Leitsatz

In einem Verfahren wegen Vaterschaftsanfechtung stützte der Kläger die von ihm erhobene Klage auf das Ergebnis eines mit Zustimmung der Mutter der Beklagten vorgerichtlich eingeholten DNA-Tests, das im Ergebnis seine Vaterschaft ausschloss.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erkannte die Beklagte den Klageantrag an.

Das Gericht erließ einen Beweisbeschluss zur Einholung eines Paternitätsgutachtens mit statistischer Wahrscheinlichkeitsberechnung, das ebenfalls zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger nicht der Erzeuger der Beklagten sein könne.

Durch Urteil wurde daraufhin festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des Beklagten ist. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Nachdem die hälftige gerichtliche Verfahrensgebühr und Sachverständigenvergütung von der Beklagten nicht entrichtet wurden, wurde der Kläger wegen der Verfahrenskosten in voller Höhe in Anspruch genommen als Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) und Veranlassungsschuldner (§ 22 Abs. 1 GKG). Seine hiergegen gerichtete Erinnerung und sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung wurden vom FamG zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt, der das FamG nicht abhalf.

Auch beim OLG blieb das Rechtsmittel ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG sah in der Einholung des gerichtlichen genetischen Abstammungsgutachtens keinen offensichtlich schweren Fehler, der gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG zur Folge haben könnte, dass Kosten nicht erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

In Kindschaftssachen wie der Vaterschaftsanfechtung sei die Parteiherrschaft gemäß § 640 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 617 ZPO eingeschränkt. Es bestehe keine Bindung an Geständnisse und Anerkenntnisse. Anerkenntnisurteile dürften nicht ergehen. Es gelte vielmehr der Amtsermittlungs-/Untersuchungsgrundsatz, der das Gericht verpflichte, von Amts wegen die für erforderlich gehaltenen Beweiserhebungen durchzuführen.

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Familienrichterin im Interesse des beklagten Kindes zusätzlich zu dem vom Kläger vorgelegten DNA-Test noch ein gerichtliches genetisches Abstammungsgutachten eingeholt habe. Bei einer außergerichtlich veranlassten DNA-Analyse könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass das untersuchte genetische Material auch tatsächlich von den Beteiligten stamme (OLG Celle NJW 2004, 449). Diese Voraussetzung sei bei dem gerichtlichen Gutachten unzweifelhaft erfüllt.

Die nicht heimlich eingeholte DNA-Analyse sei geeignet, den Anfechtungsverdacht zu begründen, führe aber nicht zur Entbehrlichkeit der Einholung eines gerichtlichen genetischen Abstammungsgutachtens. Die Einholung dieses Gutachtens bedeute damit nicht nur keinen offensichtlich schweren Fehler, sondern stelle vielmehr eine richtige Sachbehandlung dar, so dass die hierdurch veranlassten gerichtlichen Auslagen für die Sachverständigenentschädigung nicht niederzuschlagen seien.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2008, 8 WF 102/08

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