Verfahrensgang

AG Waiblingen (Beschluss vom 28.03.2018; Aktenzeichen 11 F 655/16)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen - Familiengericht - vom 28.03.2018 (Az.: 11 F 655/16) aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.

Erworbenes Vermögen ist bei der Anordnung von Zahlungen nicht zu berücksichtigen, wenn dieses für dringend lebenswichtige Anschaffungen wieder ausgegeben wird. Davon ist vorliegend auszugehen. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht, dass sie den ihr aufgrund des Vergleichs vom 24.11.2017 zugeflossenen Betrag von 20.000 EUR für Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem notwendigen Umzug aus der Ehewohnung verwendet. Die Aufwendungen für den Umzug in Höhe von 2.043,86 EUR, die in der neuen Wohnung nicht vorhandene Küche in Höhe von 11.750 EUR und die zu zahlende Kaution in Höhe von 3.190 EUR übersteigen bereits den um das Schonvermögen reduzierten Betrag von 20.000 EUR, welcher der Antragsgegnerin zugeflossen ist. Nach Zahlung der gemäß dem Vergleich vom 24.11.2017 zum 31.12.2018 fälligen nächsten Rate, deren Eingang die Antragsgegnerin dem Amtsgericht unaufgefordert mitzuteilen hat (§ 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO), wird über die Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 ZPO erneut entschieden werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12114555

FamRZ 2018, 1340

FuR 2019, 48

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