Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrsanwalt

 

Leitsatz (amtlich)

Den zum Nachlaßpfleger bestellten Rechtsanwalt kann keine Verkehrsgebühr erwachsen.

 

Normenkette

ZPO § 91; BRAGO § 52

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 03.01.1991; Aktenzeichen 25 O 673/89)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers beim Landgericht Stuttgart vom 03.01.1991 wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 278,92 DM

 

Gründe

Die zulässige Durchgriffsbeschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß hat in der Sache keinen Erfolg. Die von ihm beanspruchte Korrespondenzgebühr wurde zu Recht gestrichen.

Die Voraussetzungen des § 52 BRAGO für die Entstehung der Gebühr sind nicht gegeben. Der klagende Rechtsanwalt hat nicht den Verkehr einer – von ihm verschiedenen – Partei reit dem Prozeßbevollmächtigten geführt. Er ist vielmehr als Nachlaßpfleger und damit als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben tätig geworden und hat als solcher dem Prozeßbevollmächtigten seine eigenen Erkenntnisse übermittelt. Das ist ebensowenig eine Tätigkeit im Sinne des § 52 BRAGO wie die Information des Prozeßbevollmächtigten durch einen Rechtsanwalt, der in eigener Sache, als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder als Konkursverwalter (dazu Senatsbeschlüsse JurBüro 1976, 191 und Rpfleger 1983, 501 = ZIP 1983, 1229) tätig wird. Der Senat vermag deshalb die von der Gegenmeinung (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, 10. Aufl., RN 24 zu § 52 BRAGO mit weiteren Hinweisen) vertretene Auffassung, daß hier aufgrund des § 1835 Abs. 2 BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine erstattungsfähige Korrespondenzgebühr entstehe, nicht zu teilen. Es schließt sich vielmehr der vom OLG Köln (JurBüro 1973, 970), vom OLG Frankfurt (JurBüro 1979, 714) und von Riedel/Sußbauer (6. Aufl., RN 52 zu § 52 BRAGO) vertretenen Auffassung an.

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI943867

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