Leitsatz (amtlich)

1. Eine vom Bauträger verwendete Abnahmeklausel, wonach das gemeinschaftliche Eigentum für die Wohnungseigentümer durch einen von der Wohnungseigentümerversammlung zu wählenden vereidigten Sachverständigen abgenommen wird, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG a.F. (Anschluss OLG Stuttgart v. 31.03.2015 - 10 U 46/14).

2. Im Falle einer in Folge der Nichtigkeit der Abnahmeklausel unwirksamen Abnahme beginnt die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen regelmäßig erst mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist enden nicht spätestens mit der Verjährung des Erfüllungsanspruchs (entgegen OLG Stuttgart v. 02.04.2024 - 10 U 13/23).

3. Der Annahme einer Verwirkung von Gewährleistungsansprüchen steht regelmäßig entgegen, dass der Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit der Abnahme haben kann. Dies gilt auch dann, wenn er zum Zeitpunkt der Verwendung nicht ohne weiteres mit einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG a.F. rechnen musste (entgegen OLG München v. 01.12.2023 - 28 U 3344/23).

 

Normenkette

AGBG a.F. § 9 Abs. 1; BGB a.F. § 633; BGB § 199 Abs. 4, §§ 242, 634a, 638, 640 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 16.07.2019; Aktenzeichen 15 O 129/17)

 

Tenor

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 18.635,10 EUR festgesetzt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16375906

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