 11 F 408/18) |
Tenor
1. Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Antragsgegnerin wird in Ergänzung des Hinweisbeschlusses des Senats vom 25.06.2019 darauf hingewiesen, dass auch die Abhängigmachung der Zustimmung zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings von der vorigen Erbringung einer Sicherheitsleistung durch den Antragsteller in Betracht kommt.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.10.2019.
Gründe
Im Hinweisbeschluss vom 25.06.2019 hat der Senat ausgeführt, dass die Antragsgegnerin ihre Behauptung, der Antragsteller sei seinen Verpflichtungen zum Nachteilsausgleich in der Vergangenheit nicht zuverlässig nachgekommen, bislang weder konkretisiert noch belegt habe.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2019 hat die Antragsgegnerin nunmehr Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ersehen lässt, dass der Antragsteller in der Vergangenheit tatsächlich seinen aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings gegenüber der Antragsgegnerin resultierenden finanziellen Verpflichtungen teilweise verspätet, teilweise auch überhaupt nicht nachgekommen ist.
Der Antragsteller hat in den Jahren 2013 und 2014 rechtlich zutreffend einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 13.805,00 EUR geltend gemacht, wie sich aus der Mitteilung des Finanzamtes A. vom 16.06.2016 über die Zusammensetzung des Abzugsbetrages ersehen lässt. Sowohl bei dem mietfreien Wohnen im gemeinsamen Eigentum, als auch bei der Bezahlung von gemeinsamen Finanzierungskrediten handelt es sich um steuerlich anzuerkennende Unterhaltsleistungen. Da die Antragsgegnerin somit diesen Betrag als steuerliche Einnahme zugerechnet erhält, musste den Beteiligten klar sein, dass sie bereits allein durch Erzielung dieser Einkünfte (unabhängig davon, ob hieraus eine Steuerlast entsteht) wegen Überschreitens der gesetzlichen Einkommensgrenze aus der Familienversicherung beim Antragsteller herausfällt und eine eigene Krankenversicherung abschließen muss. Wiederum zwingend errechnet sich bei der Beitragsfestsetzung unabhängig von sonstigen Einkünften der Antragsgegnerin ein Betrag von 14,9 % Krankenversicherung zuzüglich 2,6 % Pflegeversicherung aus monatlichen Einkünften von 13.805 EUR : 12 Monate = ca. 1.150 EUR, insgesamt also jährlich 2.415 EUR. Diese Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Antragsgegnerin resultiert allein, aber auch unmittelbar aus der steuerlichen Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs durch den Antragsteller, weshalb die entsprechenden Beträge von ihm auf erste Anforderung der Antragsgegnerin unverzüglich zur Verfügung zu stellen gewesen wären.
Stattdessen hat er zunächst durch Email vom 09.10.2016 auf die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber der S. Krankenversicherung und auf seine eigene - zumindest vorübergehende - eingeschränkte Zahlungsfähigkeit hingewiesen, um sodann einen knappen Monat später lediglich Teilzahlungen auf die tatsächlich geschuldeten Beträge zu erbringen.
Die Pflichtwidrigkeit wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die S. Krankenversicherung ein halbes Jahr später entgegenkommenderweise auf einen Teil ihrer Forderungen bis einschließlich April 2015 verzichtet hat, da sie einerseits hierzu rechtlich nicht verpflichtet war, und andererseits das weitergehende Zahlungsrisiko von der Antragsgegnerin getragen werden musste, welche hierzu im Innenverhältnis der Beteiligten nicht verpflichtet war.
Fundstellen
Dokument-Index HI14301666 |