Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 18.02.2020; Aktenzeichen 21 O 273/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27.7.2020 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %.
3. Der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz wird auf bis zu 22.000 EUR festgesetzt, der des Berufungsverfahrens auf bis zu 40.000,00 EUR.
Gründe
I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 5.12.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 24.11.2016 teilweise finanzierten PKW-Kaufs.
Mit seiner Klage hat er die Feststellung verlangt, dass seine primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 5.12.2018 erloschen seien.
Die Beklagte meint, der Widerruf sei nicht wirksam. Für den Fall, dass die Klage ganz oder teilweise Erfolg hat, hat sie eine Hilfswiderklage erhoben, gerichtet auf die Feststellung von Ansprüchen auf Ausgleich des am Fahrzeug eingetretenen Wertverlusts sowie auf Verzinsung der jeweils offenen Valuta.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger den Widerruf nach Ablauf der gesetzlichen Frist erklärt habe. Über die Hilfswiderklage ist keine Entscheidung ergangen.
Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er zunächst seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt hat.
Der Kläger löste das Darlehen durch Zahlung der Schlussrate im Dezember 2020 vollständig ab.
Daraufhin hat der Kläger den negativen Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt und seine Klage um die Anträge erweitert,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 35.330,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit dem 09.12.2020 zu zahlen, nach Herausgabe des Fahrzeugs XY, FIN: ..., nebst Fahrzeugschlüssel, unter Anrechnung eines Wertverlustes, welcher sich nach der Differenz des zu ermittelnden Verkehrswertes des finanzierten Fahrzeuges bei Abschluss des Darlehensvertrags vom 24.11.2016 zur Darlehens-Nr. ... und dem Verkehrswert des Fahrzeuges bei Rückgabe an die Beklagte bemisst,
2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung mit Schriftsatz vom 21.07.2022 angeschlossen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und möchte die Zurückweisung der Berufung erreichen.
Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21.9.2021 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass nach der übereinstimmend erklärten teilweisen Erledigung der Hauptsache Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen. Dazu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9.11.2022 Stellung genommen.
II. Die Berufung ist mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien bezüglich der negativen Feststellungsklage unzulässig geworden und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
1. Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der Berufungsführer mit der Berufung die Beschwer bekämpft, die sich für den Kläger aus der Abweisung der Klage ergibt. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt, über den in erster Instanz nicht entschieden wurde. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein (BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09, Rn. 17; BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 -, Rn. 47, juris). Die Beschwer muss dabei nicht nur im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung vorliegen. Sie darf auch nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen sein (Zöller, ZPO, 34. Auflage, Vor § 511, Rn. 10; BGH, Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 -, juris, Rn. 9). Eine alleine verbliebene Beschwer des Klägers im Kostenpunkt genügt nicht, § 99 Abs. 1 ZPO.
2. Der Kläger ist durch das erstinstanzliche Urteil zunächst insoweit beschwert gewesen, als das Landgericht die negative Feststellungsklage abgewiesen hat.
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist die Rechtshängigkeit des negativen Feststellungsantrags bzw. der auf Feststellung seiner Erledigung gerichteten Klage entfallen. Mit den Erledigungserklärungen der Parteien endete die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache; anhängig bleibt insoweit nur der Kostenpunkt, über den gemäß § 91a ZPO nach billigem E...