Leitsatz (amtlich)
Gegen eine Wertfestsetzung zur Zuständigkeit gem. § 62 GKG n.F. gibt es kein Rechtsmittel.
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Beschluss vom 19.11.2004; Aktenzeichen 3 O 534/04-I) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Heilbronn v. 19.11.2004 - 3 O 534/04-I - wird als unstatthaft verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: bis 500 Euro.
Gründe
Der Kläger verfolgt, gestützt auf das NachbarG Baden-Württemberg, Ansprüche auf Versetzung von Bäumen auf dem Grundstück des Beklagten. Den Streitwert hat der Kläger mit 6.100 Euro angegeben. Das LG hat den Streitwert gem. § 25 GKG auf 3.500 Euro festgesetzt und auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen.
Ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung ist nicht gegeben, die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.
Die Streitwertfestsetzung durch das LG Heilbronn erfolgte nach dem Verständnis des Senates gem. § 62 GKG n.F. Soweit in dem Beschluss "§ 25 GKG" aufgeführt ist, geht der Senat von einem Versehen infolge nicht vollständiger Aktualisierung des Computersystems HADES aus. Denn auf die nach dem 1.7.2004 eingegangene Klage ist nach § 72 GKG n.F. das Gerichtskostengesetz (GKG) i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004 anzuwenden. Daher geht der Senat von einer Streitwertfestsetzung durch das LG gem. § 62 GKG n.F. aus. Denn schon mit der Klage wurden über die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Gebühren einbezahlt und der Beschluss des LG diente nicht der Anforderung von Gerichtsgebühren. Im Übrigen ist aus dem Hinweis unter V. der Verfügung v. 19.11.2004 (Bl. 14) ersichtlich, dass die Streitwertfestsetzung der Bestimmung der Zuständigkeit diente.
§ 62 GKG n.F. entspricht inhaltlich § 24 GKG a.F., während in § 63 GKG n.F. die Regelungen von § 25 Abs. 1 GKG a.F. enthalten sind. Die möglichen Rechtsmittel gegen Streitwertfestsetzungen sind nunmehr in den §§ 66 ff. GKG n.F. geregelt, wobei die Regelung von § 25 Abs. 3 GKG a.F. Eingang in § 68 GKG n.F. gefunden hat.
Bereits nach der bisherigen Regelung war eine Entscheidung nach § 24 GKG a.F. nicht isoliert, sondern nur mit der Hauptsache anfechtbar (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 24 GKG a.F. Rz. 1) und eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 1 GKG a.F. konnte ebenfalls nicht isoliert, sondern - bei Beschwer - nur i.V.m. einer Vorschussanforderung angefochten werden (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 25 GKG a.F. Rz. 14). Insoweit sollte die n.F. des Gerichtskostengesetzes, insb. § 68 GKG n.F. keine Erweiterung der bisherigen Rechtsmittel regeln (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, S. 189). Ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss ist sonach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben, die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.
Lediglich ergänzend - und weil das LG in dem Vorlagebeschluss von einem statthaften und zulässigen Rechtsmittel ausgegangen ist - weist der Senat zur Frage des Streitwertes auf Folgendes hin:
Zutreffend stellt das LG auf § 3 ZPO ab und prüft das Interesse des Klägers an der begehrten Beseitigung. Die Kosten für die Beseitigung der Bäume können allenfalls für den Beklagten bei der Bewertung einer Beschwer für den Fall einer Verurteilung Berücksichtigung finden. Macht ein Kläger wie hier eine Beeinträchtigung seines Grundstückes in dessen Nutzbarkeit und damit dessen Wert geltend, kommt eine Bemessung des Streitwertes nach der Wertminderung des Grundstückes bzw. der betroffenen Grundstücksteile in Betracht (BGH ZfIR 1998, 749; OLG Koblenz v. 7.1.1998 - 7 U 349/97, OLGReport Koblenz 1999, 114; Schwerdtfeger in MünchKomm/ZPO, § 3 Rz. 45). Vorliegend hat der Kläger den Wert des Grundstückes je m2 mit 490 Euro vorgetragen. Geht man angesichts der Vielzahl der Bäume, deren Beseitigung der Kläger begehrt und die sich entlang des Teils der Grundstücksgrenze befinden, welche hinter dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude verläuft, davon aus, dass das Grundstück kaum kleiner als 500 m2 sein wird, weist es mithin einen Bodenwert von mindestens 245.000 Euro auf. Eine starke Beschattung und Vermoosung des Grundstücks, sowie fallendes Laub und Sichteinschränkungen können eine Beeinträchtigung darstellen, die jedenfalls 3 % des Bodenwertes (was bei 500 m2 7.350 Euro entspräche) nicht unterschreitet.
Im Übrigen kann sich die Zuständigkeit des LG Heilbronn auch bezüglich der sachlichen Zuständigkeit aus § 39 S. 1 ZPO ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da das Rechtsmittel unstatthaft ist, ist das Verfahren nicht gebührenfrei gem. § 66 Abs. 8 GKG n.F. (BGHR GKG, § 25 Abs. 3 S. 1; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239).
Fundstellen
Haufe-Index 1328946 |
NJW-RR 2005, 942 |
Die Justiz 2005, 393 |
OLGR-Süd 2005, 528 |