Entscheidungsstichwort (Thema)

Eignung einer vorgerichtlich eingeholten DNA-Analyse zur Begründung der Schlüssigkeit der Anfechtungsklage. keine Entbehrlichkeit der Einholung eines gerichtlichen genetischen Abstammungsgutachtens

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Vaterschaftsanfechtung (§ 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist die nicht heimlich eingeholte vorgerichtliche DNA-Analyse geeignet, den Anfangsverdacht und damit die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage zu begründen, führt aber nicht zur Entbehrlichkeit der Einholung eines gerichtlichen genetischen Abstammungsgutachtens, das auf gesicherten Blut- und Speichelproben der Probanden beruht. Von der Erhebung der hierdurch veranlassten gerichtlichen Auslagen für die Sachverständigenentschädigung kann deshalb gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht abgesehen werden.

 

Normenkette

ZPO § 616 Abs. 1, §§ 617, 640 Abs. 1, 2 Nr. 2; GKG § 21 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Heilbronn (Beschluss vom 25.06.2008; Aktenzeichen 6 F 262/07)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Familienrichterin des AG Heilbronn - FamG - vom 25.6.2008 - 6 F 262/07, wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

1. In dem Verfahren wegen Vaterschaftsanfechtung stützte der Kläger die von ihm erhobene Klage auf das Ergebnis eines DNA-Tests vom 25.9.2006, der mit Zustimmung der Mutter der Beklagten durchgeführt wurde und die Vaterschaft des Klägers ausschloss. In der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2007 anerkannte die Beklagte den Klageantrag.

Mit Beweisbeschluss vom 3.5.2007 wurde die Einholung eines Paternitätsgutachtens mit statistischer Wahrscheinlichkeitsberechnung angeordnet, das am 22.8.2007 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger unmöglich der Erzeuger der Beklagten sei. Die Sachverständigenvergütung beläuft sich auf 1.001,84 EUR.

Durch Urteil vom 4.10.2007 wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist, und die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Nachdem die hälftige gerichtliche Verfahrensgebühr und Sachverständigenvergütung von der Beklagten nicht entrichtet wurden, wurde der Kläger wegen der Verfahrenskosten in voller Höhe in Anspruch genommen als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) und Veranlassungsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG).

Seine hiergegen gerichtete Erinnerung und sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung wurden mit Beschluss der Familienrichterin vom 25.6.2008 zurückgewiesen.

Gegen die am 26.6.2008 zugestellte Entscheidung hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 2.7.2008 Beschwerde eingelegt, die sich ausweislich der Begründung nur noch auf die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Kostenniederschlagung bezieht mit der Begründung, dass es nicht erforderlich gewesen sei, zusätzlich zu dem vom Kläger vorgelegten DNA-Test noch ein gerichtliches genetisches Abstammungsgutachten einzuholen.

Die Familienrichterin hat nicht abgeholfen und die Akte mit Beschluss vom 4.7.2008 dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die Beschwerde gegen die den Antrag auf Nichterhebung von Kosten zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts ist zulässig (§ 21 GKG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 21 GKG Rz. 65 m.w.N.; BGH MDR 2005, 956), aber in der Sache unbegründet.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Ein leichter Verfahrensverstoß reicht in der Regel nicht aus, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (BGH NJW-RR 2003, 1294; BGH MDR 2005, 956; Hartmann, a.a.O., § 21 GKG Rz. 8 ff. m.w.N.).

Ein solcher offensichtlich schwerer Fehler liegt nicht in der Einholung des gerichtlichen genetischen Abstammungsgutachtens.

In Kindschaftssachen wie der Vaterschaftsanfechtung (§ 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist die Parteiherrschaft gem. § 640 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 617 ZPO eingeschränkt. Es besteht keine Bindung an Geständnisse und Anerkenntnisse (Philippi in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 46 Rz. 29a). Anerkenntnisurteile dürfen nicht ergehen (BGH FamRZ 2005, 514). Es gilt vielmehr der Amtsermittlungs-/Untersuchungsgrundsatz (§ 640 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 616 Abs. 1 ZPO), der das Gericht verpflichtet, von Amts wegen die für erforderlich gehaltenen Beweiserhebungen durchzuführen.

Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass die Familienrichterin im Interesse des beklagten Kindes zusätzlich zu dem vom Kläger vorgelegten DNA-Test noch ein gerichtliches genetisches Abstammungsgutachten eingeholt hat, durch das auch keine Kosten verursacht wurden, die zur Bedeutung der Sache unverhältnismäßig wären.

Bei einer außergerichtlich veranlassten DNA-Analyse kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das untersuchte genetische Mat...

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