Verfahrensgang
LG Ravensburg (Aktenzeichen 3 O 178/02) |
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Für den Gesamtstreitwert ist nämlich lediglich der Streitwert der Zahlungsklage (Antrag Ziff. 1) zugrunde zu legen.
Allerdings sieht § 5 ZPO, der auch für den Gebührenstreitwert gilt, im 1. Halbsatz die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vor, wie dies auch dem Streitwertbeschluss des Landgerichts zu Grunde liegt. Dies gilt aber dann nicht, wenn - wie hier - Vollidentität der Ansprüche (allgemeine Meinung, z.B. Thomas/Putzo ZPO 24. Auflage § 5 Rdnr. 8) vorliegt. Denn aus wirtschaftlicher Sicht verfolgt der Kläger mit beiden Anträgen ein- und dasselbe Ziel, nämlich Durchsetzung seines Anspruchs auf Zahlung von 15347,74 EURO.
Das Sicherungsinteresse des Klägers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Entgegen einer teilweise vertretenen Meinung (OLG München OLGR 99, 347; OLG Düsseldorf OLGR 97, 136; Werner/Pastor Der Bauprozeß 9. Auflage Rdnr. 313) kann dies nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden. Denn mehr als die volle Forderung kann der Kläger nicht erhalten (so zu Recht die herrschende Meinung, z.B. KG BauR 98, 829, 839 mwN) und zwar unabhängig davon, ob das Sicherungsverlangen von der Hauptforderung abhängig ist oder nicht. Das hinter der Argumentation stehende Bedürfnis wäre wohl eher dadurch zu befriedigen, dass bei wirtschaftlich schwachen Schuldnern bei der Zahlungsklage ein Abschlag vorgenommen würde, der dann mit der Klage auf Eintragung der Sicherungshypothek ggfs. wieder aufgefüllt würde. Solchen auf einer analogen Anwendung des damaligen § 148 KO fußenden Bestrebungen, die die Einbringlichkeit der zu titulierenden Forderung in der späteren Zwangsvollstreckung berücksichtigen wollten, ist aber der Erfolg deswegen versagt worden, weil dies den Rahmen des pauschalen Streitwertfestsetzungsverfahrens, sprengen würde und angesichts der zeitlichen Dauer der Möglichkeit der Zwangsvollstreckung eine Prognose unmöglich ist.
Soweit zur Begründung der Streitwerterhöhung weiter angeführt wird, dass in zwei verschiedenen Prozessen beide Ansprüche im jeweiligen Streitwert berücksichtigt werden und die Zusammenfassung in einem Rechtsstreit hieran nichts ändern kann, vermag dies genauso wenig zu überzeugen wie der Hinweis darauf, dass über die Ansprüche unterschiedlich entschieden werden könnte. Die Zusammenfassung in einer Klage erfordert eben eine einheitliche Betrachtung. Dies zeigt sich daran, dass mit derselben Begründung auch argumentiert werden könnte, dass bei einer Klage gegen zwei Gesamtschuldner der doppelte Streitwert angesetzt werden müsste, weil sie auch getrennt verklagt werden könnten mit der entsprechenden Kostenfolge. Im übrigen müsste dann auch konsequenterweise für den Antrag Ziff. 2 nicht nur 1/3 des Streitwertes des Antrags Ziff. 1 angesetzt werden, sondern ein gleich hoher (der Streitwert für die Eintragung einer Sicherungshypothek richtet sich nämlich nach § 6 ZPO und damit nach der gesicherten Forderung).
2. Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
3. Die Rechtsbeschwerde ist wegen §§ 25 Abs. 3 S. 2 iVm 5 Abs. 2 S. 3 GKG ausgeschlossen (Hartmann Kostengesetze 31. Auflage § 5 GKG Rdnr. 35), weswegen über eine Zulassung nicht zu entscheiden ist.
Fundstellen
Haufe-Index 2962625 |
BauR 2003, 131 |
BauR 2003, 299 |