Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 12.02.2020; Aktenzeichen 9 O 200/18)

 

Tenor

1.1 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 12.02.2020, Az. 9 O 200/18, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schadensersatz aus Rechtsanwaltshaftung gegen die beiden Antragsgegner.

Der Antragsgegner Ziff. 1) hat den Antragsteller seit dem Jahr 2013 in einem Rechtsstreit gegen die Rechtsanwälte C ... und H ... vor dem Landgericht Wiesbaden und vor dem Oberlandesgericht Frankfurt vertreten.

Der Antragsgegner Ziff. 2) wurde vom Antragsteller damit mandatiert, in der o.g. Sache eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof einzulegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2016 zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist der Auffassung,

die Antragsgegner hätten gleichzeitig am 1.12.2016 ihr Mandat niedergelegt, um ihm wissentlich zu schaden. Dieses Vorgehen sei eine abgekartete Sache zwischen den Antragsgegnern und den Richtern des Landgerichts Wiesbaden, des Oberlandesgerichts Frankfurt und des Bundesgerichtshofs, veranlasst durch eine "massive Einflußnahme der ...-Versicherung".

Mit Schriftsatz vom 26.06.2018, eingegangen beim Landgericht Stuttgart am 13.07.2018, beantragte der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung unter Beiordnung eines noch von ihm zu benennenden Rechtsanwaltes zu gewähren.

Das Landgericht Stuttgart hat diesen Antrag mit Beschluss vom 12.02.2020 abgelehnt.

Das Landgericht hat die Zustellung des Beschlusses an die - allein bekannte - Postfachanschrift des Antragstellers verfügt. Am 27.02.2020 ging die Zustellungsurkunde zurück an das Landgericht mit dem Hinweis, der Adressat sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Die am 18.03.2020 verfügte formlose Übersendung des Beschlusses an das Postfach kam nicht zurück. Auf Antrag des Antragsgegners Ziff. 2) hat das Landgericht mit Beschluss vom 05.05.2020 die öffentliche Zustellung des Beschlusses angeordnet. Der Beschluss war vom 11.05.2020 bis zum 25.05.2020 an der Gerichtstafel angeheftet

Mit Schriftsatz vom 16.06.2020, eingegangen beim Landgericht Stuttgart am 23.06.2020, hat der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, "datiert vom 17.02.2020, Poststempel: 19.03.2020, erhalten wegen der Corona-Pandemie erst am 02.06.2020" eingelegt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 01.07.2020 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte Bezug genommen.

II. 1. Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 127 Abs. 2 S. 2 und S. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO. Sie bezieht sich zwar ausdrücklich auf einen Beschluss des Landgerichts vom 17.02.2020, richtet sich inhaltlich aber offensichtlich gegen den die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Landgerichts vom 12.02.2020.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

a) Aus dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Prozesskostenhilfeantrag ergibt sich keine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage.

aa) Soweit der Antragsteller den Antragsgegner zu 1 wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, fehlt es an einem schlüssigen Vorbringen. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des Landgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen.

bb) Soweit sich die in Aussicht genommene Klage gegen den Antragsgegner zu 2 richtet, der seine Kanzlei in Kxxx betreibt, fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart. Der Antragsteller hat trotz eines entsprechenden Hinweises des Landgerichts keinen Verweisungsantrag gestellt. Deswegen müsste die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen werden.

b) Darüber hinaus erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers als rechtsmissbräuchlich, weil der Antragsteller trotz entsprechender Hinweise bis zuletzt keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hat.

aa) Gibt ein Kläger keine ladungsfähige Anschrift an und möchte er damit einen Prozess aus dem Verborgenen führen, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, stellt dies ein der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegenstehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - III ZB 50/07, Rn. 8, juris m.w.Nachw.). Der Schluss auf eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich ein Kläger trotz einer gerichtlichen Aufforderung ohne hinreichende Angabe von Gründen weigert, seine Anschrift mitzuteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - III ZB 50/07 -, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2015 - I-21 U 199/14 -, Rn. 59, juris). Die Angabe der Anschrift ei...

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