Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wird der Beschluss der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 01. August 2018 (Az.: 44 O 34/16 KfH), soweit gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, aufgehoben.

Der gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtete Ordnungsmittelantrag wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 01. August 2018 (Az.: 44 O 34/16 KfH) wird zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Auslagen der Vollstreckungsgläubigerin tragen diese und die Vollstreckungsschuldnerin je die Hälfte.

Die außergerichtlichen Auslagen des Vollstreckungsschuldners trägt die Vollstreckungsgläubigerin.

Die außergerichtlichen Auslagen der Vollstreckungsschuldnerin trägt diese selbst.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Streitwert für beide Rechtszüge 60.000,- EUR, davon im Streitverhältnis der Vollstreckungsgläubigerin zu jedem der Vollstreckungsschuldner 30.000,- EUR.

 

Gründe

I. A Die Vollstreckungsschuldner wenden sich mit ihren sofortigen Beschwerden dagegen, dass das Landgericht durch Beschluss vom 01. August 2018 auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 23. Mai 2018, dem sie unter dem 11. Juli 2018 entgegengetreten waren, gegen sie wegen Verstößen gegen die Verbote aus den Ziffern 4 und 7 des Tenors des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2017 Ordnungsmittel festgesetzt hat, nämlich gegen jeden von beiden zwei Ordnungsgelder in Höhe von je 15.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft.

Das Landgericht führt aus:

In der Email vom 17. Januar 2018 (G 2) und in der Broschüre "Medizinstudium im Ausland 2018" (G 4) hatten die Schuldner den verbotenen kerngleiche Aussagen gewerblich verbreitet. Die gegenüber den verbotenen Äußerungen vorgenommenen Änderungen änderten die Aussagen nicht. Aus Seite 6 und 10 des Urteils ergäben sich die Gründe für die Verbote.

Wegen der weiteren Gründe der landgerichtlichen Entscheidung, auch zur Höhe des Ordnungsgeldes, nimmt der Senat Bezug auf diese, um Wiederholungen zu vermeiden.

Die Kosten hat das Landgericht den Schuldnern als Gesamtschuldner auferlegt, den Streitwert auf 50.000,- EUR festgesetzt.

B Gegen diesen ihnen am 09. August 2018 zugestellten Beschluss haben die Vollstreckungsschuldner, bei Gericht eingehend per Telefax am 23. August 2018, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, das gegen sie verhängte Ordnungsgeld jeweils deutlich herabzusetzen, wobei sie eine Reduzierung um mindestens die Hälfte erstreben. Sie führen aus:

Das Gericht übersehe, dass es sich bei dem Schuldner Ziffer 2 um eine Privatperson handele und nicht um ein Unternehmen. Er müsse die Vertragsstrafe aus eigener Tasche bezahlen, weshalb es unbillig sei, sie gegen ihn in gleicher Höhe festzusetzen wie gegen das Unternehmen. Er habe die Verstöße nicht selbst begangen, insbesondere stamme die Nachricht vom 17. Januar 2017 nicht von ihm, sondern von einer Mitarbeiterin. Auch liege kein identischer Verstoß vor, sondern die Schuldnerin Ziffer 2 habe die Angaben in dem Glauben abgeändert, damit dem Verbot zu entsprechen. Gehe man von einem Verstoß aus, sei das Verschulden gering. Außerdem liege ein Erstverstoß vor.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin Ziffer 1 seien unberücksichtigt geblieben. Sie habe 2015 und 2016 jeweils einen Verlust im mittleren bzw. im unteren sechsstelligen Eurobereich erwirtschaftet.

C Die Vollstreckungsgläubigerin ist der Beschwerde, Zurückweisung beantragend, entgegengetreten:

Der Schuldner sei nicht Privatperson, sondern geschäftsführender Gesellschafter der Schuldnerin. Er stelle sich selbst im Internet als erfolgreichen Jungunternehmer dar.

Die Schuldnerin stelle ihre wirtschaftliche Situation falsch dar. Es gebe eine S.-Gruppe, die Umsätze in Millionenhöhe erziele.

Die Verstöße seien auch nicht nur leicht fahrlässig begangen. Hier seien nur marginale Textänderungen vorgenommen worden. Auch das weitere Vorgehen zeige, dass die Schuldner nicht gewillt seien, sich an die Verbote zu halten.

D Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 04. Oktober 2018 dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortigen Beschwerden beider Vollstreckungsschuldner, es handelt sich um je eigenständige Rechtsmittel, da gegen jeden von ihnen gesondert Ordnungsmittel festgesetzt wurden, sind zulässig.

III. Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners (Schuldners Ziffer 2) ist begründet und führt zur Zurückweisung des gegen ihn gerichteten Ordnungsmittelantrages.

1. Bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot (§ 890 ZPO), das sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, ist ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen (BGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - I ZR 210/12, bei juris Rz. 56 - fishtailparka BGH, Bes...

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