Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich/Invalidität beider Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

Ausgleich im Hinblick auf Zahlung einer monatlichen Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

 

Verfahrensgang

AG Bad Saulgau (Aktenzeichen 1 F 200/18)

 

Tenor

1. a. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Saulgau vom 21.01.2020 in Ziffer 2 - 5. Absatz - wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab Rechtskraft dieser Entscheidung und befristet bis zum 30.06.2021 an den Antragsteller eine Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 226,63 EUR - fällig jeweils monatlich im Voraus - zu bezahlen.

b. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Saulgau vom 21.01.2020 wird in Ziffer 2 - Absatz 4 - wie folgt berichtigt:

"... bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, Deutsche Bundespost, Fachbereich Versorgung Frankfurt, ... ."

3. Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es.

Die Kosten der Beschwerdeinstanz werden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

4. Der Beschwerdewert wird auf 2.700,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 26.01.1991 die Ehe geschlossen. Aus dieser Verbindung sind drei Kinder hervorgegangen, die mittlerweile volljährig und wirtschaftlich selbständig sind. Die Eheleute trennten sich spätestens im November 2017.

Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 10.11.2018 zugestellt.

Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (01.01.1991 bis 31.10.2018) Anrechte auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben. Nach der Auskunft des Bundeseisenbahnvermögens vom 22.05.2019 für den Ehemann betragt der Ehezeitanteil 966,38 EUR monatlich und der entsprechende Ausgleichswert 483,19 EUR. Der Antragsteller bezieht seit 30.09.2009 bereits eine Versorgung. Die monatliche Pensionszahlung beläuft sich derzeit 1.774,39 EUR im Monat. Hierauf leistet der Antragsteller Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 196,22 EUR.

Die Ehefrau besitzt eine ehezeitliche Anwartschaft bei der Anstalt für Post und Telekommunikation in Höhe von 1.199,77 EUR monatlich, wobei als Ausgleichswert ein monatlicher Betrag von 599,89 EUR vorgeschlagen wurde (Auskunft des Versorgungsträgers vom 29.04.2019). Auch die Antragsgegnerin bezieht bereits seit 31.01.2013 eine laufende Versorgung in Höhe von aktuell 1.538,65 EUR. Für ihre Kranken- und Pflegeversicherung wendet die Antragsgegnerin insgesamt 250,94 EUR auf.

Darüber hinaus bestehen für die Ehegatten jeweils noch geringfügige Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Der zu Gunsten der Antragsgegnerin zu übertragende Ausgleichswert bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahri-See (Versorgungsträger des Antragsgegners) beträgt 0,0839 Entgeltpunkte, derjenige zu Gunsten des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Versorgungsträger der Antragstellerin) 0,4612 Entgeltpunkte. Dies geht aus den jeweiligen Auskünften der Versorgungsträger vom 16.01.2019 und 05.03.2019 hervor.

Schließlich bezieht die Antragsgegnerin seit dem 01.02.2013 aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der V.-Lebensversicherungs-AG eine monatliche Rente in Höhe von aktuell 516,30 EUR. Bei der Hauptversicherung handelt es sich um eine private kapitalbildende Lebensversicherung. Die Dauer des Bezugs von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist abhängig vom Gesundheitszustand und der damit verbundenen Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin.

Mit Beschluss vom 21.01.2020 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei wurden sowohl die Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch diejenigen aus der Beamtenversorgung gemäß den eingeholten Auskünften wechselseitig ausgeglichen. Weiter ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, an den Antragsteller in Bezug auf ihre laufende Berufsunfähigkeitsrente bei der V.-Lebensversicherungs-AG eine Ausgleichsrente von 257,45 EUR monatlich zu bezahlen.

Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.

Gegen den ihr am 22.01.2020 zugestellten Beschluss legte die Antragsgegnerin gegen die Folgesache Versorgungsausgleich am 24.02.2020 Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel richtet sich gegen die Ausgleichsverpflichtung aus der Berufsunfähigkeitsrente bei der V.-Lebensversicherungs-AG sowie gegen die Übertragung der Anrechte aus der Versorgung bei der Anstalt für Post und Telekommunikation.

Die Antragsgegnerin bestreitet - wie schon in der ersten Instanz - dass beim Antragsteller Invalidität bestehe und somit die Voraussetzungen für einen Ausgleich ihrer laufenden Berufsunfähigkeitsrente vorlägen. Außerdem wäre der Ausgleich ihrer Anwartschaften zu Gunsten des Antragstellers grob unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG. Der Antragst...

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