Leitsatz (amtlich)
Kostenfestsetzung:
1. Die Zurückverweisung zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren gem. § 11 Abs. 2 RpflG verhindert die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gem. §§ 567 Abs. 2, 572 Abs. 2 ZPO und beinhaltet damit eine Sachentscheidung. Der Rechtspfleger und der Richter des Erstgerichts sind zu einer Überprüfung von deren Richtigkeit nicht befugt, sondern an die Auffassung des Beschwerdegerichts über die Nichteröffnung des Beschwerdeverfahrens gebunden.
2. Das aus einer falschen Berechnung des Beschwerdewerts resultierende Ergebnis kann auch nicht durch eine Berichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO korrigiert werden, weil insoweit bereits eine falsche Willensbildung des Gerichts vorliegt.
Normenkette
RPflG § 11 Abs. 2; ZPO § 319 Abs. 1, § 567 Abs. 2, § 572 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Aktenzeichen 3 O 25/11) |
Tenor
1. Die erneute Vorlage der Rechtspflegerin mit Schreiben vom 4.7.2011 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 27.6.2011 - 8 W 211/11, an das LG Ravensburg zurückgegeben.
Gründe
Mit Beschl. v. 27.6.2011 - 8 W 211/11, hat der Einzelrichter des Senats unter Aufhebung der Vorlageverfügung der Rechtspflegerin vom 1.6.2011 die Sache zur Entscheidung über das als Erinnerung zu behandelnde Rechtsmittel des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.4.2011 - 3 O 25/11, an das LG Ravensburg zurückverwiesen, weil der Beschwerdewert von über 200 EUR gem. § 567 Abs. 2 ZPO nicht erreicht sei.
a) Die Zurückverweisung zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren gem. § 11 Abs. 2 RpflG verhindert die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gem. §§ 567 Abs. 2, 572 Abs. 2 ZPO und beinhaltet damit eine Sachentscheidung.
Das Beschwerdegericht hat, sofern es eine ihm vorgelegte Beschwerde gegen eine Rechtspflegerentscheidung für nicht statthaft hält, durch Beschluss die Vorlage an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen. Der Richter des Erstgerichts ist an die Auffassung des Beschwerdegerichts über die Nichteröffnung des Beschwerdeverfahrens gebunden und kann nicht seinerseits die Entscheidung im Wege der Erinnerung mit der Begründung ablehnen, es sei die Beschwerde gegeben. Dies folgt aus dem Charakter der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG als Auffangrechtsbehelf (Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 567 ZPO Rz. 44).
Die Rechtspflegerin hätte demgemäß die Sache an den zuständigen Richter des LG Ravensburg vorlegen müssen. Die erneute Vorlage an das OLG scheitert an der Bindungswirkung des Zurückverweisungsbeschlusses des Senats vom 27.6.2011. Eine Überprüfung von dessen Richtigkeit hat weder durch die Rechtspflegerin noch durch den Richter des Erstgerichts zu erfolgen.
b) Eine Berichtigung des Beschlusses gem. § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.
Unter die Vorschrift fallen allein unrichtige und unvollständige Verlautbarungen des vom Gericht Gewollten. Die Erklärung des richterlichen Willens hinsichtlich der Entscheidung muss von der bei der Urteilsfällung vorhandenen Willensbildung abweichen. Es handelt sich nur um Fälle der Unstimmigkeit zwischen Willen und Erklärung des Gerichts. Mit Hilfe einer Urteils-/(Beschwerde-)Berichtigung kann deshalb nicht das vom Gericht bei der Urteilsfällung Gewollte geändert werden. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann nicht nach § 319 Abs. 1 ZPO korrigiert werden (Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 319 Rz. 4, m.w.N.).
Vorliegend bestand beim Einzelrichter keine Diskrepanz zwischen Willen und Erklärung, vielmehr beruhte die Berechnung des Beschwerdewerts bereits auf einer falschen Willensbildung des Gerichts, deren Korrektur gem. § 319 Abs. 1 ZPO nicht möglich ist.
c) Es verbleibt deshalb bei dem Zurückverweisungsbeschluss des Senats vom 27.6.2011, weswegen die erneute Vorlage der Rechtspflegerin aufzuheben und die Sache an das LG Ravensburg zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzugeben war.
Fundstellen