Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2020 (7 O 56/20) wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für eine "Amtshaftungsklage" gegen das Land, wobei sie einen Schaden von (über) 2 Mio. EUR geltend machen, sowie für den Erlass eines Arrestes über 840.000 EUR (vgl. S. 1 f. des Telefax-Schreibens der Antragsteller vom 26.02.2020). Hintergrund sind offenbar eine "durch Richter E. LG FR" (offenbar gemeint: Landgericht Freiburg) veranlasste Zwangsräumung" und "Klagen gegen das JC LÖ" (Jobcenter Lörrach, im Einzelnen S. 1 ff. der Antragsschrift, Bl. 1 ff.).
Nach Hinweis des Landgerichts auf seine örtliche Unzuständigkeit (Bl. 7) haben die Antragsteller darauf hingewiesen, ihr Antrag richte sich auch gegen Herrn N., Leiter des Referats 25 im Staatsministerium, insoweit liege eine "Amtshaftung gegen BW" vor (Telefax vom 04.03.2020, Bl. 9 f.).
Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 10.03.2020 (Bl. 15 ff.) mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die Darstellung der Antragsteller erfülle nicht die Anforderungen der §§ 114 Abs. 1, 117 Abs. 1 ZPO; sie enthalte bereits keine Sachverhaltsdarstellung i. S. v. § 117 Abs. 1 ZPO, die eine rechtliche Prüfung ermöglichte. Die angekündigten Anträge würden nicht begründet. Zudem bestünden erhebliche Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart. Ein die Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart begründendes Handeln oder Unterlassen des Leiters des Referats 25 im Staatsministerium werde in keinster Weise dargelegt. Sämtliche behördlichen und gerichtlichen Vorgänge, die dem Antrag entnommen werden könnten, hätten sich im Bereich des Landgerichts Freiburg oder des Jobcenters Freiburg abgespielt.
Mit Telefax vom 16.03.2020 (Bl. 20) haben die Antragsteller vorgebracht, "Prozesskostenhilfe sei bei Amtshaftungsklagen zwingend zu bewilligen". Für die Einzelheiten des Telefax-Schreibens wird auf Bl. 20 ff. verwiesen.
Das Landgericht hat das Telefax-Schreiben als sofortige Beschwerde ausgelegt und dieser durch Beschluss vom 24.03.2020 (Bl. 32 f.) nicht abgeholfen.
II. Nachdem die Antragsteller nach Übermittlung des PKH verweigernden Beschlusses mit dem Telefax-Schreiben vom 16.03.2020 darauf beharrten, es sei ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat das Landgericht dieses Schreiben zu Recht als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 10.03.2020 ausgelegt. Diese ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Mit Ausnahme der geltend gemachten Amtshaftung des Landes für Handlungen des Leiters des Referats 25 im Staatsministerium fehlt es bereits an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Stuttgart. Es ist weder der Gerichtsstand des § 32 ZPO noch des § 18 ZPO gegeben, letzterer deshalb nicht, weil das Land in Justizfiskussachen aus dem Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Karlsruhe durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vertreten wird und damit zuständiges Landgericht das Landgericht Karlsruhe ist, nachdem sich sämtliche erwähnten Vorgänge im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe abgespielt haben. Darauf wurden die Antragsteller nicht nur im vorliegenden Verfahren bereits durch das Landgericht hingewiesen; ihnen war dies vielmehr bereits durch ein vorangegangenes Prozesskostenhilfeverfahren (Landgericht Stuttgart 7 O 400/19), das denselben Hintergrund hatte, bekannt (vgl. S. 3 f. des die sofortige Beschwerde der Antragsteller in dieser Sache zurückweisenden Beschlusses des Senats vom 20.01.2020, 4 W 78/19, unter II. 2.). Fehlt es an der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit des vom Prozesskostenhilfe begehrenden Antragsteller angerufenen Gerichts, weil das angerufene Gericht nicht in der Hauptsache zuständig ist, muss schon aus diesem Grund Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Antragsgegner rügelos einlässt und der Antragsteller keinen Verweisungsantrag stellt (vgl. Zöller-Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 127 Rn. 5 und § 114 Rn. 28).
2. Soweit die Antragsteller eine Amtspflichtverletzung von Bediensteten des Staatsministeriums geltend machen, dürfte das Landgericht Stuttgart hingegen örtlich zuständig sein, da mangels einer Delegation in der Bekanntmachung der Ministerien über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (vom 28.02.2012, GBl. 138) in Angelegenheiten aus dem Bereich des Staatsministeriums dieses - als insoweit oberste Landesbehörde i. S. v. § 1 Abs. 1 der Anordnung der Landesregierung über die Vertretung des Landes in gerichtlichen Verfahren und in förmlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden - das Land vertritt.
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss aber zu Recht ausgeführt hat, fehlt es insoweit - wie auch im Übrigen - bereits an einer Sachverhaltsdarstellung, die den Anforderungen des § 117 A...