Entscheidungsstichwort (Thema)
Trennungsunterhalt. Beschwerde gegen teilweise Versagung von Prozeßkostenhilfe für die 1. Instanz
Verfahrensgang
AG Ravensburg (Beschluss vom 08.10.2001; Aktenzeichen 6 F 545/01) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird ihr in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Ravensburg vom 8.10.2001 Prozesskostenhilfe für eine auf Zahlung von insgesamt monatlich 380,– DM ab März 2001 gerichtete Trennungsunterhaltsklage bewilligt.
Die weitergehende Beschwerde der Klägerin gegen Ziff. II des Beschlusses des Amtsgerichts-Familiengericht-Ravensburg vom 8.10.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte Beschwerde hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Das Familiengericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe verweigert, soweit sie für den Zeitraum ab März 2001 monatlichen Trennungsunterhalt von mehr als 426,– DM beansprucht.
Ausgehend von den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen des Beklagten für Dezember 2000 und Januar 2001 (vgl. Bl. 55/56 d.A.) wird dieser im Jahr 2001 bei einer Erhöhung des Grundgehalts um rund 70,– DM gegenüber dem Jahr 2000 ein Bruttoeinkommen von rund 57.061,– DM erzielen, was nach Abzug der Lohnsteuer (bei Steuerklasse IV), der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von rund 3.810,– DM entspricht (vgl. beigefügte Berechnung nach dem Computerprogramm von Gutdeutsch). Hiervon in Abzug zu bringen sind noch der Arbeitgeberanteil für vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 13,– DM und eine Unterkunftspauschale von 113,– DM, so dass sich das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen auf 3.684,– DM ermäßigt, um eine Erwerbspauschale von 15 % (552,– DM) bereinigt also auf einen monatlicher Betrag von 3.132,– DM. Die Möglichkeit des Beklagten, in der Kaserne zu wohnen, stellt nicht nur, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, keinen geldwerten Vorteil dar, sondern eine zusätzliche Belastung in Höhe der ihm hierfür monatlich in Abzug gebrachten Unterkunftspauschale. Dem Beklagten kann nämlich auch nach Ansicht des Senats nicht angesonnen werden, nur in der Kaserne zu wohnen und dort seine jetzige Partnerin besuchsweise zu empfangen. Vom Abzug der Unterkunftspauschale und den Kosten für eine eigene Wohnung außerhalb der Kaserne waren im übrigen auch schon die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt.
Die im Mai 2001 erhaltene Einkommensteuererstattung über 9.145,– DM kann dem Beklagten nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin künftig nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zugerechnet werden. Unabhängig davon nämlich, dass der Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin diesen Vorteil nur durch unrichtige Angaben in der Einkommensteuererklärung gezogen haben soll und deshalb – bei behaupteter „richtiger” Erklärung – gar nicht hätte ziehen können, stünden diesem Vorteil tatsächliche Aufwendungen für Fahrten zu seiner neuen Wohnung, in der er mit seiner Partnerin zusammenlebt, gegenüber, welche jedenfalls nicht zugunsten der Klägerin außer Acht gelassen werden dürfen. Letzteres und die Tatsache, dass der Klägerin bereits die Hälfte der im Mai 2001 erhaltenen Steuererstattung zugeflossen ist, lässt auch eine anteilige bedarfsprägende Zurechnung der Steuererstattung für den Zeitraum bis Dezember 2001 unbillig erscheinen. Auch im Hinblick auf mögliche Unterhaltsleistungen dürften dem Kläger künftig kaum steuerliche Einkommensvorteile erwachsen, da den steuerlichen Vorteilen aus der Inanspruchnahme des Realsplittings in Anbetracht der Höhe des Einkommens der Klägerin mit gewisser Wahrscheinlichkeit auszugleichende Nachteile in etwa gleicher Höhe gegenüberstehen dürften.
Hinzuzurechnen ist dem Einkommen des Beklagten jedoch ein Anteil der im Zeitraum von Juli 1998 bis Dezember 1998 und im Zeitraum von November 1999 bis Mai 2000 erhaltenen steuerfreien Zuschläge für die Auslandseinsätze auf dem Balkan, auch wenn die Parteien zum damaligen Zeitpunkt bereits getrennt lebten und derzeit ein neuerlicher Einsatz im Ausland nicht unmittelbar bevorsteht. An der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse nehmen nämlich die Ehegatten grundsätzlich nicht nur bis zum Ende des Zusammenlebens, sondern bis zur Scheidung teil. Die Teilnahme eines Berufssoldaten an Auslandseinsätzen kann auch nicht als unerwartete und vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung angesehen werden, welche die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr hätte prägen können. Davon ausgehend, dass mit den Auslandszuschlägen wohl nicht nur die schwierigere Tätigkeit besser besoldet werden sollte, sondern auch höhere Aufwendungen abgegolten und die höheren Lebensrisiken mit einem geldwerten Vorteil bedacht werden sollten, hält der Senat es für billig, ähnlich wie bei Spesen und Auslösungen nur ein Drittel der erhaltenen Zuschläge, und zwar verteilt auf einen Zeitraum von 5 Jahren, als bedarfsprägendes Einkommen anzusetzen. D...