Verfahrensgang
LG Tübingen (Urteil vom 17.07.2020; Aktenzeichen 2 O 363/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 17.7.2020 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.965,84 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank nach Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages Nr. ... vom 19.9.2017 in Anspruch. Der Kredit diente der teilweisen Finanzierung eines PKW-Kaufs.
In erster Instanz hat der Kläger zuletzt die Feststellung beantragt, dass er ab seiner Widerrufserklärung vom 23.7.2019 aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schulde. Hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit diesem Feststellungsantrag, hat er im Wege der Leistungsklage die Erstattung gezahlter Darlehensraten (17.051,34 EUR) nebst Prozesszinsen nach Rückgabe des finanzierten Kraftfahrzeugs sowie den Ausgleich vorgerichtlicher Kosten geltend gemacht und dies noch mit dem Antrag verbunden, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befinde.
Die Beklagte meint, der Kläger habe den Widerruf verspätet erklärt. Sie hat sich hilfsweise mit einer Widerklage verteidigt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht ist der Argumentation der Beklagten gefolgt und hat den Hauptantrag des Klägers als unbegründet abgewiesen. Über die Hilfsanträge hat das Landgericht nicht entschieden.
Der Kläger hat gegen das ihm am 23.7.2020 zugestellte landgerichtliche Urteil am 20.8.2020 Berufung eingelegt. Er meint unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin, er habe den Darlehensvertrag im Jahr 2019 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.
Nachdem das Darlehen zwischenzeitlich abgelöst ist, beantragt der Kläger:
1. Das am 17. Juli 2020 verkündete Urteil des Landgericht Tübingen - Az. 2 O 363/19 - wird abgeändert,
2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 11.965,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die ZZ Rechtsschutz, ... B. (zur Schaden-Nr.: ...) weitere 1.092,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. die Beklagte wird ferner dazu verurteilt, an die Klagepartei weitere 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 21.5.2021 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit hingewiesen. Dazu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21.6.2021 Stellung genommen.
II. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie sich nicht gegen die Beschwer wendet, die sich aus dem angefochtenen Urteil für den Kläger ergibt, sondern mit den Berufungsanträgen ausschließlich andere Ansprüche verfolgt werden, über die das Landgericht nicht entschieden hat.
1. Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der Berufungsführer mit der Berufung die Beschwer bekämpft, die sich für den Kläger aus der Abweisung der Klage ergibt. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt, über den in erster Instanz nicht entschieden wurde. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein (BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 29. September 2011 ; BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 -, Rn. 47, juris; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., vor § 511 Rn. 26).
2. Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil nur insoweit beschwert, als das Landgericht die als Hauptantrag verfolgte negative Feststellungsklage abgewiesen hat. Über die nur hilfsweise gestellten Leistungsanträge, die der Kläger ausschließlich zum Gegenstand seiner Berufung macht, hat das Landgericht nicht entschieden.
a) Die negative Feststellungsklage und die Leistungsanträge betreffen nicht denselben Streitgegenstand. Während die negative Feststellungsklage das Nichtbestehen der primären Erfüllungsansprüche der Beklagten dem Darlehensvertrag zum Gegenstand hat, werden mit dem Leistungsantrag ausschließlich Ansprüche des Klägers aus dem behaupteten Rückabwicklungsschuldverhältnis geltend gemacht. Entsprechend liegt auch in dem Übergang von der positiven Feststellungsklage, mit der der Darlehensnehmer nach Widerruf des Darlehensvertrages die Rückabwicklung verfolgt, zur negativen Feststellungsklage eine Klageänderung (BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16 -, Rn. 17, ...