Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Wasserleitung ist Gemeinschaftseigentum
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 08.05.1987 wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller im Verfahren der weiteren Beschwerde.
Beschwerdewert: |
1.000,00 DM. |
Gründe
In Nr. 3 seines Beschlusses vom 27.01.1987 hat das Amtsgericht festgestellt, daß es sich bei der Wassersteigleitung im Gebäude … vom Kellerraum bis zum Eintritt in das Sondereigentum der Wohnung Nr. 9 der Antragsteller um Gemeinschaftseigentum handelt.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen diese Entscheidung wurde vom Landgericht mit Beschluß vom 08.05.1987 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Diese ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (§§ 43, 45 WEG, 27, 29 FGG, 550, 551 ZPO).
Zum Vorliegen eines Feststellungsinteresses hat das Landgericht keine Ausführungen gemacht. Ein solches Interesse ist aber zu bejahen, auch wenn mit der Feststellung, daß es sich bei der fraglichen Leitung um Gemeinschaftseigentum handelt, die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wer die Kosten einer Reparatur zu tragen hat, nicht ausnahmslos, sondern nur grundsätzlich entschieden wird.
Zur Sache hat das Landgericht dargelegt:
Schon das Amtsgericht habe darauf hingewiesen, daß die strittige Wasserleitung vor der Einführung in die Wohnung Nr. 9 der Antragsteller durch mehrere andere Wohnungen gelegt worden sei (Schreiben der Verwalterin vom 14.07.1986, S. 3). Betroffen von der Installation der Leitung zum IV. Obergeschoß seien die Wohnungen Nr. 1, 3, 5 und 7. Änderungen an dieser Leitung könnten deshalb nur unter erheblichem Eingriff in das Sondereigentum an diesen Wohnungen und in das Gemeinschaftseigentum vorgenommen werden. Dies aber schließe von vornherein eine Zuordnung der Wasserleitung zum Sondereigentum der Antragsteller nach § 5 WEG aus. Etwas anderes könnte zwar dann gelten, wenn eine alleine einen Sondereigentümer mit Wasser versorgende Leitung in einem gesonderten Schacht geführt würde und deshalb die Wohnungen der anderen Eigentümer nicht berühre.
Mit ihrer weiteren Beschwerde machen die Antragsgegner geltend, gerade letzteres sei aber doch der Fall. Diese neue Tatsachenbehauptung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren als solche unbeachtlich (§ 561 ZPO analog). Sie gibt nur Anlaß, zu prüfen, ob das Landgericht seine Aufklärungspflicht nach § 12 FGG verletzt hat. Das ist aber zu verneinen. Nachdem die Verwalterin als Vertreterin der Antragsgegner in erster Instanz vorgetragen hat, die Wasserleitung werde durch das Sondereigentum der Wohnungen unter der Wohnung der Antragsteller hindurchgeführt, nachdem das Amtsgericht seine Entscheidung auf diesen Umstand gestützt hat und die Antragsteller im Beschwerdeverfahren noch einmal darauf abgestellt habe, daß mit einer Veränderung, Beseitigung oder Instandsetzung zwangsläufig in das Gemeinschafts- oder das Sondereigentum anderer Eigentümer eingegriffen werden müsse, ohne daß von seiten der Antragsgegner gegen diese Sachdarstellung irgendwelche Einwände erhoben worden wären, bestand für das Landgericht zu weiteren Nachforschungen kein Anlaß.
Es ist also davon auszugehen, daß die Wasserleitung nicht ohne Beeinträchtigung gemeinschaftlichen Eigentums und der Sondereigentumsrechte anderer Wohnungseigentümer verändert oder beseitigt werden kann. Zu Recht nimmt das Landgericht an, daß die Beeinträchtigungen über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinausgehen würden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß Maßnahmen zur Instandhaltung des Sondereigentums von den Miteigentümern zwar im allgemeinen hingenommen werden müssen (Nr. 1, 3), nicht aber dann, wenn sie das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile erforderlich machen, hier besteht eine Duldungspflicht (jedenfalls in aller Regel; auf etwaige Ausnahmen kann es im vorliegenden Zusammenhang nicht ankommen) nur, wenn es um die Instandhaltung gemeinschaftlichen Eigentums geht (Nr. 4). Wenn aber bereits die Instandhaltung in dieser Weise eingeschränkt ist, kann nicht zweifelhaft sein, daß eine Beseitigung oder Veränderung aus sonstigen Gründen sich nicht mehr im Rahmen dessen hält, was nach § 14 WEG von den Miteigentümern hingenommen werden muß. Deshalb kann die Wasserleitung nicht Sondereigentum der Antragsteller sein, soweit sie außerhalb der in ihrem Sondereigentum stehenden Wohnung verläuft, § 5 Abs. 1 WEG.
Zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, daß durch die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt werden konnte, so daß es auf die Auslegung der in § 2 e getroffenen Bestimmung nicht ankommt.
Die weitere Beschwerde der Antragsgegner ist deshalb zurückzuweisen. Bei der nach § 47 WEG zu treffenden Kostenentscheidung erscheint es dem Senat billig, den Antragsgegnern insbesondere im Hinblick auf ihr erneutes Unterliegen ...