Verfahrensgang
AG Duisburg-Ruhrort (Beschluss vom 09.01.2014; Aktenzeichen 29 F 92/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Duisburg-Ruhrort vom 9.1.2014 - Az. 29 F 92/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder F., geb. am 1.4.2002, und V., geb. am 29.11.1999, hervorgegangen, die bei der Antragsgegnerin leben, und für die der Antragsteller Kindesunterhalt zahlt. Beide Parteien erhalten beamtenrechtliche Bezüge, der Antragsteller ist noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, die Antragsgegnerin ist Pensionärin und bezieht Versorgungsbezüge. Den Familienzuschlag der Stufe 2 bzw. den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag erhält die Antragsgegnerin.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf hälftige Auskehr der kindbezogenen Familienzuschläge sowie der jährlichen kindbezogenen Sonderzahlungen. Von der Antragsgegnerin beansprucht er im Wege des Stufenantrages Auskunft über die Höhe der ihr seit Februar 2012 insoweit ausgezahlten Nettobeträge durch Vorlage der Bezügemitteilungen für Dezember 2011 und 2012 (Antrag zu Ziff. 1.), die Feststellung, dass die Antragsgegnerin zur Auskehr des 50%igen Nettobetrages der ihr insoweit zugeflossenen Beträge seit dem 4.6.2013 (Rechtshängigkeit) verpflichtet ist (Antrag zu Ziff. 2.), und im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs Zahlung des ihr insoweit zugeflossenen hälftigen Nettobetrages seit Februar 2012 (Antrag zu Ziff. 3.). Dieses Verlangen hat er erstmals durch Schreiben vom 24.1.2013 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht.
Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, es seien keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, die einer Aufteilung der kinderbezogenen Zuschläge zwischen den Eltern entgegen stünden. Der kinderbezogene Familienzuschlag werde allein aus Verwaltungsvereinfachungsgründen, ebenso wie das Kindergeld, nur an den Elternteil ausgezahlt, in dessen Obhut sich die Kinder befänden und der das Kindergeld erhalte. Dies ändere jedoch nichts daran, dass diese Leistungen im Innenverhältnis zwischen den Eltern aufzuteilen seien, zumal er seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den beiden Kindern regelmäßig nachkomme.
Die Antragsgegnerin hat sich darauf berufen, es entspreche der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass die kinderbezogenen Bestandteile der Dienstbezüge, die ein beamteter Elternteil gem. § 40 BBesG als Teil seines Einkommens beziehe, zwischen den Eltern nicht auszugleichen seien. Auch das BVerfG habe die Regelung des §§ 40 Abs. 5 BBesG nicht beanstandet und hierzu ausgeführt, ein Ausgleich entsprechend der für das Kindergeld geltenden Regelung sei nicht von Verfassung wegen geboten.
Das AG hat unter Berufung auf eine Entscheidung des BVerfG v. 19.11.2003 - 1 BvR 1476/01 - den Antrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Auskehr der kinderbezogenen Familienzuschläge allein an denjenigen Elternteil, der die Betreuungsleistung für das Kind übernommen habe, entspreche der gesetzlichen Regelung des §§ 40 Abs. 5 BBesG. Für diese Entscheidung des Gesetzgebers sprächen sachgerechte sozialpolitische Gründe, da hierdurch der aus der Erziehung und tatsächlichen Betreuung folgenden erheblichen Belastungen Rechnung getragen werde. Hieran ändere der Umstand nichts, dass dies beim Kindergeld anders gehandhabt werde, da es sich bei dem Kindergeld, anders als bei den kinderbezogenen Zuschlägen zu den Dienstbezügen, um eine öffentliche Sozialleistung handele, auf die beide Elternteile bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gleichermaßen Anspruch hätten.
Wegen des Parteivorbringens erster Instanz im Übrigen sowie des Inhalts der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss des AG.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt, mit der Maßgabe, dass bezüglich des Antrages zu Ziff. 1. nunmehr auch die Vorlage der Bezügemitteilungen für das Jahr 2013 begehrt wird.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Regelung in § 40 Abs. 5 BBesG, der die Zuweisung des kinderbezogenen Familienzuschlages an den die Kinder betreuenden Ehegatten regele, sage über die Frage eines Ausgleichs im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten nichts aus. Die von dem AG zitierte Entscheidung des BVerfG verhalte sich lediglich zu der Verfassungsgemäßheit dieser Regelung, enthalte jedoch keine Feststellungen dazu, ob ein Ausgleich im Innenverhältnis stattzufinden habe. Hierüber verhalte sich vielmehr die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 14.12.2011 - 4 UF 119/11 -, die einen Ausgleichsanspruch mit zutreffenden Erwägungen bejaht habe. Zudem sei die Argumentation des AG im Hinblick auf den familienrechtlichen Grundsatz der Gleichwertigkeit von Betreuung-und Barunterhaltsleistungen bedenklich.
Der Antragsteller beantragt, unter Auf...