Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentums- und Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungspflicht des Grundbuchamts beim Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs; Reichweite des Zuweisungsrechts des Aufteilers für Sondernutzungsrechte

 

Verfahrensgang

Notariat Reutlingen IX

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruches durch das Notariat Reutlingen IX - Grundbuchamt - betreffend die erfolgte Eintragung von Sondernutzungsrechten zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 6 an den verschiebbaren Stellplätzen Nr. 43 bis 45 im Haus ...,..., wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 15.000 festgesetzt.

 

Gründe

I. Auf der Grundlage der Teilungserklärung vom 13.12.1999 und des Nachtrags zu derselben vom 24.2.2002 hat die Beteiligte Ziff. 1 gegenüber dem Notariat Reutlingen IX - Grundbuchamt - unter dem 28.1.2011 Zuweisungserklärungen betreffend verschiedene Sondernutzungsrechte zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Einheit Nr. 6 in der Wohnungseigentumsanlage ... in ... abgegeben und zugleich jeweils die Eintragung dieser Gebrauchsregelung im Grundbuch bewilligt und beantragt. Die beantragten Eintragungen wurden vom Grundbuchamt am 24.2.2011 vollzogen. Die Sondernutzungsrechte betreffen 3 Stellplätze im 1. Untergeschoss und einen Abstellraum sowie ein Lager im 2. Untergeschoss.

§ 8 der Teilungserklärung vom 13.12.1999 enthält folgende Regelungen:

1. Nachbenannter Abstellraum, die nachgenannten Stellplätze und die nachgenannten Flurabschnitte werden aufschiebend bedingt durch die nachgenannte Zuweisung durch die ... Gesellschaft mit beschränkter Haftung von der gemeinschaftlichen Nutzung durch die Wohnungs- und Teileigentümer ausgenommen:

...

2. Die ... Gesellschaft mit beschränkter Haftung behält sich vor, jeweils die Person des Sondernutzungsberechtigten durch notariell beurkundete oder notariell beglaubigte Erklärung gegenüber dem zuständigen Grundbuchamt zu bestimmen. Das Sondernutzungsrecht kann auch mehreren Berechtigten als gemeinschaftliches Recht zugewiesen werden. Das Sondernutzungsrecht an jeden in vorstehend Ziff. 1 genannten Teil ist jeweils aufschiebend bedingt durch den Eingang dieser Bestimmungserklärung beim zuständigen Grundbuchamt. Das Sondernutzungsrecht steht dem jeweiligen Eigentümer des so bestimmten Wohnungs- bzw. Teileigentums zu und kann dann ohne dessen Zustimmung weder geändert noch aufgehoben werden. Das Bestimmungsrecht kann von der ... Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch dann noch ausgeübt werden, wenn sie nicht mehr Wohnungs- oder Teileigentümer im Objekt ist. Schuldrechtlich, also nicht als Inhalt des Sondereigentums, wird bestimmt, dass ein für die Zuweisung des Sondernutzungsrechts gewährtes Entgelt ausschließlich der ... Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusteht.

...

3. Bei den Stellplätzen Nr. 43 bis Nr. 45 handelt es sich um Parkplätze auf einer Verschiebeeinrichtung, die Stellplätze Nr. 43 und 44 auf einer Tandemparkplatte und der Stellplatz Nr. 45 auf einer Einzelparkplatte. Jede Parkplatte ist um ihre eigene Länge auf einer Verschiebeeinrichtung verschiebbar. Der Verschiebebereich jeder dieser beiden Parkplatten ist auf Blattnr. A-02 des Aufteilungsplanes ersichtlich gemacht. Durch die Verschiebung der jeweiligen Parkplatte wird die Zu- und Abfahrt von anderen Stellplätzen in der Tiefgarage ermöglicht bzw. erleichtert. Das Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen Nr. 43 bis 45 geht jeweils dahin, auf der Parkplatte den betreffenden Stellplatz zu benutzen und gleichzeitig aber dulden zu müssen, dass die Parkplatte (und damit auch der betreffende Stellplatz, ggf. mit dem darauf parkenden Fahrzeug) durch beliebige andere Nutzer von Stellplätzen in der Tiefgarage jederzeit im Verschiebebereich der Parkplatte verschoben wird.

Im Nachtrag vom 24.2.2011 zur Teilungserklärung wurde u.a. folgende Regelung getroffen:

3. Durch veränderte Bauausführung im 2. Untergeschoss im Bereich der "Grube 04 Doppelparker" (so eingezeichnet und gekennzeichnet im Aufteilungsplan Anlage 1 zu gegenwärtiger Niederschrift, Grundrißplan 2. Untergeschoss, Ebene -02) ist zusätzlicher Raum entstanden. In diesem Bereich befindet sich auch ein Raumabschnitt, der im Aufteilungsplan Anlage 1 zu dieser Niederschrift (Grundrißplan 2. Untergeschoss, Ebene -02) mit "Lager" bezeichnet und rot umrandet und mit den Eckpunkten A5-B5-C5-D5-A5 bezeichnet ist. In § 8 Ziff. 1 und 2 der Teilungserklärung vom 13.12.1999 wurde ein Zuweisungsvorbehalt für Sondernutzungsrechte getroffen, der durch die Grundbucheintragung Inhalt des Sondereigentums wurde. In diese Regelung wird nunmehr auch das vorbezeichnete Lager einbezogen. Dieses Lager wird aufschiebend bedingt durch die Zuweisung durch die ... GmbH von der gemeinschaftlichen Nutzung durch die Wohnungs- und Teileigentümer ausgenommen. Die in § 8 Ziff. 1 und 2 der Teilungserklärung vom ...

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