Tenor

  • 1.

    Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Kostenbeschluss des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21.05.2010 wird

    zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  • 3.

    • a)

      Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Streitwertbeschluss des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21.05.2010

      geändert.

    • b)

      Der Streitwert wird festgesetzt auf

      50.000,00 EUR.

    • c)

      Eine Kostenerstattung findet insoweit nicht statt.

 

Gründe

I.

Die Rechtsmittel der Verfügungsklägerin sind zulässig. Ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist der Sache nach jedoch unbegründet, ihre Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung hat teilweise Erfolg.

A.

Die Verfügungsklägerin [im Folgenden kurz: Klägerin]/Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen sie belastenden Kostenbeschluss gemäß § 91a ZPO sowie gegen die Streitwertbemessung des Landgerichts.

"Die Stadt S. und die Stadtwerke S. GmbH" schrieben öffentlich den Neubau ZOB (Zentraler Omnibusbahnhof) Platzgestaltung und Parkplatz aus (Ast 2 = Bl. 14). Die Aufforderung zur Angebotsabgabe war gerichtet auf (Ast 3 = Bl. 15):

Angebot für:

Los I: Tief- und Straßenbauarbeiten

Los II: Gründung Dach

Ziff. 5.3 sah vor (Ast 3 = Bl. 17):

Die Leistung ist in Lose aufgeteilt

[X] ja Die Bieter haben grundsätzlich die Möglichkeit, Angebote nicht für alle Lose einzureichen.

Ergänzend war in die Ausschreibungsbedingungen aufgenommen:

Der AG behält sich aber ausdrücklich vor, eine Gesamtvergabe beider Lose an einen Bieter vorzunehmen.

Die Klägerin bot an (Ast 4 = Bl. 18 f, 21):

Das Begleitschreiben der Klägerin vom 09.04.2010 (Ast 4 = Bl. 18) gab u.a. an:

Angebot

BV: Neubau ZOB mit Platzgestaltung und Parkplätzen, Los 1 +

...

als Anlage überreichen wir Ihnen unser Angebot ... Es schließt ab mit einer Summe in Höhe von:

Summe netto:

EUR 1 534 824,94

+ Ust 19 %:

EUR 291 616,74

Summe brutto:

EUR 1 826 441,68

Die Angebotspreise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ...

Auf das Angebot für Los 1 gewähren wir einen Preisnachlass von 2,0 %.

Das Angebot für Los 2 gilt nur im Zusammenhang mit der Vergabe von Los 1 an die [Klägerin].

Das Submissionsergebnis der Verfügungsbeklagten (im Folgenden kurz: Beklagten) wies aus (Ast 6 = Bl. 25):

Letzterer, der unmittelbare Wettbewerber, hatte seine Einzelangebote ergänzt um einen Nachlass von 0,5 % bei Gesamtvergabe (Ast 14 = Bl. 102).

Am 28.04.2010 teilte die Beklagte Ziff. 1 der Klägerin u.a. mit (Ast 7 = Bl. 27): "Ihr Angebot ... musste ausgeschlossen werden (§25 Nr. 1 VOB/A). ... Sie haben leider Ihr Angebot davon abhängig gemacht, das Ihnen beide Lose übertragen werden. In der Ausschreibung hatten wir uns aber vorbehalten, die Lose entweder gemeinsam, oder einzeln zu vergeben. Somit weicht Ihr Angebot eigenmächtig von der Ausschreibung ab."

Mit Verfügungsantrag vom 09.05.2010 begehrte die Klägerin im Kern:

... zu untersagen, ... in Los 1 ... den Zuschlag auf das Angebot eines anderen Bieters als das Angebot der Antragstellerin zu erteilen.

Die Beklagten trugen vor, der Vergabebeschluss sei bereits am 10.05.2010 durch den Gemeinderat erfolgt (Bl. 84). Tatsächlich stand die Vergabeentscheidung erst in der Sitzung vom 19.05.2010 an (Ast 14 = Bl. 102).

Die Klägerin beantragte am 10.05.2010 hilfsweise (vgl. Bl. 75 - Anl., ferner Bl. 100, im Kern):

  • Der Antragsgegnerin im Wege einer ... einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu untersagen, ... in Los 1 ... den Zuschlag auf das Angebot eines anderen Bieters als das Angebot der Antragstellerin zu erteilen.

In der Sitzung vom 21.05.2010, 13.00 Uhr, teilten die Beklagten mit, am 19.05.2010 habe sich der Gemeinderat für den Mitbewerber entschieden. Um 10.00 Uhr des 21.05.2010 habe die Beklagte Ziff. 1 den Bauvertrag unterschrieben und den erfolgreichen Mitbewerber vom Zuschlag informiert (Bl. 120).

Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.

Das Landgericht legte der Klägerin die Kosten auf, da ein einstweiliger Rechtsschutz bei Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwertes nach § 2 VgV allenfalls zur Überprüfung willkürlichen Verhaltens eröffnet sei. Eine solche Willkür sei nicht erkennbar. Denn jegliche Einschränkung der Ausschreibungsbedingungen im Angebot sei unzulässig (§§ 25, 21 VOB/A). Durch dieses Änderungsverbot solle dem Auftraggeber die volle Auswahlfreiheit zu den ausgeschriebenen Bedingungen erhalten bleiben. Genau dies habe die Klägerin mit ihrer Verknüpfung beider Lose durch ihren Rabatt aber zum Teil verhindern wollen. Ferner setzte das Landgericht den Streitwert auf 608 814,00 EUR fest.

Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, welche die volle Kostenlast der Beklagten erstrebt. Sie erachtet einen einstweiligen Rechtsschutz bei unterschwelligen Vergabeverfahren ohne die Beschränkung auf die bloße Willkürprüfung für gegeben und sieht ihr Angebot nicht unter den V...

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