Verfahrensgang
AG Ulm (Aktenzeichen 00 AR 446/20) |
Tenor
1. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Ulm vom 3. April 2020, Az. 00 Ar 446/20, wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Registergericht - Ulm zurückverwiesen.
Gründe
Mit der vom Notar X beglaubigten Anmeldung vom 12. Februar 2020 beantragten die alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementärin aa (gleichzeitig in der Funktion als die gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des aa) sowie der Aufsichtsratsvorsitzende, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende und die Aufsichtsratsmitglieder der Antragstellerin die Anmeldung der neu gegründeten GmbH & Co. Y beim Amtsgericht - Registergericht - Ulm unter der Firma XY. Der Anmeldung lag zu Grunde, dass der aa seinen wirtschaftlichen Geschäftsbereich "Profi-Fußball" bestehend aus dem Spielbetrieb der 1. Herren Fußball-Mannschaft als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten auf die dadurch neu gegründete GmbH & Co. Y übertragen hat. Als persönlich haftende Gesellschafterin wurde die aa als Geschäftsführung GmbH bezeichnet.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2020 wies das Registergericht auf ein Eintragungshindernis der zur Eintragung angemeldeten Y hin: Die Unterscheidbarkeit der Firmenbezeichnung gemäß § 30 HGB zwischen der angemeldeten GmbH und Co. Y zu dem noch weiter bestehenden Verein sei nicht gewahrt. Der bloße Rechtsformzusatz sei zur Unterscheidbarkeit nicht ausreichend. Zudem gelte § 30 HGB auch im Verhältnis zwischen Firmen- und Vereinsnamen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 3. April 2020 des beurkundenden Notars X, mit der er darauf verweist, dass in der vorliegenden Konstellation eine unmittelbare Anwendung von § 30 HGB nicht in Betracht komme und auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht gegeben seien.
Das Amtsgericht - Registergericht - Ulm half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren mit Beschluss vom 14. April 2020 dem Oberlandesgericht Stuttgart vor.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie nach §§ 374, 382 Abs. 4 Satz 2, 58 FamFG statthaft. Der beurkundende Notar ist gemäß § 378 Abs. 2 FamFG befugt, namens und in Vollmacht der Anmeldeberechtigten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergerichts - Ulm vom 3. April 2020 Beschwerde einzulegen (Heinemann in Keidel, 20. Aufl. 2019, FamFG, § 378 Rn. 6 und Rn. 14). Der Gebrauch der von ihm verwandten Formulierung "lege ich Beschwerde ein" ist demnach unschädlich (Heinemann in Keidel, a. a. O., § 378 Rn. 14). Zudem ist im Schreiben vom 30. April 2020 des Vorstands des ausgliedernden Vereins nochmals klarstellend auf die Beschwerdebegründung des beurkundenden Notars Bezug genommen worden.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a. Mit einer Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG darf nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben mit der Folge, dass nach der Behebung die Anmeldung so wie sie vorliegt, vollzogen wird. Die inhaltliche Abänderung einer Anmeldung bzw. die Vornahme einer inhaltlich anderen Anmeldung kann dagegen nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein (OLG Oldenburg FGPrax 2016, 218; OLG Zweibrücken Rpfleger 2012, 547; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 727; OLG Stuttgart NZG 2018, 1264; OLG Frankfurt FGPrax 2018, 1264; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Seite 70-72, Rn. 166 ff). Die Beanstandung des Registergerichts, die angemeldete Firma unterscheide sich nicht von dem Vereinsnamen XY, impliziert die inhaltliche Änderung der ursprünglichen Anmeldung und nicht nur deren Ergänzung (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2018, 1264). Die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin als richtig unterstellt, hätte die Anmeldung ohne weiteres zurückgewiesen werden müssen. Schon aus diesem Grund ist die angegriffene Entscheidung fehlerhaft.
b. Vorsorglich sieht sich der Senat in sachlicher Hinsicht zum Geltungsbereich des § 30 Abs. 1 HGB zu folgenden Anmerkungen veranlasst:
Die Regelung des § 30 HGB gilt für alle in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen unabhängig von der Rechtsform des betriebenen Handelsgeschäfts und ihrer Zulässigkeit nach den §§ 17ff HGB und verlangt eine deutliche Unterscheidbarkeit aller Firmen an demselben Ort. Normzweck ist der Schutz des Rechtsverkehrs vor der Verwendung verwechslungsfähiger Firmen und soll die Identifizierbarkeit der Unternehmensträger, etwa für Klageerhebungen und sonstige Zustellungen sicherstellen (vgl. Bömeke in BeckOK HGB, 27. Ed. 15.01.2020, HGB, § 30 Rn. 1; Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 39. Aufl. 2020, HGB, § 30 Rn. 1; Heidinger in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2016, § 30 Rn. 1). Anders als bei Partnerschaftsgesellschaften (§ 2 Abs. 2 PartGG) fehlt es bei der korrespondierenden Regelung zum Namensrechts des Vereins nach § 57 Abs. 2 BGB gerade an einem Verweis auf § 30 HGB. Diese Unterscheidung erklärt sich aus der Zielsetzung der Pa...