Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherungsbeiträge in Altverfahren - Ehezeitanteil bei Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Versorgungsausgleich: Ermittlung des Ehezeitanteils aus der Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Ansatz des Nettobetrages bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente in vor der Gesetzesänderung eingeleiteten Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Ehezeitanteil aus einer Pensionszusage zugunsten eines sog. Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ermittelt sich anders als bei einem Anrecht, das dem BetrAVG unterliegt, nicht aus dem Verhältnis der Ehezeit zur Gesamtbetriebszugehörigkeit. Die gesamte berücksichtigungsfähige Zeit wird vielmehr vom Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage bis zum Erreichen der festen Altersgrenze ermittelt.

2. In einem vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren zur schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 1587g Abs. 1 BGB a.F. kann nicht ab dem 1.9.2009 geltend gemacht werden, dass entsprechend § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG die schuldrechtliche Ausgleichsrente aus dem Nettobetrag zu leisten ist. Insoweit ist der Ausgleichspflichtige auf das Abänderungsverfahren gemäß § 227 FamFG zu verweisen.

 

Normenkette

BGB § 1587g; BGB a.F. § 1587a; BGB (a.F.) § 1587g Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 4b; VersAusglG § 20 Abs. 1 S. 2; FamFG §§ 227, 48

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Beschluss vom 20.05.2010; Aktenzeichen 1 F 1073/09)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin und die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Stuttgart -Bad Cannstatt vom 20.5.2010 (1 F 1073/09) werden zurückgewiesen.

2. Bei der Kostenentscheidung für die erste Instanz bleibt es. Von den im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen die Parteien jeweils die Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die am 8.1.1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG - Familiengericht - Stuttgart Bad Cannstatt vom 15.8.2002 unter Abtrennung des Versorgungsausgleichs geschieden (1 F 577/98). Während der Ehezeit vom 01. 01.1971 bis zum 30. 06.1998 hatte der Antragsgegner Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 763,09 EUR erworben und die Antragstellerin solche i.H.v. 835,28 EUR. Zum Ausgleich einer Versorgungszusage, die dem Antragsgegner am 4.5.1987 als Geschäftsführer und Gesellschafter der t. GmbH erteilt worden war, hat das OLG Stuttgart auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen einen vorausgegangenen Beschluss des AG - Familiengericht - Stuttgart Bad Cannstatt vom 3.6.2004 (1 F 577/98) im Wege des erweiterten Splittings gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG die gesetzliche Rentenversicherung des Antragsgegners in Höhe des nach Satz 2 zulässigen Betrages von 44,38 EUR herangezogen (Beschl. v. 10.10.2005 - 11 UF 156/04), wobei die private Altersversorgung des Antragsgegners auf der Grundlage von 55 % seines zuletzt - mit Wirkung zum 1.9.2002 herabgesetzten - Bruttofestgehalts von 12.700 EUR monatlich unter Anrechnung einer Direktversicherung i.H.v. 10 % der Versicherungssumme von 80.000 DM auf eine jährliche Rentenzahlung von 79.729 EUR aufsummiert und mit Hilfe der Barwertverordnung in eine dynamische Rente von 1.063,86 EUR monatlich umgerechnet worden ist. Die danach verbliebene Differenz von 451,46 EUR [(1.826,95 EUR - 835,28 EUR)/2 - 44,38 EUR] war dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden.

Dessen Durchführung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.8.2009 beantragt, der dem Antragsgegner am 10.9.2009 zugestellt worden ist. Nachdem die t. GmbH mit Schreiben vom 16.11.2009 ihre bereits im abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren 1 F 577/98 (AG Stuttgart Bad Cannstatt) erteilte Auskunft bestätigt und den Wert der - dem Antragsgegner zum Ehezeitende zugesagten - Jahresrente unverändert auf 79.729 EUR beziffert hat, hat das Familiengericht den Antragsgegner mit Beschluss vom 20.5.2010 verpflichtet, an die Antragstellerin ab 10.9.2009 eine monatliche Ausgleichsrente von 1.608,07 EUR zu zahlen. Hiergegen haben beide Seiten Rechtsmittel eingelegt.

II. Die zulässigen Beschwerden der Parteien haben in der Sache keinen Erfolg. Eine Korrektur des Versorgungsausgleichs zugunsten der Antragstellerin ist nicht geboten, weil das Familiengericht den Ehezeitanteil der privaten Altersversorgung des Antragsgegners zu Recht nicht nach dessen Betriebszugehörigkeit ab 1.1.1978, sondern mit Blick auf den Zeitpunkt der Versorgungszusage am 4.5.1987 bemessen hat. Im Gegenzug ist der Einwand des Antragsgegners unbegründet, dass nach § 1587h BGB a.F. unter Heranziehung der gesetzgeberischen Wertung in § 20 VersAusglG bei der Berechnung der geschuldeten Ausgleichsrente private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. insgesamt 711,99 EUR monatlich zu berücksichtigen seien.

1. Auf das Ver...

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