Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarkostensache: Geschäftswert und notarielle Beglaubigungsgebühr für Unterschriften eines Eigentümerversammlungsprotokolls
Leitsatz (amtlich)
Als Geschäftswert von Unterschriftsbeglaubigungen auf der Niederschrift über den Bestellungsbeschluß eines Verwalters (§ 26 Abs. 4 WEG) ist nach § 30 Abs. 2 KostO der Wert regelmäßig mit 5000,– DM anzunehmen. Eine Schätzung auf der Grundlage des Wertes oder der Größe der Wohnanlage ist nicht möglich.
Normenkette
KostO § 30 Abs. 2; WEG § 26 Abs. 4
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 07.09.1987 aufgehoben.
Die von der Beteiligten zu 1) an den Beklagten zu 2) zu zahlenden Kosten werden auf 20,29 DM festgesetzt.
Gründe
Die Wohnungseigentümergemeinschaft „T Block B” in T beschloß am 15.09.1986 mehrheitlich, die Beteiligte zu 1) als Verwalterin zu bestellen und beauftragte den Verwaltungsbeirat, die neue Verwalterin entsprechend zu beauftragen und zu bevollmächtigen.
Der Notarvertreter des Beteiligten zu 2) hat als Notar für die Beglaubigung der Unterschriften des Verwaltungsbeirats und des Wohnungseigentümers unter dem Protokoll über diese Wohnungseigentümerversammlung aus einem Geschäftswert von über 600.000,– DM Kosten in Höhe von 288,19 DM angesetzt.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht Heilbronn mit Beschluß vom 07.09.1987 zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.
Das Landgericht hat ausgeführt, daß im Zusammenhang mit der Bestellung des Verwalters einer Wohnungsanlage die Beglaubigung der Unterschriften unter das Protokoll der Eigentümerversammlung kostenrechtlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, deren Wert sich nach §§ 28, 30 Abs. 2 KostO. bestimmt. Tatsächlicher Beziehungswert sei der Vermögenswert der Wohnanlage, denn diese bilde mit ihrem Wert den Hintergrund für nahezu alle Handlungen und Geschäfte, in denen der Verwalter der Wohnungsanlage diese Eigenschaft in öffentlich beglaubiger Form nachzuweisen habe.
Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Begehren weiter, für die Kostenberechnung den Regelwert von 5.000,– DM zugrunde zu legen, hilfsweise den dreifachen Jahresbetrag der Verwaltervergütung.
Die weitere Beschwerde ist statthaft, da sie das Landgericht zugelassen hat. Sie ist auch im übrigen zulässig und in der Sache begründet.
Gegen die angefochtene Entscheidung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken (§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, §§ 550, 551 ZPO).
Das Landgericht durfte nicht den Geschäftswert auf der Grundlage des Vermögenswertes der Wohnanlage schätzen.
Die Gebühr des Notars für die Beglaubigung der Unterschriften unter dem Protokoll der Eigentümerversammlung bemißt sich nach §§ 28, 30 Abs. 2, 45 KostO. Der Geschäftswert ist gemäß § 30 Abs. 2 KostO deshalb regelmäßig auf 5.000,– DM anzunehmen; nach Lage des Falles kann er niedriger oder höher sein, jedoch nicht unter 200,– DM und nicht über 1 Million DM. Bei der Abweichung vom Regelwert handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Landgerichts, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden kann. Der Senat kann deshalb lediglich prüfen, ob das Landgericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, den maßgebenden Sachverhalt ausreichend und ohne Gesetzesverletzung festgestellt hat, ob seine Würdigung frei ist von Verstößen gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Erfahrungssätze und Denkgesetze.
Der Geschäftswert von Unterschriftsbeglaubigungen auf der Niederschrift über den Bestellungsbeschluß eines Verwalters bestimmt sich nach § 28 KostO, der auf § 30 Abs. 2 KostO verweist. Durch diese Verweisung ist vom Gesetzgeber klargestellt worden, daß eine Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO ausscheidet. Die Anwendung von Abs. 2 des § 30 KostO setzt voraus, daß genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen. Durch die Verweisung hat der Gesetzgeber somit auch die Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift gewählt, d. h., daß im Rahmen des § 30 Abs. 2 KostO tatsächliche Anhaltspunkte fehlen oder nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. BayObLG Rpfleger 1960, 187).
Der Wert der Wohnanlage kann deshalb als Beziehungswert wegen der durch, die Verweisung auf § 30 Abs. 2 KostO getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers nicht herangezogen werden (vgl. grundsätzlich ebenso Lappe KostRsp. Anm. zu KostO § 30 Nr. 68; a.A. AG Freiburg. Die Justiz 1985, 397). Es ist vielmehr von dem in § 30 Abs. 2 KostO festgesetzten Regelwert auszugehen, der nach Lage des Falles nach oben oder unten im gesetzlich angegebenen Rahmen korrigiert werden kann. Für die Entscheidung, ob hinreichender Anlaß für eine Abweichung vom Regelwert besteht, sind im allgemeinen die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für die Beteiligten, ihr Interesse daran, ihre Vermögenslage (vgl. Korinterberg-Lappe-Bengel-Reimann, 11. Auflage, Randnr. 82 zu § 30 KostO), ferner die Bedeutung des gebührenpflichtigen Geschäfts für die interessierte Allgemein...