Leitsatz (amtlich)

1. Zur Widerlegung der Vermutung des § 891 BGB genügt es, wenn der Bucheigentümer mit allen im WEG-Verfahren zulässigen Beweismitteln den vollen Beweis seines Ausscheidens aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erbringt, als deren Gesellschafter er im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist. Er ist nicht auf einen Nachweis in der Form des § 29 GBO beschränkt (abw. zu OLG Hamm NJW-RR 1989, 655).

2. Im WEG-Verfahren kann davon ausgegangen werden, dass die in Ablichtung vorgelegten notariellen Urkunden existieren und die Ablichtung mit dem Original übereinstimmt, wenn die anderen Beteiligten die Vorlage der Kopie nicht rügen.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2; GBO § 29; BGB § 891; ZPO § 43

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 10.12.2004; Aktenzeichen 1 T 257/04)

AG Schwäbisch Gmünd (Aktenzeichen 1 GR 23/04)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 10.12.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragssteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 14.953,50 EUR.

 

Gründe

I. Im Herbst 1998 gründeten die Antragsgegner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen "W.R. GbR mit beschränkter Haftung" und dem Zweck, durch Vermietung/Verpachtung und die Verwaltung von Immobilienvermögen Überschüsse zu erwirtschaften. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrags waren die Gesellschaftsanteile übertragbar. Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollten weitere Gesellschafter als Anleger beitreten, was in der Folgezeit geschah.

Mit zwei notariellen Kaufverträgen vom 24.11.1998 erwarben die Antragsgegner als Gesellschaft bürgerlichen Rechts u.a. 5 Wohnungseigentumseinheiten der Wohnungseigentumsanlage A. in H.

Mit notariellem Vertrag vom 21.6.2001 veräußerten die Antragsgegner ihre Gesellschaftsanteile an der GbR mit der Bezeichnung "W.R. GbR mit beschränkter Haftung" an die Firma W. Verwaltungsgesellschaft mbH.

Am 13.2. und 20.12.2002 wurden jeweils die Antragsgegner - in Gesellschaft bürgerlichen Rechts - als Wohnungseigentümer der am 24.11.1998 gekauften Wohnungen im Grundbuch eingetragen.

Die Antragsteller machen gegen die Antragsgegner Hausgeldvorauszahlungen gem. Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 26.9.2001 und 11.5.2004 von Januar 2003 bis Juni 2004 sowie den Betrag aus der von den Wohnungseigentümern am 11.5.2004 beschlossenen Hausgeldabrechnung des Jahres 2002 geltend.

Nachdem das AG Schwäbisch Gmünd mit Beschl. v. 10.9.2004 dem Zahlungsantrag stattgegeben hatte, wurde dieser auf die Beschwerde der Antragsgegner hin durch Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Ellwangen abgeändert und der Antrag zurückgewiesen. Grundsätzlich könne auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin einer Wohnungseigentumseinheit sein. Zur Tragung der Lasten und Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft sei der Wohnungseigentümer verpflichtet, der zum maßgeblichen Zeitpunkt materiell-rechtlicher Rechtsinhaber des Wohnungseigentums sei, wobei die Vermutung des § 891 BGB gelte. Scheide ein Gesellschafter aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Wohnungseigentum gehöre, aus, könne die Vermutung des § 891 BGB nur entkräftet werden, wenn der Nachweis des Rechtsübergangs wenigstens in der Form des § 29 GBO erbracht werde. Hier hätten die Antragsgegner in der Form des § 29 GBO den Übergang ihrer Mitgliedschaft an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Firma W. Verwaltungsgesellschaft mbH nachgewiesen. Sie seien deshalb seit dem 21.6.2001 nicht mehr als Miteigentümer der 5 Wohnungseigentumseinheiten anzusehen und könnten für die Kosten und Lasten ab dem Jahr 2002 nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Ziff. I und Ziff. II der Gründe des Beschlusses des LG Ellwangen vom 10.12.2004 verwiesen.

Gegen diesen am 20.12.2004 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 30.12.2004 die sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das LG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass im Grundbuch die Eintragung schlicht auf "K., Ralf und R., Michael, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" laute und nicht auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts "W.R. GbR mit beschränkter Haftung". Im Gegensatz zu den vom LG zitierten Entscheidungen hätten hier alle im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihre Anteile veräußert, so dass aus dem Grundbuch keine aktuellen Mitgesellschafter mehr ersichtlich seien. Der Zugriff auf die übrigen Mitgesellschafter sei verwehrt und eine Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung in den Wohnungseigentumsanteil unmöglich. Die Rechtssicherheit gebiete es deshalb, die im Grundbuch eingetragenen Antragsgegner für die geltend gemachten Forderungen haften zu lassen. Im Übrigen liege die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Verantwortungsbereich der Antragsgegner.

Die Antragsgegner sind der weiteren Beschwerde entgegengetreten. Eine andere Gesellschaft bürgerlichen Rechts als die "W.R. GbR mit besch...

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