Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 20.10.2017; Aktenzeichen 28 F 795/17) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.440,99 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um den Ausgleich der von der Antragsgegnerin im Kalenderjahr 2013 bezogenen kindbezogenen Anteile des Familienzuschlags.
Beide Beteiligte sind Beamte, der Antragsteller beim Bundesamt ..., die Antragsgegnerin als Lehrerin beim Land ... . Aus der Ehe der Beteiligten sind vier Kinder hervorgegangen, die im Jahr 2013 bei der Mutter lebten. Die Beteiligten leben seit dem Jahr 2007 getrennt. Die Antragsgegnerin bezog im Jahr 2013 die kindbezogenen Anteile des Familienzuschlags für alle Kinder in Höhe von 878,22 Euro × 12 = 10.538,64 Euro brutto. Ansprüche beider Seiten auf Ehegattenunterhalt für das Jahr 2013 bestehen nicht. Im Jahr 2014 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Der Antragsteller wurde nach einem viele Jahre andauernden Unterhaltsverfahren verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts für die gemeinsamen Kinder zu zahlen.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, ihm die Hälfte des im Jahr 2013 von ihr bezogenen kindbezogenen Anteils des Familienzuschlags für die vier Kinder zu erstatten. Unter Berücksichtigung der Steuerbelastung ergebe sich hierfür ein Betrag von insgesamt 4.440,99 Euro.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Sie ist der Ansicht, dass ein Ausgleichsanspruch nicht besteht und dass die Ermittlung des Nettobetrages durch die Antragstellerseite unzutreffend ist. Zudem verweist sie auf unzureichende Kindesunterhaltszahlungen des Antragstellers und eigene hohe Ausgaben für die Kinder im Jahr 2013.
Das Amtsgericht hat aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 20.10.2017 wie folgt entschieden:
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Auf den Beschluss vom 20.10.2017 wird verwiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beantragt im Beschwerdeverfahren:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - vom 20.10.2017, Az.: 28 F 795/17 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller 4.440,99 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 26.01.2016 zu bezahlen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Zur Begründung trägt er insbesondere vor, ein zumindest hälftiger Ausgleich des kindbezogenen Anteils am Familienzuschlag sei von Verfassungs wegen geboten, da andernfalls seine amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet sei. Seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dürften dabei nicht berücksichtigt werden. Der Antragsteller trägt vor, er habe wegen der Umgangskontakte mit den Kindern erhebliche Ausgaben gehabt.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass eine Anspruchsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch nicht besteht.
Der BGH hat seine frühere Rechtsprechung, wonach ein Ausgleich der kindbezogenen Anteile des Familienzuschlags nicht erfolgt, zuletzt in seiner Entscheidung vom 07.02.2018 (FamRZ 2018, 681 ff. Rn. 29 ff.) bestätigt und fortgeführt. Der BGH hat ausgeführt:
Der Senat hat zum Familienzuschlag bereits wiederholt entschieden, dass kindbezogene Bestandteile der Dienst- und Versorgungsbezüge, die ein beamteter Elternteil bezieht, zwischen den Elternteilen nicht auszugleichen sind, weil sie dem Kindergeld nicht vergleichbar sind. Der Ausgleich des staatlichen Kindergelds beruht entscheidend auf der Erwägung, dass es sich um eine öffentliche Sozialleistung handelt, auf die beide Elternteile bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch haben. Auf die kindbezogenen Zuschläge zu Dienstbezügen treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Sie werden zwar wegen des Vorhandenseins von unterhaltsberechtigten Kindern gewährt, aber nur mit Rücksicht auf das mit dem Empfänger begründete Beamtenverhältnis. Aus diesem erwächst dem Dienstherrn die Verpflichtung, den Beamten Zeit seines Lebens angemessen zu alimentieren, wozu auch gehört, dass ihm bei Unterhaltspflichten gegenüber Kindern ein annähernd gleiches Lebensniveau gewährleistet wird wie einem kinderlosen Beamten. Es handelt sich daher bei der Gewährung der kindbezogenen Gehaltsbestandteile um die Erfüllung einer Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem...