Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen der für fristwahrende Schriftsätze gebotenen Fristenkontrolle ist die für die Kontrolle zuständige Angestellte anzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, dass zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist.
2. Darüber hinaus gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 24.02.2015; Aktenzeichen 35 O 44/14 KfH) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldnerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 24.2.2015 (Az.: 35 O 44/14) wird verworfen.
2. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert für beide Rechtszüge: 50.000 EUR.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Vorsitzenden des 35. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 25.2.2015 ist unzulässig.
A Das LG hat, gestützt auf den Verfügungsbeschluss vom 23.5.2014, der durch landgerichtliches, nicht rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 25.11.2014 bestätigt worden ist, auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin wegen der Internetveröffentlichung gemäß Anlage AST 5 in dem angegriffenen Beschluss gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 EUR festgesetzt und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft.
Wegen des Sachverhaltes und der Begründung des landgerichtlichen Beschlusses wird auf die Darstellung in dem Beschluss des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 24.2.2015 Bezug genommen.
B Gegen diesen am 2.3.2015 zugestellten Beschluss hat die Vollstreckungsschuldnerin durch Schriftsatz vom 16.3.2015 sofortige Beschwerde eingelegt, die am 17.3.2015 beim LG einging. Unter dem 18.3.2015 hat sie ihr Rechtsmittel wiederholt und zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gestellt; dieser Schriftsatz ging nebst Anlagen am 20.3.2015 beim LG ein.
Die Vollstreckungsschuldnerin trägt vor:
Die Fristversäumnis beruhe auf einem einmaligen Versehen der ordnungsgemäß ausgebildeten, seit 2005 in der Kanzlei der Vollstreckungsschuldnervertreter stets zuverlässig arbeitenden Assistentin Frau M ... Sie habe entgegen der allgemeinen Kanzleianweisung die Beschwerdeschrift nicht vorab per Fax gesandt und dabei eine Einzelanweisung verletzt, die ihr am 16.3.2015, gegen 14 Uhr, durch den zuständigen Rechtsanwalt erteilt worden sei. Die Fristenkontrolle der Schuldnervertreter sei ordnungsgemäß organisiert.
In der Sache sei der Beschluss des LG vom 24.2.2015 schon deshalb aufzuheben, da die einstweilige Verfügung vom 23.5.2014 aufzuheben sei. Dazu verweist die Vollstreckungsschuldnerin auf ihr Berufungsvorbringen in Sachen 2 U 152/14.
Unstreitig habe die Schuldnerin mit der Eigentümerin des Grundstücks auf B.-E. einen neuen Vertrag geschlossen, denjenigen vom 28.5.2014. Mit diesem Vertrag gewähre die Eigentümerin der Schuldnerin unstreitig ein Recht, das die Realisierung des Vorhabens hinlänglich absichere.
Die Schuldnerin habe den Vortrag der Gläubigerin zu einem Telefonat, in dem das Kündigungsrecht der Eigentümerin zur Sprache gekommen sei, mit Schriftsatz vom 26.9.2014 mit Nichtwissen bestritten. Damit sei die einzige Anknüpfungstatsache, die die Gläubigerin für die angebliche Kündbarkeit des neuen Vertrages vorgetragen habe, bestritten. Die Kammer habe deshalb nicht annehmen können, die Schuldnerin habe die Kündbarkeit zugestanden. Die Gläubigerin habe vielmehr ihrer Darlegungslast nicht genügt, indem sie die Kündbarkeit ins Blaue hinein behauptet habe. Diese Erwägung habe hier deshalb ein besonderes Gewicht, weil die Gläubigerin eine Wettbewerberin der Schuldnerin sei und deshalb am Inhalt der Verträge zwischen der Schuldnerin und der Eigentümerin des Grundstücks ein eigenes wettbewerbliches Interesse habe. Die Schuldnerin könne nicht gezwungen werden, zum Inhalt dieser Verträge vorzutragen, wenn die Gläubigerin etwaige Inhalte ohne unstreitige Anknüpfungstatsachen behauptet habe.
Selbst wenn der Vertrag mit sechswöchiger Frist kündbar wäre, bilde er eine im Sinne des Tenors ausreichende Grundlage für die beanstandeten Äußerungen auf m ... com.
Der Verbotstenor sei, wie schon der Verfügungsantrag, zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), was die Vollstreckungsschuldnerin weiter ausführt (s. BB 8 ff.), zumindest aber so auszulegen, dass jeglicher Vertrag, der der Schuldnerin einen Anspruch auf den Zugriff auf das Grundstück gewähre, aus dem Verbot hinausführe. Denn weder aus dem Verbotstenor noch aus der Antragsbegründung gehe die Forderung nach einer bestimmten Qualität, insbesondere ...