Verfahrensgang

AG Ludwigsburg (Beschluss vom 29.04.2019; Aktenzeichen 8 F 303/19)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 29.04.2019, Aktenzeichen 8 F 303/19, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Bei den Beteiligten handelt es sich um Ehegatten, deren Ehescheidungsverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - Ludwigsburg rechtshängig ist. Sie sind hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung in der ... in ..., die von der Antragstellerin und den gemeinsamen Kindern bewohnt wird. Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragsgegners zu erwerben; bislang gelang es den Ehegatten jedoch nicht, sich über die einzelnen Konditionen zu einigen mit der Folge, dass die bisherige Ehewohnung voraussichtlich versteigert werden wird. Da der Antragstellerin, der die Ehewohnung durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 16.08.2017, Aktenzeichen 8 F 725/17, gemäß § 1361 b BGB für die Trennungszeit zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden ist, im Rahmen einer Teilungsversteigerung kein "Mieterschutz" zusteht, begehrt sie im vorliegenden Verfahren Verfahrenskostenhilfe zum Zwecke der Erlangung des Schutzes des § 566 BGB für folgenden Antrag nach § 1568 a Abs. 5 BGB:

Zwischen den Beteiligten wird hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils des Antragsgegners an der Wohnung ..., ein Mietverhältnis begründet mit folgenden Vertragsbestimmungen:

a) Parteien des Mietvertrages: die Beteiligten wie im Antragstenor benannt

b) Vertragsgegenstand: wie im Antragstenor genannt

c) Mietpreis: 500 Euro mtl. Die Zahlungspflicht beginnt, sobald die bisherige Regelung, nach der eine Nutzungsentschädigung für den hälftigen Grundstücksteil des Antragsgegners mit den Unterhaltsansprüchen der Antragstellerin verrechnet wird, ihre Wirksamkeit verliert.

d) Mietzeit: unbefristet

e) Verbrauchsabhängige Kosten hat die Antragstellerin zu zahlen, verbrauchsunabhängige Kosten zahlt die Antragstellerin allein.

f) Notwendige Reparaturen fallen beiden Seiten hälftig zur Last, Kleinreparaturen bezahlt die Antragstellerin allein. Die Grenze liegt bei 100 Euro lt. - potentieller - Handwerkerrechnung.

g) Fernsehanschlüsse bleiben erhalten wie bisher.

h) Verankerung des Mieterschutzes im Vertrag; die fristgemäße Kündigungsmöglichkeit der Antragstellerin bleibt davon unberührt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 29.04.2019, der der Antragstellerin am 02.05.2019 zugestellt wurde, wurde ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt (Blatt 20 - 21 d. A.). Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 13.05.2019, Eingang: 15.05.2019 (Blatt 29 - 31 d. A.), der das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.06.2019 nicht abgeholfen hat (Blatt 35 d. A.).

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die sonstigen Aktenteile verwiesen.

II. Die gemäß § 76 Abs. 1 und 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Der in der Beschwerdebegründung vom 13.05.2019 hilfsweise angekündigte alternative Antrag - Zulässigkeit jetzt, Eintritt der Wirkung aber erst mit Rechtskraft der Scheidung; ähnlich den Folgesachen (Blatt 31 d. A.) - erscheint dagegen als mutwillig, - §§ 76 FamFG, 114 ZPO.

Während für die Phase des Getrenntlebens § 1361 b BGB einschlägig ist, findet für die Zeit nach rechtskräftiger Ehescheidung § 1568 a BGB Anwendung. Die Formulierung "anlässlich der Scheidung" eröffnet hierbei die Möglichkeit der Reglung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung als Folgesache im Verbund.

Der von der Antragstellerin gestellte isolierte Antrag nach § 1568 a Abs. 5 BGB auf Begründung eines Mietverhältnisses über die Ehewohnung bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung hat folglich keine Aussicht auf Erfolg.

Doch auch dem in der Beschwerdebegründung hilfsweise angekündigten alternativen Antrag, das Mietverhältnis mit Wirkung erst ab rechtskräftiger Ehescheidung zu begründen, kann nicht gefolgt werden. Insoweit erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig im Sinne der §§ 76 FamFG, 114 ZPO.

Zwar würde der begehrte Mietvertrag die Antragstellerin mit Blick auf eine mögliche Teilungsversteigerung nach § 753 BGB schützen, da das Kündigungsrecht des Erstehers aus § 57 a ZVG gemäß § 183 ZVG ausgeschlossen ist und zudem die Begründung eines Mietverhältnisses nach Einleitung der Versteigerung nicht von § 23 ZVG erfasst wird, der Mietvertrag damit wirksam bleibt und § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete) in jedem Fall seine Geltung entfaltet, - vor dem Hinter...

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