Entscheidungsstichwort (Thema)
Renovierungskosten aus Wohnraummietverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Bei Vermietung einer nicht renovierten Wohnung ist die formularvertragliche Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam.
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Aktenzeichen 32 C 1303/83) |
LG Stuttgart (Aktenzeichen 6 S 126/84) |
Gründe
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 30.11.1984 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist bei der Vermietung einer unrenovierten Wohnung auch die formularvertragliche Abwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam mit der Folge, daß der Vermieter den Mieter auch nicht aufgrund eines bei Ende des Mietverhältnisses gegebenen Renovierungsbedarfs zu Renovierungsleistungen heranziehen kann?
Der Senat wollte die Frage bejahen, sah sich hieran jedoch durch den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1984 (BGHZ 92, 363) gehindert, und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 2.9.1985 dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Mit Beschluß vom 8.1.1986 (VIII ARZ 4/85) hat der Bundesgerichtshof den Erlaß eines Rechtsentscheids abgelehnt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß die vom Senat beabsichtigte Entscheidung keine Abweichung von dem genannten Rechtsentscheid darstelle. Da dieser zum Fall der Überlassung einer unrenovierten Wohnung keine ausdrückliche Stellungnahme enthalte, wäre eine Abweichung nur gegeben, wenn entweder denknotwendig in der generellen Zulassung der formularmäßigen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zugleich die Entscheidung enthalten wäre, es sei auch statthaft, die Schönheitsreparaturen formularmäßig dem Mieter einer Wohnung zu übertragen, die er in nicht renoviertem Zustand übernehme, oder wenn sich aus dem Zusammenhang der Gründe des Rechtsentscheides des Bundesgerichtshofs ergäbe, daß die Entscheidung sich auch auf diesen Fall erstrecke. Beides treffe nicht zu. Das Oberlandesgericht habe deshalb über die vorgelegte Rechtsfrage selbst zu entscheiden.
Die Vorlage des Landgerichts ist nach Art. III Absatz 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. I 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5.6.1980 (BGBl. I 657) zulässig.
Die vorgelegte Frage ist zu bejahen. Die formularmäßige Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen ist unwirksam, wenn dem Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses eine nicht renovierte Wohnung überlassen wird. Die Folge, daß der Vermieter den Mieter aufgrund einer solchen Klausel auch bei Ende des Mietverhältnisses nicht zu Renovierungsleistungen heranziehen kann, bedarf keines besonderen Ausspruchs.
Wegen der für die Entscheidung maßgebenden Gründe wird verwiesen auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 2.9.1985 – 8 REMiet 4/84 (Das Grundeigentum 1985, 1245).
Fundstellen