Leitsatz (amtlich)
Teilungskosten i.S.d. § 13 VersAusglG erfassen nicht nur den Aufwand, der mit der Einrichtung eines neuen Kontos entsteht, sondern auch dessen Pflege im Anwartschafts- und Abwicklung im Leistungsstadium. Bei konkreter Darlegung erweisen sich Kosten in Höhe eines auf das Ende der Ehezeit bezogenen Barwertes von bis zu 1.365 EUR nicht als unangemessen.
Normenkette
VersAusglG § 13
Verfahrensgang
AG Calw (Beschluss vom 05.04.2011; Aktenzeichen 6 F 400/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten D. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Calw vom 5.4.2011 (6 F 400/09) unter Ziff. 2, Abs. 2 wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers - Personalnummer 188009 - bei der D. nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. - und der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das D. jeweils vom 16.10.2008 zugunsten der Antragsgegnerin ein Versorgungsguthaben i.H.v. 23.018 EUR bezogen auf den 30.9.2009 übertragen (berücksichtigte Teilungskosten insgesamt 1.180,40 EUR). Davon entfallen 19.058 EUR auf den Startbaustein, 2.359 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 1.601 EUR auf die Jahresbausteine.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR
Gründe
I. Der am 24.1.1957 geborene Antragsteller und die am 27.6.1956 geborene Antragsgegnerin haben am 31.5.1986 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 22.10.2009 zugestellt.
In der Ehezeit haben die Beteiligten jeweils Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, welche das Familiengericht zutreffend und unbeanstandet jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen hat.
Weiterhin hat der Antragsteller bei der Beschwerdeführerin ein Anrecht auf betriebliche Altersvorsorge aus einer Direktzusage erlangt, über welches folgende Auskunft erteilt wurde:
D.: 47.216,26 EUR Versorgungsguthaben, wobei 39.092,88 EUR auf den Startbaustein, 4.839,38 EUR auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 3.284 EUR auf die Jahresbausteine entfallen.
Die Grundlagen für die Teilung beruhen insoweit auf der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. - sowie auf der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - D. - jeweils vom 16.10.2008 und den dazu ergangenen Durchführungsgrundsätzen.
Den Kapitalwert des hälftigen Ehezeitanteils hat die Beteiligte mit 16.116 EUR angegeben.
Nach Nr. 2.2 der zur betrieblichen Altersvorsorge festgelegten Durchführungsgrundsätze betragen die Teilungskosten 2,5 % des festgestellten Ehezeitanteils, höchstens jedoch 3.000 EUR, mindestens jedoch 100 EUR. Dabei stellt der Ehezeitanteil jeweils den Zuwachs des Versorgungskontos in der Ehezeit dar (Nr. 1.3.1).
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerdeführerin für die interne Teilung Teilungskosten i.H.v. insgesamt 1.180,40 EUR (977,32 EUR hinsichtlich des Startbausteins, 120,98 EUR bezüglich des Zusatzbausteins sowie 82,10 EUR für die Jahresbausteine) Versorgungsguthaben geltend gemacht. Das entspricht 2,5 % des Versorgungsguthabens.
Das Familiengericht hat die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 5.4.2011 geschieden und unter Ziff. 2 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Neben der Teilung von Anrechten bei der gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 1 und 3) hat es hinsichtlich des Anrechts bei der Beschwerdeführerin wie folgt entschieden:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 23.358 EUR nach Maßgabe des D. sowie der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.
In der Begründung hat das AG hinsichtlich der Teilungskosten ausgeführt, dass die vom Versorgungsträger geltend gemachten Teilungskosten i.H.v. insgesamt 1.180,40 EUR nicht angemessen und daher auf 500 EUR zu reduzieren seien.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die D. gegen die Reduzierung der Teilungskosten.
Dazu trägt sie vor, Ziff. 2.2 der zum D. erlassenen Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich entspreche der Gesetzesbegründung, nach der wie im bislang geltenden Recht pauschale Kostenabzüge von 2 % bis 3 % des Deckungskapitals zu billigen seien.
Zur Erläuterung der bei ihr anfallenden Teilungskosten hat die Beteiligte anhand ihrer Gesamtbelegschaft, den verschiedenen Vorsorgesystemen, dem durchschnittlichen Zeitpunkt und der regelmäßigen Art der Inanspruchnahme der Leistung einen typischen Beispielsfall gebildet. Dieser legt einen im Versorgungsausgleich Berechtigten mit einem versicherungstechnischen Alter von 43 Jahren zugrunde, der voraussichtlich mit Vollendung des 63. Lebensjahres seine Altersleistung überwiegend in der Form von zwölf Jahresraten in Anspruch nehmen wird. Für dies...