Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbscheinserteilung
Leitsatz (amtlich)
Die Feststellungslast für die Auflösung eines Verlöbnisses trägt der, der sich hierauf beruft.
Normenkette
BGB § 2077 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Aktenzeichen 2 T 257/96) |
Tenor
I.
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 wird der Beschluß des Landgerichts Ravensburg vom 21.11.1996
aufgehoben
und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Ravensburg
zurückverwiesen.
II.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung des Landgerichts vorbehalten.
Gegenstandswert im Verfahren der weiteren Beschwerde:
117.000,– DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Erbscheinserteilungsverfahren insbesondere darüber, ob das notarielle Testament des Erblassers vom 3.12.1993 mit Alleinerbeinsetzung der Beteiligten Ziff. 3 als seiner damaligen Verlobten wirksam ist oder ob das Verlöbnis vor dem Tod des Erblassers am 22.7.1995 aufgelöst und das Testament dadurch unwirksam wurde (§ 2077 Abs. 2 BGB), so daß auf Grund gesetzlicher Erbfolge die Beteiligten Ziff. 1 und 2 (Schwestern des Erblassers) Erbinnen wären.
Der Erblasser hatte mit der Beteiligten Ziff. 3 im Dezember 1993 eine gemeinsame Wohnung bezogen, aus welcher sie im April/Mai 1994 wieder auszog. Eine Aufteilung der Gegenstände des gemeinsam angeschafften Hausstands unterblieb. Anfängliche Versuche des Erblassers, die Beteiligte Ziff. 3 zu einem alsbaldigen Wiedereinzug zu bewegen, scheiterten. Während des letzten Jahres vor dem Tod des Erblassers fanden auch keine telefonischen Kontakte zwischen ihm und der Beteiligten Ziff. 3 mehr statt.
Die Beteiligte Ziff. 3 stellte nach dem Tod des Erblassers und Kenntnisnahme von dessen Testament vom 3.12.1993 einen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins. Sie macht geltend, ihr Verlöbnis mit dem Erblasser sei bis zu dessen Tod nicht beendet worden. Grund ihres Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung seien im wesentlichen erneut auftretende Alkoholprobleme des Erblassers gewesen. Ihr Auszug habe jedoch keine endgültige Trennung vom Erblasser bedeutet, sondern diesen lediglich zwingen sollen, seine Alkoholprobleme wieder in den Griff zu bekommen. Wäre dies gelungen, wäre eine Fortsetzung des Zusammenlebens mit bestehenbleibender Verlobung aus ihrer Sicht weiterhin nicht ausgeschlossen gewesen. Der Erblasser habe sich seinerseits ebenfalls nie von ihr losgesagt. Ein Verlobungsangebot des Erblassers gegenüber der ihn ab etwa Herbst 1994 betreuenden Zeugin … werde von ihr bestritten; diese sei die Putzfrau des Erblassers gewesen.
Demgegenüber haben die Beteiligten Ziff. 1 und 2 geltend gemacht, das Verlöbnis sei mit dem Auszug der Beteiligten Ziff. 3 durch Rücktritt beendet worden. Dies habe letztere ihnen auf telefonische Anfrage so auch bestätigt; ebenso gegenüber Dritten. Auch der Erblasser selbst habe sich von der Beteiligten Ziff. 3 gelöst und eine neue Beziehung mit der Zeugin … angebahnt.
Das Nachlaßgericht hat nach Ermittlungen mit Beschluß vom 17.7.1996 der Beteiligten Ziff. 3 einen Erbschein als Alleinerbin erteilt. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 hat das Landgericht durch den eingangs näher bezeichneten Beschluß die Entscheidung des Nachlaßgerichts wieder aufgehoben, den Antrag der Beteiligten Ziff. 3 auf Erbscheinserteilung zurückgewiesen und das Nachlaßgericht angewiesen, den erteilten Erbschein wieder einzuziehen.
Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3. Diese macht zum einen geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Feststellungslast dahin ausgegangen, daß das Verlöbnis beim Tod des Erblassers noch bestanden habe. Zum andern habe es nicht alle auf Grund der Sachlage gebotenen Ermittlungen durchgeführt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. §§ 20, 29 FGG i. V. m. § 2353 BGB zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten Ziff. 3 ist insoweit begründet (§§ 27 FGG, 550 ZPO analog), als das Landgericht rechtsfehlerhaft von einer Feststellungslast der Beteiligten Ziff. 3 für das Fortbestehen des Verlöbnisses mit dem Erblasser bis zu dessen Tod ausgegangen ist und die erhobenen Beweise nur auf dieser Grundlage als nicht ausreichend gewürdigt hat.
1. Das Landgericht ist zu Ungunsten der Beteiligten Ziff. 3 vom Bestehen einer Feststellungslast dahin ausgegangen, daß eine durch letztwillige Verfügung eingesetzte Verlobte auch noch z. Zt. des Erbfalls mit dem Erblasser verlobt war. Es hat sich dabei insbesondere auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfl. 1987, 503) gestützt. Ausgehend hiervon hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, nach Durchführung aller Ermittlungen bestünden erhebliche Zweifel, ob das Verlöbnis der Beteiligten Ziff. 3 mit dem Erblasser bei dessen Tod noch fortbestand, so daß zu ihren Lasten von einer Auflösung auszugehen sei. Die von ihr selbst geschilderten Umstände der Trennung würden dafür sprechen, daß sie schon im Zusammenhang mit ihrem Auszug im Frühjahr 1994 vom Ve...