Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Streitwertfestsetzung im Verfügungsverfahren, Fristebeginn. Unterlassung nach UWG. Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1) Die Sechsmonatsfrist des § 25 III 3 GKG für die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung beginnt im Verfügungsverfahren … mit der Rechtskraft des Urteils im Verfügungsverfahren und nicht erst mit der Rechtskraft des Urteils im Hauptsacheverfahren.

2) Der Verzicht auf die Rechtsbehelfe gegen eine einstweilige Verfügung durch Abschlußerklärung stellt eine anderweitige Erledigung des Verfahrens dar und setzt die Schsmonatsfrist des § 25 III 3 GKG für die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Lauf.

3) Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch die erste Instanz ist in entsprechender Anwendung von § 25 III 2 GKG ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittelgericht den Streitwert ebenso festgesetzt hat wie die erste Instanz.

 

Normenkette

GKG § 25 Abs. 3

 

Beteiligte

Fa. M … GmbH …

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Entscheidung vom 10.11.1995; Aktenzeichen 2 KfH O 1861/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwaltes S … vom 17.09.1999 gegen die Streitwertfestsetzungsbeschlüsse des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 10.11.1995 und vom 06.02.1996 wird

verworfen.

 

Gründe

I.

Die hier nach § 9 II BRAGO vom Korrespondenzanwalt mit dem Ziel der Höherfestsetzung angegriffene Streitwertfestsetzung des Landgerichts bezieht sich auf einVerfügungsverfahren des Jahres 1995/1996 mit zunächst zwei Verbotsanträgen, mit denen die Antragstellerin Unterlassung von Preisgegenüberstellungen durch die Antragsgegnerin verlangte (s. Anträge Ziff. 1 a) und b) Bl. 1/2). Beiden Anträgen gab das Landgericht in seiner Beschlußverfügung vom 10.11.1995 statt und setzte den Streitwert auf (zusammen) 20.000,– DM fest (Bl. 13/14). In das Widerspruchsverfahren (s. Bl. 20/21) gelangte nur der Antrag Ziff. 1 a), betreffend die generelle Untersagung, eigenen Preisen „ehemalige unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers” gegenüber zu stellen, während die Antragsgegnerin das Verbot gemäß Antrag Ziff. 1 b) durch eine Abschlußerklärung ihres Korrespondenzanwaltes anerkannte (Bl. 27).

Mit Urteil des Landgerichts vom 30.01.1996 wurde die Untersagung gemäß Antrag Ziff. 1 a) aufrecht erhalten (Bl. 35/40) und mit Beschluß des Landgerichts vom 06.02.1996 der Streitwert für diesen Antrag auf 10.000,– DM festgesetzt (Bl. 43). Auf dieser Grundlage wurde auch der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16.02.1996 für das Widerspruchsverfahren erlassen (Bl. 44 – 45 a).

Die Berufung der Antragsgegnerin wurde vom Senat mit Urteil vom 26.07.1996 – 2 U 45/96 – zurückgewiesen. Dabei wurde der Streitwert der Berufung vom Senat auf ebenfalls 10.000,– DM festgesetzt (Bl. 76 ff.).

Das sodann über Unterlassungsantrag Ziff. 1 a) geführteHauptsacheverfahren endete auf die zugelassene Revision mit einem Teilerfolg der Antragsgegnerin, indem die generell ausgesprochene Untersagung vom BGH unter Kostenaufhebung in allen drei Instanzen auf die konkrete Verletzungsform eingeschränkt wurde (Urteil v. 15.09.1999 – I ZR 131/97). Zugleich setzte der BGH den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 40.000,– DM fest (Bl. 96).

Daraufhin hat der Korrespondenzanwalt der Antragsgegnerin beim Landgericht mit Schriftsatz vom 17.09.1999 (Bl. 93/94) im eigenen Namen Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung im „Beschluß vom 10.11.1995” eingelegt und unter Hinweis auf die Wertfestsetzung des BGH und auf die Rechtsprechung des Senats zur regelmäßigen Streitwertidentität von wettbewerbsrechtlichen Verfügungs- und Hauptsacheverfahren Höherfestsetzung auf 40.000,– DM für jeden der damaligen beiden Verfügungsanträge Ziff. 1 a) und b) beantragt. Dabei hat der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, daß § 25 II 3 GKG der Änderung nicht entgegenstehe, da hier seit der Rechtskraft der Entscheidung der Hauptsache oder anderweitiger Verfahrenserledigung 6 Monate noch nicht vergangen seien; das Fehlen beider Voraussetzungen ergebe sich bereits daraus, daß die Antragsgegnerin aufgrund der BGH-Entscheidung jederzeit das Verfahren gem. § 927 ZPO einleiten könne („was auch geschehen wird, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist Verzicht auf den überschießenden Titel erklärt”, s. Bl. 94).

Die Antragstellerin ist der Beschwerde durch ihre erstinstanzlichen Bevollmächtigten entgegen getreten (Bl. 98 ff.). Sie hält die Beschwerde gem. § 25 III 3 i. V. m. II 3. GKG für unzulässig.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sich zur Begründung dem Vorbringen der Bevollmächtigten der Antragstellerin angeschlossen (Bl. 107).

II.

Die Streitwertbeschwerde muß als unzulässig verworfen werden. Sie ist gemäß § 25 III S. 2 GKG ausgeschlossen.

1.

Zwar scheitert die Zulässigkeit trotz mit ihr begehrter Höherfestsetzung nicht am Mangel einer Beschwer, denn die Beschwerde ist ausdrücklich im eigenen Namen des Korrespondenzbevollmächtigten erhoben und diesem steht, anders als der Partei selbst, die Bes...

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