Leitsatz (amtlich)
Das Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel, weshalb es zu deren Veränderung stets einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Nicht ausreichend ist die Billigung einer Vereinbarung der Eltern.
Normenkette
BGB § 1671
Verfahrensgang
AG Crailsheim (Aktenzeichen 2 F 328/13) |
Tenor
Auf den Rechtsbehelf der Beteiligten Ziff. 1 wird das Verfahren zur Herbeiführung einer abschließenden Regelung nach § 1671 BGB an das AG Crailsheim - Familiengericht - zurückgegeben.
Gründe
Zu Recht rügt die Beteiligte Ziff. 1, dass das Verfahren durch den Beschluss des Familiengerichts vom 17.12.2013 nicht beendet worden ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag der Beteiligten Ziff. 4 (Mutter) auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die gemeinsamen ehelichen Kinder E. H. (geboren am 0.8.1999) und K. H. (geboren am 0.2.2001). Die Vereinbarung der Eltern vom 17.12.2013, die u.a. zum Inhalt hat, dass die Gesundheitssorge für die Kinder zukünftig allein durch die Kindesmutter ausgeübt, es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben soll, führt nicht zu einer Beendigung des Verfahrens, da die Eltern über die elterliche Sorge oder Teile derselben nicht disponieren können und es daher insoweit einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 1671 Abs. 2 BGB bedarf; die in Ziff. 3 des Beschlusses des Familiengerichts vom 17.12.2013 ausgesprochene Billigung der zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung reicht dafür nicht aus (Palandt/Götz, 73. Aufl., § 1671 BGB Rz. 1; OLG Köln FamRZ 2013, 1591). Soweit ein Elternteil dem Sorgerechtsantrag zustimmt, ist darauf hinzuweisen, dass eine hierauf gestützte Entscheidung gem. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB voraussetzt, dass das über 14 Jahre alte Kind der Übertragung nicht widerspricht.
Dem Familiengericht, welches ersichtlich davon ausgeht, dass das vorliegende Verfahren durch den Beschluss vom 17.12.2013 seinen Abschluss gefunden hat, sind somit auf die erhobene Rüge der Beteiligten Ziff. 1 die Verfahrensakten zurückzugeben, um eine abschließende Entscheidung zu treffen.
Einer gerichtlichen Billigung zugänglich ist dagegen eine Umgangsregelung (§§ 156 Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Ob die von den Eltern in Ziff. 4. getroffene Vereinbarung, die jedenfalls hinsichtlich einer persönlichen Begegnung zwischen dem Vater und der über 14 Jahre alten Tochter keine (vollstreckungsfähige) Regelung vorsieht, im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG der Zustimmung der Beteiligten Ziff. 1 bedarf, ist streitig (vgl. Heiter, FamRZ 2009, 85; Prütting/Helms/Stößer, § 156 FamFG, Rz. 10; Rauscher, FamFR 2010, 28).
Gebühren werden für die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die sich in einer Rückgabe der Akten an das AG erschöpft, nicht erhoben; ebenso wenig entstehen hierfür gesonderte Anwaltskosten, die noch zum ersten Rechtszug gehören. Dementsprechend ist auch vom Beschwerdegericht über den Verfahrenskostenhilfeantrag nicht zu entscheiden.
Fundstellen
FuR 2014, 491 |
ZAP 2014, 659 |