Leitsatz (amtlich)

Entscheidet über die Anordnung der Klagefrist nach §§ 926 Abs. 1, 936 ZPO der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 14 RpflG), so ist hiergegen für den Gläubiger die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG statthaft - bei Ablehnung für den Schuldner die sofortige Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die auf die befristete Erinnerung des Gläubigers ergehende Entscheidung des Richters gem. § 11 Abs. 2 RpflG ist unanfechtbar, soweit die Erinnerung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Wenn der Richter jedoch die Erinnerung für zulässig und begründet erachtet, richtet sich die Anfechtbarkeit der Abhilfeentscheidung für den Gegner nach §§ 567, 574 ZPO bzw. den sonstigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften.

 

Normenkette

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 926 Abs. 1, § 936; RPflG § 11 Abs. 1-2; RpflG § 20 Nr. 14

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 06.05.2008; Aktenzeichen 25 O 456/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 6.5.2008 - 25 O 456/07, wird die Akte an das LG Stuttgart zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit im Abhilfeverfahren abgegeben.

 

Gründe

1. Durch Urteil vom 13.11.2007 wurde im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet, dass der Schuldner an die Gläubiger 100.000 EUR auf ein bestimmtes Girokonto zu überweisen oder einzuzahlen hat.

Auf Antrag des Schuldners wurde den Gläubigern mit Beschluss der Rechtspflegerin des LG Stuttgart vom 20.2.2008 Frist zur Klageerhebung binnen vier Wochen gesetzt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgemäßer Klageerhebung das Urteil vom 13.11.2007 auf Antrag des Schuldners aufgehoben wird.

Der hiergegen gerichteten Erinnerung der Gläubiger hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Akte dem Einzelrichter des LG zur Entscheidung vorgelegt, der am 6.5.2008 den Beschluss der Rechtspflegerin vom 20.2.2008 aufgehoben hat mit der Begründung, dass die Hauptsache bereits seit dem 7.2.2008 unter dem Az. 25 O 60/08 beim LG Stuttgart anhängig sei.

Diese am 7.5.2008 formlos herausgegebene, nach Angaben des Schuldners am 13.5.2008 "zugestellte" Entscheidung greift dieser mit der Beschwerde an, eingegangen am 26.5.2008, weil der Streitgegenstand der Hauptsacheklage nicht identisch sei mit dem des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

2. Über die sofortige Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Richters gem. § 11 Abs. 2 RpflG ist zunächst vor einer Vorlage beim OLG im Abhilfeverfahren durch den Einzelrichter des LG zu entscheiden, so dass die Akte an die Vorinstanz abzugeben ist (Lipp in MünchKomm/ZPO, Bd. 2, §§ 511-945, 3. Aufl. 2007, § 572 Rz. 4).

Soweit umstritten ist, ob im Rahmen des Abhilfeverfahrens die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsmittels zu überprüfen ist (Ball in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 572 Rz. 4; Lipp, a.a.O., § 572 Rz. 6), sei zur Statthaftigkeit der eingelegten sofortigen Beschwerde Folgendes ausgeführt:

Gegen eine Fristbestimmung nach §§ 926 Abs. 1, 936 ZPO durch den Richter steht dem Gläubiger kein Rechtsmittel zu. § 793 ZPO kommt nicht zur Anwendung, weil die Fristsetzung nicht zum Zwangsvollstreckungsverfahren gehört. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist nicht erfüllt, weil kein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. Entscheidet über die Anordnung der Klagefrist der gem. § 20 Nr. 14 RpflG hierfür zuständige Rechtspfleger stattgebend, so ist hiergegen für den Gläubiger die befristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG statthaft - bei Ablehnung für den Schuldner die sofortige Beschwerde gem. § 11 Abs. 1 RpflG, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO - (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 926 Rz. 6; Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 926 Rz. 19 m.w.N.; Huber in Musielak, a.a.O., § 926 Rz. 12 m.w.N.; BGH NJW-RR 1987, 683).

Die auf die befristete Erinnerung des Gläubigers ergehende Entscheidung des Richters gem. § 11 Abs. 2 RpflG ist unanfechtbar, soweit die Erinnerung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird (Ball in Musielak, a.a.O., § 573 Rz. 17; Lipp, a.a.O., § 573 Rz. 14; Bassenge/Roth, FGG/RpflG, 11. Aufl. 2007, § 11 RpflG Rz. 12 und 37 m.w.N.; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003/2005, § 1 Rz. 135; BayObLG Rpfleger 2003, 19; OLG Köln Rpfleger 1990, 452).

Wenn der Richter jedoch die Erinnerung für zulässig und begründet erachtet, hat er ihr abzuhelfen. Ob die Abhilfeentscheidung für den Gegner anfechtbar ist, richtet sich nach §§ 567, 574 ZPO bzw. sonstigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften (Ball, a.a.O.; Lipp, a.a.O.).

Vorliegend hat der Einzelrichter des LG die Erinnerung für zulässig und begründet erachtet, den Beschluss der Rechtspflegerin über die Fristsetzung aufgehoben und damit inzident den entsprechenden Antrag des Schuldners erstmals zurückgewiesen.

Auch wenn das Erinnerungsverfahren gem. § 11 Abs. 2 RpflG dem Beschwerdeverfahren angeglichen ist, handelt es sich dennoch nicht um eine Besc...

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