Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen: Beschränkung auf das Kosteninteresse nach sofortigem Anerkenntnis des im Rahmen des Stufenantrags geltend gemachten Anspruchs auf güterrechtliche Auseinandersetzung bei Ehescheidung
Verfahrensgang
AG Göppingen (Beschluss vom 09.11.2012) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Göppingen - Familiengericht - vom 9.11.2012, teilweise abgeändert durch Beschluss vom 14.1.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsgegner begehrt ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren einschließlich der Folgesachen Versorgungsausgleich, Ehewohnung und Güterrecht. Mit Beschluss vom 9.11.2012 hat das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, hiervon aber die Folgesache Güterrecht ausgenommen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der auch die güterrechtliche Auseinandersetzung von der Verfahrenskostenhilfebewilligung umfasst haben will. Des Weiteren moniert er, dass das Familiengericht bei der Ermittlung der Ratenhöhe seine Belastung durch monatliche Aufwendungen für eine Riesterrente und für die Betriebskosten für das Familienwohnheim nicht berücksichtigt habe. Zudem habe er monatliche Fahrtkosten i.H.v. 150 EUR zu tragen, das Familiengericht habe jedoch nur 78 EUR angesetzt.
Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluss vom 14.1.2013 teilweise abgeholfen. Es hat Verfahrenskostenhilfe für die Folgesache Güterrecht bezogen auf die Kostenfolge bewilligt. Die Ratenhöhe hat es unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Riesterrente und für die Betriebskosten nach unten korrigiert. Eine weiter gehende Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Berücksichtigung von Fahrtkosten über den Betrag von 78 EUR hinaus lehnte das Familiengericht ab.
II. Die gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Familiengericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Folgesache Güterrecht über das Kosteninteresse hinaus abgelehnt.
Gemäß § 114 ZPO ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beabsichtigt ist und diese hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist nicht der Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrenskostenhilfeantrags. Vielmehr ist für die Erfolgsprognose der letzte Sach- und Streitstand Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird.
Vorliegend hat der Antragsgegner sowohl in der Auskunftsstufe (insoweit noch im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren innerhalb der Stellungnahmefrist gem. § 118 Abs. 1 ZPO) als auch in der Leistungsstufe sofort nach Zustellung der Antragsschrift den Anspruch der Antragstellerin anerkannt. Eine Rechtsverteidigung war somit in der Hauptsache gar nicht beabsichtigt. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung ist jedoch zu bejahen, wenn der Antragsgegner keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben und aufgrund seines sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO von den Kosten des Verfahrens freizustellen ist (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rz. 25). Die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung erstreckt sich dabei aber nur auf die Kostenfolge, weshalb die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf das Kosteninteresse zu beschränken ist.
Zutreffend hat das Familiengericht auch die Höhe der Fahrtkosten mit 78 EUR monatlich ermittelt. Fahrtkosten sind mit einem Pauschbetrag von 5,20 EUR monatlich für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstelle entfernt liegt (einfache Wegstrecke) zu berücksichtigen, vorliegend 15 km (§ 3 VO zu § 82 SGB XII, OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.05, 18 WF 176/05). Damit sind auch die Beiträge für Kfz Steuer und Versicherung abgegolten.
Allerdings sind durch die 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 (BGBl. I 2012, 2462, ausgegeben am 11.12.2012) rückwirkend zum 1.4.2012 die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO erhöht worden. Danach ergibt sich auf der Grundlage des ansonsten nicht zu beanstandenden Beschlusses des AG Göppingen - Familiengericht - folgende Berechnung:
Monatseinkommen Antragsgegner netto |
3.300 EUR |
abzgl. Pflegeversicherung |
20 EUR |
abzgl. Fahrtkosten |
78 EUR |
abzgl. Wohnkosten |
315 EUR |
abzgl. Riester-Rente |
150 EUR |
abzgl. Darlehensbelastung |
1.026 EUR |
abzgl. Kindergarten |
56 EUR |
abzgl. Kindesunterhalt |
832 EUR |
abzgl. Betriebskosten |
76 EUR |
verbleibt |
747 EUR |
abzgl. Freibetrag für Antragsgegner |
442 EUR |
abzgl. Freibetrag für Erwerbstätige |
201 EUR |
verbleibendes einzusetzendes Einkommen |
104 EUR |
Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO sind hieraus monatliche Raten i.H.v. 45 EUR zu bezahlen. Trotz höherer Freibeträge ergibt sich somit keine andere Ratenhöhe als sie vom Familiengericht festgesetzt...