Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung. Kostenerstattung
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Rechtsstreit vom Arbeitsgericht an das ordentliche Gericht verwiesen, so gehören die beim Arbeitsgericht angefallenen Anwaltskosten nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des – einheitlichen – Verfahrens, weil sich Berechnung und Erstattungsfähigkeit von Kosten, die vor der Verweisung entstanden sind, weiterhin nach dem für das verweisende Gericht geltenden Bestimmungen richten. Es verbleibt deshalb insoweit bei dem Ausschluß der Kostenerstattung nach § 12 a des Arbeitsgerichtsgesetzes.
Normenkette
ZPO §§ 91, 281 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 19.05.1983; Aktenzeichen 21 O 11/83) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 5. August 1983 teilweise abgeändert:
Die dem Kläger nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Mai 1983 von der Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 3.406,40 DM nebst 4 % Zinsen seit 10. Juni 1983 festgesetzt.
2. Die weitergehende Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger 85/100, die Beklagte 15/100.
Beschwerdewert: |
715,– DM |
Wert der Zurückweisung: |
105,– DM. |
Gründe
Mit Beschluß vom 5.8.1983 wurden die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 4.016,33 DM festgesetzt. Dabei sind die Kosten seiner Pforzheimer Anwälte mit 714,73 DM berücksichtigt. Die Rechtspflegerin hat zwar deren Zuziehung als Verkehrsanwälte nicht für notwendig erachtet, wohl aber ihre Tätigkeit als Prozeßbevollmächtigte des Klägers vor dem Arbeitsgericht, bei dem die Klage erhoben wurde.
Dagegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten, die vom Landgericht ohne Abhilfe vorgelegt wurde. Sie gilt damit als sofortige Beschwerde. Diese ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet.
Nach § 12 a des Arbeitsgerichtsgesetzes besteht im Urteilsfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten.
Die Verweisung des Rechtsstreits vom Arbeitsgericht an das Landgericht ändert an diesem Ausschluß der Erstattungsfähigkeit der beim Arbeitsgericht entstandenen Anwaltskosten nichts. Zwar werden nach § 281 Absatz 3 ZPO die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das verwiesen wird. Es werden also nicht zwei getrennte Verfahren abgerechnet, sondern ein einheitliches. Doch richten sich Berechnung und Erstattungsfähigkeit von Kosten, die vor der Verweisung entstanden sind, weiterhin nach den für das verweisende Gericht geltenden Bestimmungen (Stein/Jonas, 19. Aufl., Anm. VI zu § 276 ZPO a.F., Zöller, 13. Aufl., Anm. IV, Baumbach/Lauterbach, 42. Aufl., Anm. 4 A c, je zu § 281 ZPO, LAG Tübingen, NJW 1970, 630, LAG Mainz, AnwBl. 1971, 90). Die durch die Vertretung des Klägers beim Arbeitsgericht entstandenen Kosten der Pforzheimer Anwälte können deshalb nicht gegen die Beklagte festgesetzt werden.
Für das sich anschließende Verfahren beim Landgericht war weder ein Verkehrsanwalt, noch eine weitere Beratung notwendig. Vielmehr hätte es genügt, wenn der Kläger seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten einmal mündlich informiert hätte. In Höhe der Kosten für eine solche Informationsreise kann er die Gebühr seiner Verkehrsanwälte erstattet verlangen, er braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, daß er die Information bei Gelegenheit einer aus sonstigen Gründen nötigen Reise nach Stuttgart hätte erteilen müssen.
An Reisekosten waren angefallen:
Fahrtkosten für etwa 140 km zu je 0,32 DM |
44,80 DM |
Verdienstausfall für 5 Stunden |
60,– DM |
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104,80 DM |
Bislang sind berücksichtigt: |
714,73 DM |
Abzusetzen sind also |
609,93 DM. |
Der dem Kläger verbleibende Kostenerstattungsanspruch beträgt danach 3.406,40 DM.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 ZPO.
Fundstellen