Verfahrensgang

AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Beschluss vom 29.11.2017; Aktenzeichen 2 F 1286/14)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt - Familiengericht - vom 29.11.2017 (Az.: 2 F 1286/14) aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt - Familiengericht - vom 29.11.2017, mit dem die zugunsten der Antragstellerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben wurde, hat auch in der Sache Erfolg.

Die von dem Amtsgericht angenommenen Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO liegen derzeit nicht vor. Das Amtsgericht hat die Verfügung vom 02.11.2017, mit der die Antragstellerin aufgefordert wurde, Lohnabrechnungen für die Monate Juli, August und September 2017, Kontoauszüge für den Zeitraum 01.07.2017 bis einschließlich 15.09.2017, den Mietvertrag und ggf. weitere Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben innerhalb gesetzter Frist vorzulegen, der Antragstellerin nur formlos mitgeteilt. Auch die Verfügung vom 25.01.2018, mit der die Antragstellerin erneut aufgefordert wurde, die noch fehlenden Kontoauszüge bis spätestens 15.02.2018 einzureichen, wurde der Antragstellerin nicht förmlich zugestellt. Eine förmliche Zustellung dieser Verfügungen wäre indes jeweils gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlich gewesen (OLG Stuttgart Beschluss vom 07.02.2018 - 8 WF 92/17; LAG Hamm Beschluss vom 20.09.2013 - 14 Ta 160/13, LAG Köln Beschluss vom 18.11.2015 - 12 Ta 282/15). Der Zustellungsmangel ist nicht nach § 189 ZPO heilbar, weil eine förmliche Zustellung nicht beabsichtigt war, was sich aus den jeweiligen Verfügungen zweifelsfrei entnehmen lässt. Ist eine Zustellung nicht beabsichtigt, so wird ein Zustellungsmangel nicht durch den tatsächlichen Zugang geheilt (BGH Beschluss vom 26.11.2002 - VI ZB 41/02; LAG Köln a.a.O.).

Der auf dem Verstoß gegen § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO beruhende Verfahrensfehler hat zur Folge, dass die mit den Verfügungen jeweils gesetzten Fristen nicht wirksam in Lauf gesetzt wurden (OLG Köln, NJW-RR 1998, 365; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 329, Rn. 30). Vor deren Ablauf kann die eine Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO voraussetzende Feststellung, die Antragstellerin habe absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit eine von dem Amtsgericht angeforderte Erklärung über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder ungenügend abgegeben, nicht getroffen werden.

Die unterbliebene Zustellung kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass nunmehr im Beschwerdeverfahren eine Aufforderung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO mit förmlicher Zustellung durch das Beschwerdegericht nachgeholt wird. Eine Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf eine solche Aufforderung hin käme nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin auf diese Verfügung nicht reagieren würde und dadurch den Aufhebungstatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - erstmals - verwirklichen würde. Dies würde dann ein neues Aufhebungsverfahren in Gang setzen, vermag aber die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses, der einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand hatte, nicht im Nachhinein herzustellen (OLG Stuttgart a.a.O.; LAG Köln a.a.O; LAG Hamm a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11657065

FamRZ 2018, 1340

FuR 2018, 436

JurBüro 2018, 266

Rpfleger 2018, 482

FF 2018, 422

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