Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Arbeitsverpflichtung bei Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind
Verfahrensgang
AG Reutlingen (Beschluss vom 12.04.2011; Aktenzeichen 12 F 223/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Reutlingen - Familiengericht - vom 12.4.2011, Az: 12 F 223/11, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 76 FamFG i.V.m. §§ 567 ff ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Mit zutreffenden Gründen ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht dargetan hat, dass er zur Zahlung von 149 EUR monatlichen Kindesunterhalt, für die minderjährigen Kinder J., L., M. und K., nicht leistungsfähig ist.
Der Antragsteller hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass er nicht in der Lage war, eine Beschäftigung zu finden, sofern er tatsächlich von der Fa. T. gekündigt worden wäre, die es ihm ermöglichen würde, diesen geringen Kindesunterhalt zu bezahlen. Allein die Berufung darauf, dass er nur den Hauptschulabschluss und keinen erlernten Beruf hat, erbringt nicht den Nachweis, dass er nur eine Beschäftigung bei der Fa. W. habe finden können, bei der er lediglich brutto 1.550 EUR verdient. Aus ungekündigter Stellung sind die Chancen besser, eine besser bezahlte Tätigkeit zu finden. Da der Antragsteller zu seinen Bemühungen, eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden, nichts vorgetragen und auch keinerlei Nachweis über seine Erwerbsbemühungen vorgelegt hat, kann er sich gegenüber den minderjährigen Kindern nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen, da er ihnen gegenüber gesteigert erwerbsverpflichtet ist und zu einer intensiven Suche nach einer besser bezahlten Stelle verpflichtet gewesen wäre. Diese Verpflichtung des Antragstellers ergibt sich aus § 1613 Abs. 2 Satz 1, da auch die Kindesmutter mangels eigener Einkünfte als unterhaltspflichtiger Verwandter ausscheidet.
Der pauschale Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen kann im absoluten Mangelfall nicht mehr erfolgen, insoweit wäre der Antragsteller gehalten, seine berufsbedingten Aufwendungen konkret anzugeben. Bei seinem monatlichen Nettoeinkommen i.H.v. 1.108,59 EUR und einem Selbstbehalt i.H.v. 950 EUR, wäre er daher noch leistungsfähig, um den geschuldeten Kindesunterhalt zu bezahlen.
Auf die fiktive Zurechnung aus Einkünften aus einer Nebentätigkeit kann der Antragsteller bei gesteigerter Unterhaltspflicht nur dann verwiesen werden, wenn seine wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden unterschreitet. Zwar hat der Antragsteller insoweit keinen substantiierten Vortrag zu seiner wöchentlichen Arbeitszeit gehalten, jedoch wird zu seinen Gunsten unterstellt, dass er eine 40-stündige wöchentliche Arbeitsleistung während seiner Haupttätigkeit erbringt.
Dem Arbeitsvertrag des Antragstellers ist zu entnehmen, dass neben der Arbeitsvergütung auch Gratifikationen und Weihnachtsgeld bezahlt werden. Dazu hat der Antragsteller noch keinen konkreten Vortrag gehalten, Sonderzahlungen würden seine Leistungsfähigkeit entsprechend erhöhen.
Umgangskosten können derzeit bei der Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt werden, weil ein konkreter Umgang derzeit nicht geltend gemacht wird.
Die Antragsgegner haben vorgetragen, dass sie mit einem Wochenendticket für 35 EUR alleine zum Antragsteller fahren könnten. Der Antragsteller ist gehalten, die Umgangskosten so gering wie möglich zu halten. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Umgangskosten mit dem Auto oder dem Zug mehrere 100 EUR monatlich betragen. Bei seinem geringen Einkommen könnte er diese Kosten auch nicht tragen. Bei der weiten Entfernung, die die Kinder zur Ausübung des Umgangs zurücklegen müssten, wäre ein 14-tägiger Umgang auch nicht mehr durchführbar. Aus dem Vortrag der Beteiligten ist zu entnehmen, dass der Umgang hauptsächlich in den Ferien stattfindet, was bei dieser großen Entfernung auch angemessen ist und die Kosten durch ein Wochenendticket für die Kinder entsprechend geringgehalten werden können. In der Vergangenheit hat die Kindesmutter die Kinder zur Ausübung des Umgangs auch zum Antragsteller gebracht, weil sie sich selbst im norddeutschen Raum aufgehalten hatte. Der Anfall von Umgangskosten ist derzeit derart ungewiss, dass diese bei der Unterhaltsregelung nicht berücksichtigt werden können.
Die Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2809008 |
FamFR 2011, 464 |