Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Sachverständigen bei Zuziehung einer Drittfirma
Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren über die Beschwerde des Sachverständigen gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 4 JVEG gilt das Verschlechterungsverbot nicht.
2. Die Aufwendungen für eine vom Sachverständigen zugezogene Drittfirma als Hilfskraft sind erstattungsfähig, soweit die Zuziehung erforderlich war und die von der Hilfskraft abgerechneten Kosten angemessen sind. Ein Zuschlag auf die Gemeinkosten gemäß § 12 Abs. 2 JVEG fällt dabei regelmäßig nicht an.
Normenkette
JVEG §§ 4, 8 Abs. 2, § 12 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hechingen (Beschluss vom 06.02.2017; Aktenzeichen 1 O 152/15) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 06.02.2017 (1 O 152/15) wird dahingehend abgeändert, dass die gemäß § 4 JVEG an den Sachverständigen und Beschwerdeführer XXX für seine mit Rechnungen Nr. 201 6652, 201 6653 und 201 6654 vom 19.12.2016 abgerechnete Tätigkeit zu zahlende Vergütung auf insgesamt 3.810,02 EUR festgesetzt wird. Darüber hinausgehende Auszahlungen auf diese Rechnungen sind zurückzuerstatten.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 4 JVEG zulässige Beschwerde des Sachverständigen gegen den seine Vergütung festsetzenden Beschluss des Landgerichts vom 06.02.2017 ist unbegründet, hat jedoch zur Folge, dass das Beschwerdegericht den gesamten Vergütungsantrag in allen Einzelpositionen zu überprüfen und vorliegend auch die Vergütung niedriger festzusetzen hat, da es ein Verschlechterungsverbot nicht gibt, vgl. OLG Schleswig Beschluss vom 14.09.1984 - 1 Ws 574/84; OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.06.1999 - 3 W 60/99; Hartmann, Kostengesetze Kommentar, 48. Auflage 2018, § 4 JVEG Rn. 32. Hierauf hat das Beschwerdegericht mit Verfügung vom 24.01.2018 hingewiesen.
1. Gemäß § 8 Abs. 2 JVEG erhält der gerichtlich bestellte Sachverständige die erforderliche Zeit vergütet, welche nicht zwangsläufig identisch ist mit der tatsächlich aufgewendeten oder gar abgerechneten Zeit, vgl. BVerfG Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 55/07 (JURIS Tz. 22); BGH Beschluss vom 16.12.2003 - X ZR 206/98. Dabei ist als erforderlich nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. "Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen" (BGH aaO).
Bedient sich ein Sachverständiger - wie hier aufgrund einer entsprechenden Anweisung des Gerichts - eines Gehilfen, so kann er die Kosten einer von ihm beauftragten Fremdfirma geltend machen, jedoch nur insoweit, als diese Aufwendungen ihrerseits als notwendig anzusehen sind, OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.04.1993 - 10 W 32/93; Meyer/Höver/ Bach/Oberlack/Jahnke aaO § 12 JVEG Rn. 20. Dies gilt umso mehr, als der Gutachter seitens des Landgerichts ausdrücklich angewiesen worden ist, die Tätigkeit seines Gehilfen zu überwachen. Nachdem der Sachverständige XXX zu Recht mit eigener Rechnung Nr. 201 6654 Erstattung der ihm entstandenen Kosten für seinen Gehilfen XXX geltend macht, kann die Rechnung des Gehilfen selbst vom 16.12.2016 lediglich als Beleg dafür dienen, welche Ansprüche der Gehilfe an seinen Auftraggeber, nämlich den Gerichtsgutachter stellt. Eine zusätzliche Vergütung dieser Rechnung kommt hingegen nicht in Betracht, weil dies eine doppelte Bezahlung von der Tätigkeit des Gehilfen zur Folge hätte. Ebenso wenig ist die Rechnung des Gehilfen ein Beleg für die Erforderlichkeit der von ihm abgerechneten Kosten.
Gemäß § 12 Abs. 2 JVEG kann der Sachverständige einen Zuschlag in Höhe von 15 % der nach Abs. 1 Nr. 1 notwendigen Auslagen verlangen, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskraft hätte keine oder nur unwesentlich höhere Gemeinkosten verursacht. Bei freien Mitarbeitern ist in der Regel davon auszugehen, dass durch deren Hinzuziehung beim Sachverständigen keine oder nur unwesentliche zusätzliche Gemeinkosten verursacht werden (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 184), weshalb bei der Beauftragung von freien Mitarbeitern oder Drittfirmen die Verursachung von höheren Gemeinkosten konkret dargelegt werden muss.
2. Da der Sachverständige gemäß § 8 Abs. 2 JVEG lediglich die erforderlichen eigenen Kosten und gemäß § 12 JVEG die erforderlichen Kosten der von ihm eingesetzten Hilfskraft vergütet bekommt, steht ihm hinsichtlich der Ortstermine lediglich ein Anspruch für die Durchführung zweier Termine, nämlich derer am 24.03.2016 und am 30.08.2016, zu.
Zwar hat der Sachverständige am 09.04.2016 (Bl...