Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietzinsforderung. Streitwertbeschwerde
Verfahrensgang
LG Tübingen (Beschluss vom 30.12.1996; Aktenzeichen 7 O 302/96) |
LG Tübingen (Urteil vom 02.08.1996; Aktenzeichen 7 O 302/96) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Streitwertfestsetzung im Versäumnis-Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 02. August 1996 in der geänderten Fassung durch den Beschluß vom 30. Dezember 1996 wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG, §§ 567, 569 ZPO zulässig. Sie ist jedoch, soweit ihr das Landgericht nicht bereits mit Ziff. 2 des Beschlusses vom 30. Dezember 1996 abgeholfen hat, unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert für den Klagantrag Ziff. 2 mit 341.468,– DM nicht zu hoch festgesetzt.
Dieser Antrag war darauf gerichtet, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses an den Geschäftsräumen im Erd- und Obergeschoß des Anwesens … 20 und 22 in … einen monatlichen Mietzins von 10.671,45 DM zu bezahlen, und zwar monatlich im voraus spätestens am 3. Werktag des Monats …. Es handelte sich insoweit also um eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO. Für solche Klagen ist gemäß § 12 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO grundsätzlich der volle Wert der begehrten Leistung anzusetzen, wenn diese bestimmt ist (vergl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl. § 2 RN 94; Wieczorek/Gamp; ZPO, 3. Aufl., § 3 RN 72: Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 3 RN 101). § 16 GKG enthält für Mietzinsansprüche für gewerblich genutzte Räume keine Spezialregelung. Da es sich bei den Mietzinszahlungen um wiederkehrende Leistungen handelt, ist jedoch § 9 ZPO zu beachten. Im vorliegenden Fall ist von einer bestimmten Dauer des Mietzinsanspruchs auszugehen, denn nach § 2 des Mietvertrages endete das Mietverhältnis nach der erstmaligen Verlängerung um 5 Jahre am 31.03.1999. Da der vom Antrag Ziff. 2 umfaßte Zeitraum (August 1996 – März 1999) geringer war als 3 1/2 Jahre, ist dieser Zeitraum von 32 Monaten in Ansatz zu bringen. Der Umstand, daß das Mietverhältnis sich bei nicht rechtzeitigem Widerspruch weiter verlängern konnte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Auffassung des Landgerichts (ebenso Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auf., RN 2962), daß auch nach der Gesetzesänderung von 1993 der bei unbestimmter Mietdauer in Betracht kommende 3 1/2 fache Jahresbetrag für einen Streit um künftige Leistung wegen Besorgnis der Nichterfüllung zu lang und § 9 ZPO daher nicht anwendbar sei, kann der Senat nicht beitreten. Die Neuregelung in § 9 ZPO ist übersichtlich und klar und führt auch für Mietzinsansprüche letztlich nicht zu untragbaren und unbilligen Ergebnissen.
Selbst wenn man aber mit einer in Literatur und Rechtsprechung weit verbreiteten Meinung (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 3 RN 75; Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., § 3 RN 16; Bub/Treier, Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., VIII RN 238; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, RN 2965) § 3 ZPO anwendet, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Das dann maßgebliche Interesse der Klägerinnen an der Verurteilung der Beklagten zu künftigen Mietzinszahlungen umfaßt den gesamten Zeitraum bis zum Ende des Mietverhältnisses, wie im Klagantrag Ziff. 2 ausdrücklich klargestellt worden war. Da bei Klagerhebung die Beklagte schon 6 Monate lang überhaupt keine Miete bezahlt hatte und die Klägerinnen von deren Zahlungsunwilligkeit ausgingen, eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses aber gerade nicht akzeptieren wollten, ist auch hier vom Mietzins für 32 Monate auszugehen. Ansatzpunkte für eine Herabsetzung des Streitwerts sind nicht ersichtlich; insbesondere kommt es auf die später eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Beklagten nicht an.
Die Multiplikation 10.671,45 DM × 32 ergibt eigentlich 341.486,40 DM. Der festgesetzte Betrag von 341.468,– DM liegt aber im gleichen Streitwert-Bereich, so daß es keiner Korrektur bedarf.
Die Beschwerde der Klägerinnen ist daher zurückzuweisen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren nach § 25 Abs. 4 GKG gebührenfrei ist.
Unterschriften
Dr. Hartmaier, Steck, Dr. Modersohn
Fundstellen