Verfahrensgang
LG Hechingen (Beschluss vom 11.08.2015; Aktenzeichen 2 O 304/13) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten Ziffer 1/Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Hechingen vom 11.8.2015 (Az.: 2 O 304/13) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte Ziffer 1.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert für beide Rechtszüge: 10.000,- EUR.
Gründe
I.1. Das LG Hechingen hat dem auf das Urteil vom 14.3.2014 (Az.: 2 O 304/13 LG Hechingen) gestützten Ordnungsmittelantrag der Klägerin/Vollstreckungsgläubigerin stattgegeben und gegen die Beklagte Ziffer 1/Vollstreckungsschuldnerin/Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Ordnungsmittelbeschluss vom 11.8.2015.
2. Gegen diesen Ordnungsmittelbeschluss hat die Vollstreckungsschuldnerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und hierzu im Kern ausgeführt:
Die Vollstreckungsschuldnerin habe nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens beim LG Hechingen Schreiben an die Betreiber verschiedener Seiten richten lassen, in denen Internetseiten noch Bezeichnungen wie "Modedesign Studium", "Studenten" sowie "Studierende" verwendet waren.
Reagiere der Adressat auf solche Aufforderungen nicht und habe man selbst keinen Zugang auf die Daten, so bestehe keine Möglichkeit, gegen die im Impressum der entsprechenden Seite angegebene Person vorzugehen.
Für die Vollstreckungsschuldnerin sei nach wie vor unklar, wie es zu den Einträgen gekommen sei. Sie habe diese nicht in Auftrag gegeben. Dass in Branchenbüchern Eintragungen einfach kopiert würden, sei bekannt.
Aus der ähnlichen, teils fast identischen Aufmachung der Herrn B. zuzuordnenden Seiten liege nahe, dass Inhalte kopiert würden. Auch bestehe der Verdacht, Herr B. lege immer neue Branchenbücher auf und vernachlässige dann die alten "Projekte".
Die unbegrenzte Abrufbarkeit von Inhalten über Cache-Speicher sei bekannt und praktisch nicht zu beherrschen.
Das Ordnungsgeld in der Höhe von 10.000 EUR sei zudem stark überhöht.
Mittlerweile könne die Beschwerdeführerin in Zusammenarbeit mit der S.-Hochschule B. tatsächlich ein Studium anbieten, weshalb dem angeblichen Vorteil der angeblichen Zuwiderhandlung durch die Branchenbuch-Einträge ein noch geringeres Gewicht zukomme.
3. Die Vollstreckungsgläubigerin ist der Beschwerde entgegengetreten:
Die Vollstreckungsschuldnerin habe per E-Mail erfolglos darum gebeten, die beanstandete Werbung auf den Portalen "s. de", "d. de", "st. net" und "f. de" zu entfernen. Die genannten Branchenverzeichnisse seien sämtlich bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gewesen. Danach habe sie zunächst nichts mehr unternommen und auf die Abmahnung der Gläubigerin hin nur erneut das bereits als untauglich erwiesene Mittel des Anschreibens ergriffen.
Zu Beseitigung des Eintrags der Beschwerdeführerin auf "www.su.de" habe die Schuldnerin nichts unternommen.
Auch auf den Vortrag der Vollstreckungsgläubigerin im Ordnungsmittelverfahren, der auch neu erkannte Verstöße betreffe, habe die Vollstreckungsschuldnerin nichts unternommen, was ihr aber zu jedem Zeitpunkt problemlos möglich gewesen wäre. Sie habe, lege man ihren eigenen Vortrag zugrunde, erst rund ein dreiviertel Jahr, nachdem die Vollstreckungsgläubigerin sie auf Verstoßfälle hingewiesen habe, die Betreiber angegangen, und auch dann nur unzureichend.
Die Vollstreckungsschuldnerin habe die unlauteren Inhalte über ihre eigene Seite (ASt 13) selbst ins Internet eingestellt und die Ursache für deren Verbreitung gesetzt. Sie habe mittels "Metatags" solche Angaben gezielt als Suchwort für Suchmaschinen und Internetnutzer platziert ASt 14). Ihr sei dabei bekannt gewesen, dass sich zahlreiche Branchenbücher auf die den Suchmaschinen zur Verfügung gestellten Informationen im Quelltext der jeweiligen Internetseite bedienten. Daher sei sie verpflichtet, auf die Beseitigung der darin enthaltenen irreführenden Informationen hinzuwirken (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.2009 - 11 U 19/09 - Abreißschreibtischunterlage).
Die Beseitigung sei jederzeit möglich, ohne dass die Betreiber der jeweiligen Plattform irgendeinen Widerstand leiste. Auf "su. de" sei ein Knopf "EINTRAG ÄNDERN" angeboten. Alle Branchenverzeichnisse verfügten über ein Impressum und spezielle Kontaktseiten. Im Verzeichnis "su.de" werde im Impressum sogar ausdrücklich auf die Möglichkeit der Löschung eines Links und Eintrags auch durch den Betreiber der Plattform hingewiesen.
Die Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht habe die Vollstreckungsschuldnerin darzulegen und zu beweisen, ebenso die Gründe für einen Fehlschlag. Hinreichender Vortrag hierzu fehle. Das vorgelegte Schreiben sei nur an einen Betreiber von zwei Branchenverzeichnissen gerichtet worden.
Das Ordnungsgeld müsse empfindlich sein angesichts eines Schulgeldes von 14.000,- EUR, mittlerweile sogar rund 15.000 EUR und der ...