Leitsatz (amtlich)
Eine Wehrdienstbeschädigung nach § 81 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), der Ansprüche eines Soldaten gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer gesundheitlichen Schädigung auf solche des SVG beschränkt, liegt auch bei einer misslungenen ärztlichen Heilbehandlung eines Soldaten vor, wenn eine innere Beziehung zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem soldatischen Bereich bestanden hat. Dies ist bei einer ärztlichen Behandlung durch Militärärzte regelmäßig der Fall.
Normenkette
SVG § 81 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen 15 O 389/07) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.6.2008 verkündete Urteil des LG Stuttgart - 15 O 389/07 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
2. Die Parteien können hierzu und zu den folgenden Hinweisen Stellung nehmen bis 30.12.2008.
Gründe
A. Die Rechtssache ist ohne grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Aufgeworfen sind ausschließlich Fragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind.
B. Die Berufung hat nach Überzeugung des Senats auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte zu. Die vom LG getroffenen Feststellungen sind tragfähig; konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit begründen, sind nicht gegeben (§ 529 ZPO). Die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsansicht begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Sie entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Reichweite von § 91a SVG.
I. Das LG hat die gegen die B als Trägerin des B gerichtete Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden aus einer Operation des Klägers im B am 20.7.2005 mit der Begründung zurückgewiesen, die beanstandeten Operationsfolgen erfüllten den Tatbestand der Wehrdienstbeschädigung i.S.v. § 81 Abs. 1 SVG, weswegen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gem. § 91a SVG gegen die Beklagte ausgeschlossen seien. Die nach der Rechtsprechung erforderliche "innere Beziehung" zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem soldatischen Sozialbereich liege vor, obwohl die Nasenfehlstellung nicht auf den Wehrdienst zurückzuführen, sondern unabhängig von diesem entstanden sei.
Der Kläger beruft sich in der Berufungsbegründung im Wesentlichen darauf, das LG habe zu Unrecht eine Wehrdienstbeschädigung bejaht. Die Nasenproblematik des Klägers habe schon vor Aufnahme der Wehrdiensttätigkeit bestanden, weswegen es sich um ein sog. eingebrachtes Leiden handele. Die Rechtsprechung habe eine innere Beziehung zwischen der Behandlung eines unabhängig vom Wehrdienst entstandenen Leidens in einem B und dem soldatischen Sozialbereich nur in Fällen bejaht, in denen das Leiden zwar unabhängig vom Wehrdienst, aber während des Wehrdienstes entstanden sei. Daran fehle es aber vorliegend.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Erfolgsaussicht.
Der Kläger kann die Bezahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung des Bestehens von Ansprüche aus der Operation vom 20.7.2005 nicht verlangen.
Das LG ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass § 91a SVG der Geltendmachung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte entgegensteht. Dass die Nasenproblematik beim Kläger schon vor der Aufnahme der Wehrdiensttätigkeit vorgelegen hat und deswegen als sog. eingebrachtes Leiden anzusehen ist, gebietet keine andere rechtliche Beurteilung.
1. Nach § 91a SVG sind Ansprüche eines Soldaten gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer gesundheitlichen Schädigung auf solche nach dem Soldatenversorgungsgesetz beschränkt, wenn dieser eine Wehrdienstbeschädigung i.S.v. § 81 Abs. 1 SVG zugrunde liegt. Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn ein Gesundheitsschaden durch eine Wehrdienstverrichtung, einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 120, 176 m.w.N.) kann ein misslungener ärztlicher Heileingriff oder ein sonstiger ärztlicher Behandlungsfehler bei der ärztlichen Betreuung eines Soldaten im Rahmen des Wehrdienstverhältnisses ein schädigendes Ereignis darstellen, das zu einer Wehrdienstbeschädigung führt, sofern zwischen der Behandlungsmaßnahme und dem soldatischen Sozialbereich eine "innere Beziehung" bestanden hat. Dies ist nur zu verneinen für den Fall nicht voraussehbarer Folgen einer Operation, die aus vitaler Indikation wegen eines vor Beginn des Wehrdienstes entstandenen ("eingebrachten") Leidens nach den Regeln der ärztlichen Kunst in einem allgemeinen Krankenhaus vorgenommen worden ist (BGH, a.a.O., unter Hinweis auf die Rspr. des BSG). Das Bundessozialgericht (Urt. v. 23.3.1987 - 4b RV 13/86, Rz. 17) hat in der zitierten Entscheidung a...