Verfahrensgang
AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Beschluss vom 04.06.2019; Aktenzeichen 2 F 1104/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart - Bad Cannstatt vom 04.06.2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 12.600 EUR
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 30.05.2008 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen. Mit am 13.09.2018 zugestellten Scheidungsantrag hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren - wie bereits in erster Instanz - darüber, ob der Schriftsatz vom 06.09.2018 den formalen Anforderungen eines Scheidungsantrags genügt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat dies bejaht und mit Beschluss vom 04.06.2019 die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 69/77 d.A.) verwiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses vom 04.06.2019 und Abweisung des Scheidungsantrags als unzulässig.
Zur Begründung führt sie aus, dass der Scheidungsantrag an einem Formmangel leide, da er den zwingenden Formvorschriften des § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht genüge. Die pauschale Erklärung zu den Folgesachen, dass diese von den Beteiligten außergerichtlich einvernehmlich geklärt würden, werde den strengen Anforderungen nicht gerecht.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er macht geltend, dass aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2019 hervorgehe, dass über die Folgesachen, insbesondere auch den Kindes- und Ehegattenunterhalt gesprochen worden sei. Weiter sei mitgeteilt worden, dass die Antragsgegnerin die frühere Ehewohnung zusammen mit den gemeinsamen Kindern bewohne und insoweit keine Änderung beabsichtigt sei. Schließlich sei auch über die Regelung des Umgangs, der 14- tägig von Freitag bis Sonntag sowie an zwei Abenden unter der Woche stattfinde, gesprochen worden. Selbst wenn man von einem Mangel der Antragsschrift ausgehe, sei dieser durch die weiteren Angaben im Termin geheilt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15.08.2019 auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Rechtsmittels der Antragsgegnerin hingewiesen und mitgeteilt, dass er für den Fall, dass die Beschwerde aufrechterhalten bleibe, beabsichtige gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.09.2019 eingeräumt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 18.09.2019 bestimmt. Auf Antrag der Antragsgegnerin wurde die Frist zur Stellungnahme bis zum 04.10.2019 verlängert und der Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 09.10.2019 verlegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch das Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 08.10.2019 berücksichtigt.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Familiengericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Scheidungsantrag zulässig ist. Die hiergegen mit der Beschwerde sowie die mit Schriftsatz vom 02.10.2019 vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
Gemäß § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG muss die Antragsschrift die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang, Kindes- und nachehelichen Unterhalt sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen getroffen haben, enthalten. Die Einhaltung der in § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG geregelten Formerfordernisse stellt eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung dar, die im Falle des Fehlens - sofern die notwendigen Angaben nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden - zur Unzulässigkeit des Scheidungsantrags führen (vgl. Prütting/Helms FamFG, 4. Aufl.; § 133 FamFG Rn. 6; BeckOGK/Weber, Stand: 01.07.2019, § 133 FamFG Rn. 8 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Die Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift, dass die Folgesachen von den Beteiligten außergerichtlich einvernehmlich geklärt werden, genügt diesen Zulässigkeitsanforderungen des § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Denn sie enthält zugleich die Erklärung, dass die Ehegatten bislang noch keine Regelung zur elterlichen Sorge, zum Umgang sowie zum Kindes- und nachehelichen Unterhalt sowie bezüglich der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen getroffen haben. Mit dieser Angabe ist dem Sinn und Zweck des Formerfordernisses, dem Familiengericht bereits zu Beginn des Ehescheidungsverfahrens eine Feststellung darüber zu ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß Streit zwischen den Beteiligten über die genannten Folgesachen besteht, genügt. Denn aus dem Erfordernis, die genannten Angaben in die Scheidungsantragsschrift aufzunehmen, ergi...