Leitsatz (amtlich)
Bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bezüglich einer neu errichteten Gesellschaft bezieht sich die Prüfungspflicht des Registergerichts gem. § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG nur auf die Mindestleistungen gem. § 7 Abs. 2 GmbHG. Ob Mehrleistungen auf das Stammkapital erbracht wurden, ist nicht zu prüfen. Unerheblich ist dabei, ob die Mehrleistung durch die Satzung vorgeschrieben wurde, soweit die Versicherung gem. § 8 Abs. 2 GmbHG korrekt ist. Eine insoweit fehlende Mehrleistung ist kein Eintragungshindernis.
Normenkette
GmbHG § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9c Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 11.05.2011; Aktenzeichen 41 AR 10281/10) |
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Stuttgart - Registergericht - vom 11.5.2011, 41 AR 10281/10, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vom 20.4.2010 (UR Nr. 725/2010 UH) - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats - an das AG Stuttgart - Registergericht - zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung im Übrigen ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Die Antragstellerin reichte beim AG - Registergericht - Stuttgart am 20.12.2010 die notariell beglaubigte Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vom 20.4.2010 bezüglich der neu errichteten Gesellschaft ein.
Mit Zwischenverfügung vom 19.1.2011 wurde als Eintragungshindernis aufgeführt, dass die Anmeldung hinsichtlich der Einzahlung auf die Geschäftsanteile nicht mit der Regelung im Gesellschaftsvertrag übereinstimme. Vom Geschäftsführer sei versichert worden, dass auf jeden Geschäftsanteil die Hälfte einbezahlt worden sei. Im Gesellschaftsvertrag sei allerdings geregelt, dass die Geschäftsanteile sofort in voller Höhe zu leisten seien. Die vertragliche Regelung sei somit abzuändern.
Nach wiederholter Nachfristsetzung hat das Registergericht mit Beschluss vom 11.5.2011 die Anmeldung zurückgewiesen, weil das Eintragungshindernis trotz Anmahnung nicht behoben worden sei.
Gegen die am 22./24.6.2011 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte Ziff. 2 als bevollmächtigter Notar am 6.7.2011 Beschwerde eingelegt, da die Mindesteinzahlung erfolgt und die entsprechende Versicherung des Geschäftsführers abgegeben worden sei. Mehr könne das Registergericht nicht fordern.
Die Rechtspflegerin hat die Akten ohne Abhilfe mit Beschluss vom 8.7.2011 dem OLG zur Entscheidung vorgelegt und an ihrer Rechtsmeinung festgehalten.
II. Die befristete Beschwerde ist statthaft (§§ 374 Nr. 1, 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG) und wurde form- und fristgerecht gem. §§ 58 ff. FamFG erhoben. Die Beschwerdeberechtigung der beteiligten Gesellschaft, vertreten durch den bevollmächtigten Notar, ergibt sich aus § 59 Abs. 1 und 2 FamFG.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 7 Abs. 2 GmbHG darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass die Hälfte des Mindeststammkapitals gem. § 5 Abs. 1 GmbHG (25.000 EUR) erreicht ist. Nach § 8 Abs. 2 GmbHG ist in der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass die in § 7 Abs. 2 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.
Diese Anforderungen erfüllt die Anmeldung. Die Rechtspflegerin ist jedoch der Meinung, dass die Einzahlung und die Versicherung mit der gesellschaftsvertraglichen Regelung übereinstimmen müsse, weswegen diese, die die sofortige Bareinzahlung der Geschäftsanteile in voller Höhe vorsehe, entsprechend zu ändern sei.
Die Prüfungspflicht des Registergerichts gem. § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG bezieht sich allerdings nur auf die Mindestleistungen gem. § 7 Abs. 2 GmbHG. Ob Mehrleistungen auf das Stammkapital erbracht wurden, ist nicht zu prüfen. Unerheblich ist dabei, ob die Mehrleistung durch die Satzung vorgeschrieben wurde, soweit die Versicherung gem. § 8 Abs. 2 GmbHG korrekt ist (Tebben in Michalski, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 9c GmbHG Rz. 37; Wicke in MünchKomm, GmbHG, Bd. 1, 2010, § 9c GmbHG Rz. 33; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl. 2009, § 8 GmbHG Rz. 16; je m.w.N.).
Eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages kann nicht verlangt werden. Zwar wäre die Festlegung geringerer Einlageleistungen in der Satzung oder die tatsächliche Erbringung geringerer Einlageleistungen vor der Anmeldung wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 GmbHG unzulässig. Die Gesellschafter können dagegen eine höhere Mindesteinzahlung im Gesellschaftsvertrag vereinbaren (Schaub in MünchKomm, a.a.O., § 7 GmbHG Rz. 45; OLG Nürnberg GmbHR 2011, 582/in juris Rz. 54; je m.w.N.). Insoweit fehlende Mehrleistungen sind kein Eintragungshindernis. Die Geschäftsführer sind dafür allenfalls gegenüber den Mitgesellschaftern verantwortlich (Roth, a.a.O., § 8 GmbHG Rz. 16).
Dies folgt bereits aus dem Ge...